Treffer
BGH Berichtigungsbeschluss

BGH-Berichtigungsbeschluss: Schuldspruch ergänzt, Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 356/57
Datum
15.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen ein. Der Bundesgerichtshof berichtigt den erkennenden Teil dahingehend, dass der Angeklagte auch wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall V) verurteilt wird. Zugleich hob der Senat den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den erkennenden Teil eines Urteils berichtigen, soweit dies zur Beseitigung von Rechtsfehlern erforderlich ist.

2

Wird der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; dies schließt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ein.

3

Die Revision kann hinsichtlich einzelner Punkte stattgegeben und hinsichtlich anderer Punkte verworfen werden; der Senat kann Teilberichtigungen anordnen.

4

Eine Änderung der tatqualifizierenden Würdigung im Schuldspruch ist zulässig, sofern die zugrunde liegenden Feststellungen eine andere Rechtsfolge tragen.

Vorinstanzen

Senats, 15. August 1957

Landgericht Essen, 8. März 1957

Rubrum

Berichtigungsbeschluss

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Erich ███ aus ███████, dort geboren am ███ 1908, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

wird das Urteil des Senats vom 15. August 1957 im erkennenden Teil berichtigend wie folgt gefasst:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. März 1957

1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass er auch wegen eines Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist (Fall V),

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Karlsruhe, den 17. August 1957.

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Dr. DotterweichDr. SchalschaLang-Hinrichsen
MantelHoevner