Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Rechtsirrtum bei Schenkungen – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 356/51
Datum
29.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung verurteilt; die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Zentrales Problem war, ob der Angeklagte über eine Steuerpflicht für verschenktes Heu und Getreide geirrt hat. Das Gericht stellte fest, dass ein solcher Rechtsirrtum den Vorsatz ausschließen kann und die Unterlassung einer Prüfung hierzu das Urteil trägt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsirrtum über das Vorliegen einer steuerrechtlichen Pflicht (materielles Steuerrecht) schließt den Vorsatz zur Steuerhinterziehung aus, sofern die Vorschrift nicht als Teil der steuerstrafrechtlichen Sanktion verstanden werden muss.

2

Hat der Angeklagte einen Irrtum über seine Steuerpflicht vorgebracht, muss das Strafgericht prüfen, ob dieser Irrtum den Vorsatz ausschließt; unterbleibt eine solche Prüfung, liegt ein erheblicher Verfahrensfehler vor.

3

Werden für die Verurteilung auch Tatbestandsmengen herangezogen, deren steuerliche Behandlung (z.B. Schenkungen) strittig ist, führt die unzutreffende Behandlung dieses Einwands zur Aufhebung des Urteils, wenn eine teilbare Schuld nicht sicher festgestellt werden kann.

4

Ist nicht auszuschließen, dass die fehlerhafte Würdigung des Rechtsirrtums die gesamte Schuldfeststellung berührt, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 11. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt und Müller Franz ████ aus ██, geboren am █ 1901 in ███, wegen Steuerhinterziehung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Dr. ██████, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 11. Januar 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachrüge des wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung (§ 396 AO) verurteilten Angeklagten hat Erfolg.

Sie vermag die an sich berechtigte Rüge, das Strafgericht habe die steuerliche Haftung des Angeklagten für die Unrichtigkeit der von ihm unterzeichneten Steuererklärungen ohne weiteres mit seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgesetzt, des Urteils nicht zu tragen, weil es auf dieser Gleichstellung nicht beruht; denn das Gericht hat weiterhin die in den Urteilsgründen niedergelegte Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Unrichtigkeit der von ihm abgegebenen Steuererklärungen gekannt hat.

Dagegen kann die fehlerhafte Behandlung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung erhobenen Einwands, er habe die Steuerpflicht für die von ihm an Bedürftige verschenkten Hehl- und Getreidemengen nicht gekannt, das Urteil nicht tragen. Das Landgericht hat die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob das Verschenken von Getreide und Heu eine Steuerpflicht auslöste oder nicht, nicht geprüft, sondern es hat vielmehr die Vermögensverschiebung als solche in seinen Steuererklärungen berücksichtigen müssen.

Solcher Beurteilung liegt eine Verkennung der Tragweite des Rechtsirrtums zugrunde.

Es kann hier unentschieden bleiben, inwieweit der Ansicht des Reichsgerichts über das gegenseitige Verhältnis von § 59 StGB und § 395 AO sowie über die Voraussetzungen und Folgen des § 395 AO (RGSt 61, 72, 258; 64, 25; 68, 19) noch jetzt zu folgen sein wird (vgl. Leipz. Komm. 6. Aufl. zu § 59; Martung, Steuerstrafrecht 12); denn es steht in der Rechtsprechung unangefochten fest, dass jedenfalls die Möglichkeit eines Irrtums über steuerrechtliche Vorschriften, die sich nicht als solche des Steuerstrafrechts darstellen, insbesondere also eines Irrtums über Vorschriften, durch die eine Steuerpflicht begründet wird, die Annahme des Vorsatzes ausschließt (RGSt 64, 26). Ob das Verschenken von Getreide und Heu eine Steuerpflicht auslöste oder nicht, ist ohne Zweifel eine Frage des materiellen Steuerrechts und nicht eine Frage seiner strafrechtlichen Sanktion; irrte somit der Angeklagte über seine Steuerpflicht für die von ihm verschenkten Heu- und Getreidemengen, so scheidet eine vorsätzliche Hinterziehung von Steuern insoweit aus.

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass auch die verschenkten Mengen der Verurteilung zugrunde gelegt worden sind. Die unzutreffende Behandlung des Irrtumseinwands führt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, und zwar in seinem vollen Umfang, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bei der Prüfung der Frage, ob die verschenkten Mengen an der Tatsache einer Verkürzung von Steuereinnahmen nichts ändern, die restliche Schuld nur einheitlich, nämlich in sich unteilbar (vgl. RGSt 57, 84; BGHSt 1948, 322) erweisen wird.

GrohDr. Sittig
Dr. HerreinerDr. Augustin