Revision verworfen – Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängiger; Fortgesetzte Tat zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 355/64
- Datum
- 02.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang ist zu bejahen, wenn wiederholte unzüchtige Handlungen an derselben abhängigen Person in zeitlicher und innerer Verbindung aus einem einheitlichen Willensentschluss erfolgen.
Da die fortgesetzte Tat als eine Tat i.S.d. Strafverfahrens anzusehen ist, können alle Einzelakte dieser fortgesetzten Tat auch ohne Nachtragsanklage in Hauptverhandlung und Urteil einbezogen werden.
Zungenküsse können je nach Umständen des Einzelfalls als unzüchtige Handlungen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zu qualifizieren sein.
Die Verlesung von Leumundszeugnissen ist nach § 250 StPO unzulässig; ihre Nichtverlesung begründet daher keinen Verfahrensfehler, wenn die Verlesung rechtlich ausgeschlossen war.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 1. Juli 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Realschuldirektor Paul geboren am █████ 1922 in ██████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als ██████████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1. Juli 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt. Er beanstandet das Verfahren und die Anwendung sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrügen:
1. Die Rüge, das Landgericht habe entgegen § 264 Abs. 1 StPO Handlungen des Angeklagten mitabgeurteilt, die nicht Gegenstand der Anklage waren, ist unbegründet. In der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss wurde dem Angeklagten vorgeworfen, im Sommer 1963 als Direktor der Realschule in ███ seiner 16 Jahre alten Schülerin ████ unter der Bluse an die Brust gefasst zu haben (§ 174 Nr. 1 StGB). Schon im Ermittlungsverfahren hatte Elisabeth ██ ███████████ angegeben, dass ihr der Angeklagte vor und nach diesem Vorfall in der Zeit vom Februar 1963 bis Anfang Juli 1963 bei wiederholten Gelegenheiten Küsse auf den Mund, auch Zungenküsse, gegeben habe. In der Anklageschrift wird dies nur bei der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen erwähnt. In der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende den Angeklagten nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses darauf hingewiesen, „dass auch die ihm zur Last gelegten Küsse im Eröffnungsbeschluss enthalten sind (einheitliche Handlung)“. Im Urteil stellt das Landgericht fest: Der Angeklagte habe Elisabeth ████ in der Zeit von Februar bis zu den Schulferien 1963 fast jede Woche ein oder mehrere Male in sein Zimmer gerufen und geküsst, wobei er ihr meist Zungenküsse gegeben habe. Am 24. Juni 1963 habe er ihr im Direktionszimmer einen Zungenkuss gegeben und ihr dann unter der Kleidung an die Brust gefasst. Auch nach diesem Vorfall habe er sie bis zu den Ferien noch mehrmals in seinem Zimmer geküsst. Auch die Zungenküsse beurteilt das Landgericht als unzüchtige Handlungen und führt dann fort, die einzelnen Handlungen seien eine fortgesetzte Tat; der Angeklagte habe von vornherein vorgehabt, sich der Schülerin bei jeder passenden Gelegenheit zu nähern.
Gegen die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber dem Mädchen als eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar begründet der Entschluss, künftig bei günstiger Gelegenheit gegen dasselbe Mädchen unzüchtige Handlungen zu verüben, für sich allein noch keinen Gesamtvorsatz, somit auch keinen Fortsetzungszusammenhang (BGHSt 2, 163, 167). Hier handelt es sich aber nicht nur darum, dass der Angeklagte gegen eine oder mehrere beliebige, ihm sonst gleichgültige Schülerinnen wiederholt handgreiflich geworden ist, wie in jenem Falle. Den Feststellungen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Angeklagte zu der Schülerin eine starke Zuneigung gefasst hatte, die sich längere Zeit hindurch in oft wiederholten Zärtlichkeiten äußerte. In einem solchen Falle ist gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs rechtlich nichts einzuwenden. Da eine fortgesetzte Tat auch im Sinne der §§ 155, 264 StPO nur eine Tat ist, konnte und musste das Landgericht alle Einzelakte der fortgesetzten Tat auch ohne Nachtragsanklage in die Verhandlung und Entscheidung einbeziehen, auch wenn sie in der Anklageschrift zum Teil nur im Ermittlungsergebnis erwähnt waren.
2. Der Verteidiger des Angeklagten hat dem Landgericht in der Hauptverhandlung vier Leumundszeugnisse vorgelegt. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sie nicht verlesen worden sind. Die Verlesung wäre jedoch nach § 250 StPO unzulässig gewesen. Die Rüge geht daher fehl.
II. Sachrüge:
Das Landgericht hat rechtlich zutreffend auch die Zungenküsse als unzüchtige Handlungen beurteilt. Es hat klar hervorgehoben, welche Handlungen des Angeklagten es als im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB tatbestandsmäßig an-
sieht und welche nicht. Das bestreitet die Revision zu Unrecht. Auch die Mindestanzahl der Einzelakte, aus denen sich die fortgesetzte Tat zusammensetzt, ergibt sich hinreichend deutlich aus den Feststellungen. Die Revision ist nach allem unbegründet.
Bortzler Krumme zugleich für den, beurlaubten und ortsabwesenden, mithin am Unterschreiben verhinderten
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