Revision wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 356/63
- Datum
- 20.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsprüfung darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene, andere Bewertung der Tatsachen ersetzen; das Urteil muss nicht sämtliche Beweistatsachen vollständig wiedergeben (§ 267 Abs. 1 S. 2 StPO).
Bei der Beurteilung einer Anstiftung zu einer falschen Aussage ist entscheidend, ob der Anstifter wusste oder damit rechnete, dass die Aussage unter Eid abgegeben werden sollte; hiernach bestimmt sich die Tatbestandsqualifikation (Meineid vs. falsche uneidliche Aussage).
Die Strafbarkeit der Anstiftung zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§§ 156, 159 StGB) setzt voraus, dass der Anstifter davon ausgeht, die Erklärung werde einer zuständigen Behörde vorgelegt, die zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung befugt ist.
Bei der Festsetzung der Strafe und der Zubilligung mildernder Umstände sind alle relevanten äußeren und inneren Umstände des Täters zu berücksichtigen; mildernde Umstände liegen nicht bereits dann vor, wenn nur einzelne Umstände für den Täter sprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6. Februar 1963
Rubrum
In Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter ███ aus ████, geboren am ████ 1923 in ████, wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter,
█████████████████ ███ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung,
Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. Februar 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, ferner im Strafausspruch, soweit er ihn betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Bellmann wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid (§ 154, § 49 Abs. 1 StGB) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, weil er in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht vom 14. April 1961 den von ihm als Zeugen benannten Kellner ████ durch Vorhalte und Zwischenrufe dazu bestimmen wollte, der Wahrheit zuwider seine Mittäterschaft an den Verletzungen des Kraftfahrers ██████ zuzugeben. Von weiteren Anklagevorwürfen hat es ihn freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist begründet. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
I. Die Revision des Angeklagten
1. Die von der Revision behaupteten Widersprüche, Trugschlüsse und sonstigen Denkfehler in den Urteilsfeststellungen liegen nicht vor. Die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, sind im Urteil angeführt. Die Beweistatsachen vollständig anzugeben, war das Landgericht nicht verpflichtet (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Versuch der Revision, ihre eigene Beweiswürdigung an Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen, ist unzulässig.
Den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss, hat das Landgericht nicht verletzt. Wie das angefochtene Urteil ergibt, hatte das Landgericht keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten. Nach dem im Urteil ausführlich wiedergegebenen Beweisergebnis musste sich das Landgericht auch nicht zu weiterer Aufklärung, insbesondere nicht zur Besichtigung des Tatorts der Schlägerei, gedrängt fühlen.
2. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Insbesondere hat das Landgericht festgestellt, dass ███ bei seinem Versuch, ███████ zu einer falschen Aussage zu bestimmen, wusste, dass der Zeuge den Eid leisten müsse. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei dieser Feststellung irgendetwas übersehen oder fehlerhaft gewürdigt hätte. Nach den Urteilsfeststellungen hat gegen ████████ kein Verdacht der Beteiligung an der Schlägerei bestanden, der zu seiner Nichtvereidigung hätte führen müssen (§ 60 Nr. 3 StPO).
Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Der Freispruch Bellmanns von der Anklage der erfolglosen Anstiftung ███████ zum Meineid kann nicht bestehen bleiben.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte Bellmann dem arglos dastehenden ███████ „mindestens einen kräftigen Schlag mit der geballten Faust ins Gesicht“ versetzt. Gegen diesen Vorwurf wandte sich Bellmann in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 24. März 1960, wie schon vorher bei der Polizei, mit der Behauptung, er habe ████████ und zwar aus Notwehr, nur eine Ohrfeige mit der flachen Hand gegeben. Als angeblichen Zeugen für diese Darstellung benannte und stellte ██ █████ ████████ dem Gericht. Am Vorabend der Hauptverhandlung, am 23. März 1960, erklärte Bellmann dem ████, „der am Tattage keine eigenen Wahrnehmungen zu den entscheidenden Punkten gemacht hatte“, was er aussagen solle. Er verlangte von ihm, dass er angebe, er, ███, habe ██ nur eine Ohrfeige gegeben. Dass dies unwahr war und dass sich ████ mit dieser „Bekundung“ einer unwahren Aussage schuldig gemacht haben würde, wusste Bellmann. Auf den „genauen Wortlaut“ der Unterredung zwischen ██ und ████ am 23. März 1960 und auf den „Inhalt der dem Angeklagten ██████ durch den Angeklagten ███ etwa weiter erteilten Weisungen“ kommt es unter diesen festgestellten Umständen nicht an.
Das Landgericht wird hiernach insbesondere noch prüfen müssen, ob ██ ██████ wusste oder damit rechnete, dass ████ seine Aussage werde beschwören müssen. Hat ███████ gewusst oder damit gerechnet, dass ████ die ihm angesonnene falsche Aussage werde beschwören müssen, so ist er auf Grund der bisherigen Feststellungen der erfolglosen Anstiftung zum Meineid (§ 154, § 49a Abs. 1 StGB) schuldig. Andernfalls ist seine Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage (§§ 153, 159 StGB) geboten.
2. Mit rechtsirrigen und außerdem unvollständigen Erwägungen hat das Landgericht █████████ der Anklage freigesprochen, ██████ am 17. Juli 1961 zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit Begünstigung angestiftet zu haben.
a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Inhalt der schriftlichen Erklärung ██████, wie er und ███ wussten, falsch war und dass ██████ von ███████ zu dieser Erklärung veranlasst worden ist. Gleichwohl hat es im Ergebnis zu Recht ████████ wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt. Denn im Wiederaufnahmeverfahren sind eidesstattliche Versicherungen von Zeugen über den Wiederaufnahmegrund nicht zulässig; weder die Staatsanwaltschaft noch das Landgericht war daher eine im Sinne des § 156 StGB zur Abnahme einer solchen Versicherung zuständige Behörde (BGHSt 17, 303). Der Tatbestand des § 156 StGB ist somit nicht erfüllt.
Zur Entscheidung, ob ███████ der erfolglosen Anstiftung zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§§ 156, 159 StGB) schuldig ist, sind jedoch ergänzende Feststellungen nötig. Die bisherigen Erwägungen des Landgerichts tragen den Freispruch nicht.
Dem angefochtenen Urteil zufolge wusste ████, dass die Erklärung ███, die von ██ ██ erfunden und abgefasst war, mit seinem Wiederaufnahmeantrag dem für diesen zuständigen Gericht vorgelegt werden sollte. ███ wollte ██████ „ein Wiederaufnahmeverfahren ermöglichen“ und hat ihm zu diesem Zweck die Erklärung wunschgemäß ausgestellt und ausgehändigt. Das Landgericht meint, es lasse sich nicht feststellen, ob ██ ████████ habe, dass seine Erklärung dem Gericht vorgelegt werden solle. Er könne angenommen haben, die Erklärung werde nur der Staatsanwaltschaft zugeleitet, „die dann das Weitere veranlassen werde“. Möglicherweise habe sich ██████████████ überhaupt keine Vorstellungen gemacht. Dabei verkennt das Landgericht, dass ██ es ██████ ermöglichen wollte, die Erklärung mit dem Wiederaufnahmeantrag, gleichviel auf welchem Wege, derjenigen Behörde zuzuleiten, die über die Wiederaufnahme zu entscheiden haben würde. Den Urteilsfeststellungen zufolge steht also fest, dass ██ ████████ mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Andernfalls hätte er nicht, wie festgestellt, die Absicht verfolgen können, ██████ mit Hilfe der falschen Erklärung ein Wiederaufnahmeverfahren zu ermöglichen.
Wenn der Tatbestand des § 156 StGB nach der äußeren Tatseite auch nicht erfüllt ist, so ist ███ unter den festgestellten Umständen dennoch nach den §§ 156, 159 StGB zu bestrafen, sofern er geglaubt hat, das Landgericht, dem die Erklärung mit seinem Wissen und Willen zugeleitet werden sollte, sei im Wiederaufnahmeverfahren zur Abnahme dieser eidesstattlichen Versicherung zuständig (BGHSt 17, 303, 305). Dass er dies angenommen hat, liegt deshalb nahe, weil er es sonst für sinnlos hätte halten müssen, ██████ die falsche Erklärung abzufordern. Trifft dies aber zu, so hat er ██ ██ erfolglos zu einer Handlung zu bestimmen versucht, die nach seiner Vorstellung alle Tatbestandsmerkmale des § 156 StGB erfüllte.
b) Darüber, warum das Landgericht Bellmann nicht wegen Anstiftung zur Begünstigung verurteilt hat, spricht sich das angefochtene Urteil überhaupt nicht aus. Möglicherweise hat das Gericht straflose Selbstbegünstigung angenommen. Das wäre rechtsfehlerhaft (BGHSt 5, 75, 80/81; 17, 236).
3. Auch der Strafausspruch im Falle ██ ████ muss aufgehoben werden. Nach den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils liegt die Annahme nahe, dass das Landgericht dem Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt haben würde, wenn es ihn auch in den beiden anderen Anklagepunkten verurteilt hätte.
Aber auch abgesehen hiervon ist die Zubilligung mildernder Umstände rechtsfehlerhaft und die Bemessung der Freiheitsstrafe nicht ausreichend begründet. Das Landgericht hat es versäumt, hierbei alle die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die es bei der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung verwertet hat. Mildernde Umstände liegen nicht schon vor, wenn irgendein Umstand zugunsten des Täters sprechen mag. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Gesamtbeurteilung aller Umstände, also der äußeren Umstände der Straftat wie der äußeren und inneren Verhältnisse des Täters, die Straftat eben dieses Täters in so mildem Licht erscheinen lässt, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre (RGSt 48, 308, 310; 68, 294; BGHSt 4, 9; LK 8. Aufl. Anm. B II 3 a vor § 13; Schönke/Schröder 11. Aufl. Rdnr. 29 vor § 13). Dabei darf alles das nicht außer Acht gelassen werden, was in besonderer Weise eher gegen den Täter spricht als für ihn. Es ist rechtsfehlerhaft, insoweit allein die bei ███████ vorliegende Absicht der Selbstbegünstigung in den Vordergrund zu stellen. Das Landgericht musste bei der Entscheidung über das Vorliegen mildernder Umstände wie bei der Festsetzung der Strafe vor allem berücksichtigen, dass ████████ der „in den zweifelhaften Kreisen am Steinplatz großes Ansehen genießt und viel Einfluss auf diese Kreise hat“, andere Personen aus eigennützigen Gründen in seine Straftaten hineingezogen hat, dass er sich dabei „hinterhältig und nahezu erpresserisch“ verhalten hat und nicht einmal davor zurückgeschreckt ist, den Verdacht der schweren Misshandlung ███████ auf andere abzuwälzen. Bisher ist auch unbeachtet geblieben, dass das Landgericht an anderer Stelle gerade die geistige Urheberschaft ██████████ an den meisten Verdunkelungsversuchen festgestellt hat. Alle diese Umstände sind für die Taten wie für den Täter von kennzeichnender Bedeutung.
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