Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortgesetzter Betrug und Freispruch für nicht nachgewiesene Einzeltaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 35/63
Datum
08.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten fochten Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Betrugs an. Der BGH verwirft die Rügen zur Belehrung nach §55 Abs.2 StPO und bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung zu Täuschung und Vermögensschaden. Für einen Teilpunkt (II A 6) hebt der Senat die Verurteilung auf und spricht wegen nicht nachgewiesener weiterer Einzeltaten frei. Ein Angeklagter wird zudem vom Meineidsvorwurf freigesprochen und ihm Auslagen nach §467 Abs.2 StPO zuerkannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO begründet keinen revisionsrechtlich verwertbaren Rügegrund gegen das Urteil.

2

Zur Verurteilung wegen Betrugs genügt, dass durch unrichtige Angaben über Geschäftsgang, Schulden oder Vermögenslage eine Vermögensverfügung veranlasst und dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist; die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur bei Rechtsfehler zu beanstanden.

3

§ 817 Satz 2 BGB schließt den Rückforderungsanspruch im Falle eines Darlehens nicht aus, weil eine Darlehensleistung nur eine vorübergehende und keine endgültige Vermögensübertragung darstellt.

4

Bricht der behauptete Fortsetzungszusammenhang einer fortgesetzten Handlung zusammen, weil einzelne Taten nicht nachgewiesen werden, sind diese nicht bewiesenen Fälle freizusprechen und das Urteil insoweit zu ändern (entsprechende Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO).

5

Wird ein Angeklagter in einem Teilvorwurf freigesprochen, weil ein begründeter Tatverdacht fehlt, sind ihm nach § 467 Abs. 2 StPO die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ █████ ███ ███████████ ███ █, geboren am ██ in ██, 2. ███ ████████ ██████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED],

wegen gemeinschaftlichen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei dem █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. September 1962 dahin geändert, dass sie im Falle II A 6, soweit ihnen Betrug in weiteren Fällen gegen ███ zur Last gelegt worden ist, ██████████████ ███████. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens der Landeskasse auferlegt.

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil ferner dahin ███████████ ███, dass die ausscheidbaren notwendigen Auslagen, soweit dieser Angeklagte von dem Vorwurf des Meineids freigesprochen worden ist, der Landeskasse auferlegt werden. Das gleiche gilt insoweit von den Kosten der Revision und den auf diese entfallenden ausscheidbaren notwendigen Auslagen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen. In diesem Umfang hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Betruges in 15 teils in sich fortgesetzten Fällen zu Gefängnisstrafen verurteilt worden.

Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil einige der Zeugen nicht über ihr Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden seien, ist die Rüge unbegründet. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).

2. Die Bedenken der Angeklagten in sachlich-rechtlicher Hinsicht gegen ihre Verurteilung wegen Betruges richten sich nur gegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung, die jedoch keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Wie das Landgericht in allen Fällen festgestellt hat, sind die Darlehensgeber durch die Angaben der Angeklagten über den Geschäftsgang, den Umfang ihrer Schulden und über ihre Vermögenslage getäuscht worden. Sie haben diesen Angaben vertraut und daraufhin die Darlehen gegeben. Dies trifft dem ungefochtenen Urteil zufolge auch für sämtliche Darlehen zu, die Frau ██████ gegeben hat.

3. Auch die Feststellung des Landgerichts, die Darlehensgeber hätten in allen Fällen Vermögensschaden erlitten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass sich die Darlehensgeber in einer Reihe von Darlehensfällen des Wuchers schuldig gemacht hätten und dass ihnen daher ein Rückforderungsanspruch gemäß § 817 Satz 2 BGB nicht zustehe, so dass ihnen mithin ein Schaden im Rechtssinne nicht entstanden sei. Das Landgericht hat demgegenüber zutreffend ausgeführt, dass § 817 Satz 2 BGB nach feststehender Rechtsprechung in Fällen, in denen lediglich Wucher vorliegt, die Darlehen aber nicht zu unsittlichen Zwecken gegeben seien, den Rückforderungsanspruch nicht ausschließt (RGZ 161, 52; RGRK § 817 Anm. 19). Eine Leistung im Sinne von § 817 Satz 2 BGB liegt nur vor, wenn der Vermögensgegenstand endgültig in das Vermögen eines anderen übergehen soll. Daher ist diese Vorschrift unanwendbar bei Leistungen zu nur vorübergehendem Zweck. Dies ist bei einem Darlehen der Fall, das seinem Wesen nach mit der Verpflichtung zur Rückgewähr nur auf Zeit hingegeben wird. Auch dem Anspruch des Wucherers auf Rückforderung des Darlehens steht daher § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Gegen die Feststellung eines Vermögensschadens würden daher auch dann keine rechtlichen Bedenken bestehen, wenn in einzelnen Fällen Wucher vorliegen sollte. Im Übrigen hat das Landgericht bei der Berechnung des Schadens die möglicherweise wucherischen Zinsbeträge nicht in Ansatz gebracht.

4. Im Falle II A 6 sind die Angeklagten rechtlich zutreffend wegen Betruges zum Nachteil von [REDACTED] verurteilt worden. Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, sich von [REDACTED] noch weitere Darlehen durch Täuschung verschafft zu haben. Jedoch konnten sichere Feststellungen hierüber nicht getroffen werden. Anklage und der Eröffnungsbeschluss hatten insoweit fortgesetzten Betrug angenommen. Das Landgericht ist zu Unrecht der Auffassung, dass wegen der insoweit nicht nachgewiesenen weiteren Einzeltaten kein Freispruch geboten sei. Bleibt von einer vorgeworfenen fortgesetzten Handlung nur ein Fall übrig, so dass nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kein Fortsetzungszusammenhang mehr vorliegt, so muss wegen der vom Schuldspruch nicht umfassten Fälle freigesprochen werden (BGH NJW 1951, 726). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO war dies auf die Revision hin nachzuholen.

5. Straeter ist vom Vorwurf des Meineids im Offenbarungseidsverfahren freigesprochen worden. Mit der Revision erstrebt er, dass die ihm durch das Verfahren insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt werden. Sie ist begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergeben die Urteilsfeststellungen bei richtiger Würdigung, dass ein begründeter Tatverdacht nicht vorliegt. Die Revision beruft sich daher mit Recht auf § 467 Abs. 2 StPO.

JaguschMartinFlitner
KrummeLang-Hinrichsen