Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur Vermeidbarkeit bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 355/63
- Datum
- 11.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss das Tatgericht feststellen, dass der Unfall bei verkehrsgerechtem Verhalten des Fahrers vermeidbar gewesen wäre.
Nähert sich ein Fahrzeug einem ordnungsgemäß bezeichneten Fußgängerüberweg, ist der Fahrzeugführer zur besonderen Vorsicht verpflichtet; bei vollständiger Einsehbarkeit darf er im Allgemeinen darauf vertrauen, dass außerhalb der Fahrbahn stehende Fußgänger vor dem Betreten der Fahrbahn auf deren Freisein achten.
Der Fahrzeugführer muss seine zulässige Geschwindigkeit erst dann ermäßigen oder anhalten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Fußgänger trotz nahenden Fahrzeugs noch unvermittelt in die Fahrbahn treten wird.
Lassen die Feststellungen zu Ort, Zeitpunkt des Anpralls oder zum Verhalten der beteiligten Personen wesentliche Möglichkeiten offen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; trifft die Tat in Tateinheit auf weitere Verkehrsstraftaten, ist die Aufhebung insgesamt geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Robert ████████ aus ███, geboren am ███ 1918 in ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch Vorsitzender,
als beisitzende Richter: Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler,
als Bundesanwalt: ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte eine Aufklärungsrüge und macht Verletzung sachlichen Rechts geltend.
Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss. Die Begründung des Urteils lässt nämlich noch Zweifel offen, ob der Angeklagte bei verkehrsgerechtem Verhalten den Unfall hätte vermeiden können.
1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte fuhr am 14. Januar 1963 gegen 19.45 Uhr mit seinem Kraftwagen Opel-Rekord in Trier durch die Nordallee in Richtung zur Lindenstraße. Die Fahrbahn der Nordallee ist sehr breit. Gegenüber der in der Fahrtrichtung des Angeklagten von rechts einmündenden Engelstraße befindet sich eine Verkehrsinsel, die aus einer links befindlichen, sehr breiten Straßeneinmündung bis zur Mitte der Fahrbahn der Nordallee reicht. Der Raum zwischen der Verkehrsinsel und dem rechten Fahrbahnrand der Nordallee darf als Einbahnstraße nur in Fahrtrichtung des Angeklagten befahren werden. Über diesen 5,50 m breiten Teil der Fahrbahn führt von der Verkehrsinsel zum rechten Fahrbahnrand ein Fußgängerüberweg.
Am Unfalltag waren Fahrbahn und Überweg mit Schnee bedeckt. Um die Unfallzeit schneite es nicht. Der Angeklagte, der die Nordallee fast täglich durchfuhr, kannte den Überweg. Dieser war auch auf beiden Seiten durch Lampen ausreichend beleuchtet. Die Sicht auf den Überweg war dem Angeklagten bei der Annäherung an die Einmündung der Engelstraße nicht versperrt.
Gegen 19.45 Uhr hatte der Angeklagte einen Alkoholgehalt von mindestens 2,24 ‰ im Blut.
Um die angegebene Zeit wollte der Fußgänger ███████, aus der Engelstraße kommend, den Fußgängerüberweg überschreiten. Als er am Fahrbahnrand vor dem Überweg angekommen war, sah er in einiger Entfernung den Kraftwagen des Angeklagten etwa auf der Mitte der Fahrbahn herankommen. Die Geschwindigkeit des Kraftwagens betrug 35 bis 40 km/h. ███████ hatte wegen der nur noch recht geringen Entfernung des Fahrzeugs zunächst Bedenken, die Straße zu überqueren, tat dies aber doch noch. Als er die Verkehrsinsel fast erreicht hatte, bemerkte er, dass der Angeklagte nicht mehr geradeaus weiterfuhr, sondern nach links steuerte. Durch einen Sprung auf die Verkehrsinsel brachte er sich gerade noch in Sicherheit. Kaum hatte er die Verkehrsinsel erreicht, hörte er hinter sich einen Knall. Der Angeklagte hatte nämlich auf dem Überweg die 55 Jahre alte Frau ██ █████████████, die unmittelbar hinter ██████ ebenfalls den Überweg überschritt, erfasst. Sie wurde vom rechten Ende der vorderen Stoßstange des Kraftwagens erfasst und auf den rechten Teil der Motorhaube geschleudert; 12 m hinter dem Überweg fiel sie mit tödlichen Verletzungen auf den rechten Fahrbahnrand.
Der Angeklagte will sie erst gesehen haben, als sie sich „unmittelbar vor ihm“ befand. Die Bremsspur seines Wagens begann 3,60 m vor dem Überweg. Seine Brems- und Rutschspur ist insgesamt 37,05 m lang. Die Spur der linken Räder ist an ihrem Beginn 0,80 m, auf dem Überweg 1,20 m vom Rande der Verkehrsinsel entfernt. Sie führt dann leicht nach rechts. An ihrem Ende blieb der Kraftwagen mit den rechten Rädern auf dem rechten Bürgersteig stehen.
2. a) Die Erwägung des Landgerichts, dass der Angeklagte schon allein mit Rücksicht auf ████████ seine Geschwindigkeit hätte herabsetzen müssen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen war nämlich ████████s Meinung, er werde das Überschreiten noch vor dem Kraftwagen „schaffen“, richtig. Wäre der Angeklagte nicht nach links zur Verkehrsinsel hin ausgebogen, sondern auf der Mitte seiner 5,50 m breiten Fahrbahn weitergefahren, so wäre er mit seiner bisherigen Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h hinter ████████ vorbeigefahren, ohne diesen zu gefährden. Dann hätten sich nämlich zwischen der linken Seite des Kraftwagens und der Verkehrsinsel mehr als 1,75 m befunden. Nur deswegen, weil der Angeklagte überraschend bis auf 0,80 m an die Verkehrsinsel heranfuhr, musste sich ██████ durch den Sprung auf die Insel retten.
b) Musste der Angeklagte also nicht schon mit Rücksicht auf ████████ seine Geschwindigkeit herabsetzen, so hängt es von der Verkehrslage im Übrigen ab, ob er bei der Annäherung an den Überweg hätte langsamer fahren oder sogar anhalten müssen. Nähert sich ein Kraftfahrer einem vorschriftsmäßig bezeichneten Fußgängerüberweg, so ist er zur besonderen Vorsicht verpflichtet. Ist ein Fußgänger bereits auf dem Überweg, so darf der Kraftfahrer nur weiterfahren, wenn er sicher sein kann, vor oder hinter dem Fußgänger vorbeizukommen, ohne diesen zu behindern und zu belästigen. Befindet sich aber der zum Betreten des Überwegs sich anschickende Fußgänger noch außerhalb der Fahrbahn, so darf ein Kraftfahrer, der den Überweg voll überschauen kann, im allgemeinen darauf vertrauen, der Fußgänger werde sich vor dem Verlassen des Gehsteigs von dem Freisein der Fahrbahn überzeugen und dem bereits nahe herangekommenen Fahrzeug nicht unvermittelt in den Weg laufen (BGHSt 15, 191, 194). In einem solchen Falle muss der Kraftfahrer seine bisherige, zulässige Geschwindigkeit erst ermäßigen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Fußgänger noch vor dem Fahrzeug den Überweg betreten werde.
Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, wie sich Frau ███ verhalten hat, ehe sie den Überweg betrat. Sie war ebenfalls aus der Engelstraße gekommen. Der Umstand, dass ████████ den Überweg noch betrat, als der Angeklagte in „nur noch geringer Entfernung“ war, brauchte nicht unbedingt darauf hinzudeuten, dass Frau ███ jedenfalls noch auf die Fahrbahn treten werde.
Nicht eindeutig ist auch die Feststellung, Frau ███ habe den Überweg „unmittelbar hinter ████████“ betreten. Das lässt die Möglichkeit offen, dass sie nur geringe Zeit, möglicherweise aber doch immerhin ein bis zwei Sekunden nach ████████ den Überweg betreten hat. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass sie zwar kurz hinter ████████ am Überweg angekommen, dort aber zunächst in einer Weise stehengeblieben war, die nicht darauf schließen ließ, dass sie noch versuchen werde, den Überweg vor dem Kraftwagen zu überqueren, der schon ████████ daran hatte zweifeln lassen, ob das Überschreiten noch möglich sein werde.
Dass Frau ███ noch „sehr rüstig“ war, stellt das Urteil fest. Deswegen besteht die Möglichkeit, dass sie, vielleicht gerade mit Rücksicht auf den herankommenden Kraftwagen, auf dem Überweg besonders schnell, und zwar rascher als ████████, gegangen ist.
Den Ort des Anpralls hat das Landgericht nicht genau feststellen können. Einerseits spricht das Urteil davon, Frau ███ habe im Zeitpunkt des Anpralls den 5,50 m langen Überweg „schon etwa zu 2/3 überquert“ gehabt. Danach müsste sie auf dem Überweg etwa 3,66 m zurückgelegt haben, von der Verkehrsinsel also nur noch 1,84 m entfernt gewesen sein. Das kann jedoch nicht zutreffen. Da sie, wie das Landgericht feststellt, von der rechten vorderen Stoßstange des rund 1,70 m breiten Rekordwagens erfasst worden ist, als dieser auf dem Überweg 1,20 m von der Verkehrsinsel entfernt war, muss sie im Zeitpunkt des Zusammenstoßes erheblich weiter von der Verkehrsinsel entfernt gewesen sein. Nach diesen Zahlen ist es möglich, dass sie bei dem Zusammenstoß noch mehr als 2,50 m von der Verkehrsinsel entfernt war, also noch nicht einmal auf dem Überweg angekommen war. Eine noch sehr rüstige Frau kann einen Weg von weniger als 3 Metern aber unschwer in weniger als 2 Sekunden zurücklegen.
Die bisherigen Feststellungen lassen somit die Möglichkeit offen, dass Frau ███ in einer auch für einen vorsichtigen Kraftfahrer unvorhersehbaren Weise überraschend auf den Überweg getreten und dem Angeklagten so unvermittelt in den Weg gelaufen sein könnte, dass er durch Bremsen den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden konnte.
Das Landgericht wird hiernach versuchen müssen, insoweit nähere Feststellungen zu treffen. Es wird dabei auch prüfen müssen, ob der Angeklagte, wäre er pflichtgemäß aufmerksam gewesen, den Unfall auf andere Weise als durch Bremsen hätte vermeiden können, etwa dadurch, dass er sein Fahrzeug zum rechten Fahrbahnrand hin steuerte.
3. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens der fahrlässigen Tötung mit der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung muss das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben werden.
Bei der Beurteilung, ob sich der Angeklagte der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung schuldig gemacht hat, ist auch zu prüfen, ob er etwa durch verkehrswidriges Verhalten Leib oder Leben einer anderen Person als der Frau ███, insbesondere des Fußgängers ████████, gefährdet hat.
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