Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtvereidigung von Zeugen bei Kuppelei – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 355/62
Datum
17.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Kuppelei verurteilt und machte geltend, das Landgericht habe Zeugen (Ehefrau, P.) nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen. Der BGH befand, die Tatrichterin hatte keinen tragfähigen Verdacht gegen die Ehefrau über die bloß notwendige Teilnahme hinaus; die Unterlassung der Vereidigung könne das Urteil getragen haben. Das Urteil wurde deshalb aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist weit zu verstehen; beteiligt ist nur, wer in strafbarer Weise in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat.

2

Ein entfernter Verdacht kann für die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ausreichen; wird der Verdacht jedoch bis zur Urteilsfindung ausgeräumt, hat der Tatrichter die Vereidigung nachzuholen.

3

Kuppelei ist als selbständiger Straftatbestand Teilnahme an fremder Unzucht; die verkuppelte Person, deren Mitwirkung sich auf die Ausübung der Unzucht beschränkt, ist wegen bloßer notwendiger Teilnahme nicht als Gehilfe des Kupplers zu bestrafen.

4

Beruht ein Urteil teilweise auf der Nichtvereidigung von Zeugen, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass unter Eid abweichende, entscheidungserhebliche Angaben erfolgt wären.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 17. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf Sch. aus ████, geboren am ██ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Kuppelei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Keune als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Tang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als █████████████, Landgerichtsrat ████████ als █████████, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 17. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am Abend des 21. November 1961 in seiner Wohnung seine Ehefrau dazu gezwungen und seinen Freund P. dazu veranlaßt, sich in seiner Gegenwart nackt auszuziehen, zusammen ins Bett zu legen und miteinander geschlechtlich zu verkehren. Als am übernächsten Tag P. wieder zu Besuch in seiner Wohnung weilte, brachte er seine Ehefrau durch Drohung mit Schlägen dazu, sich in seiner Gegenwart teilweise zu entkleiden, sich P. auf den Schoß zu setzen, mit ihm zu schmusen und ihm an den Geschlechtsteil zu greifen sowie sich schließlich ganz auszuziehen und nackt vor ██ hinzustellen. Seiner Aufforderung, mit seiner Ehefrau ██████████████ zu verkehren, leistete ███, der diesmal im Gegensatz zu dem vorhergehenden Vorfall nicht ernsthaft war, keine Folge.

Mit der Revision macht der Angeklagte einen Verfahrensfehler und Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Mit der Verfahrensrüge beanstandet er, daß das Landgericht in der Hauptverhandlung die Zeugin Frau Sch. (die Ehefrau des Angeklagten) und P. nach § 60 Nr. 3 StPO mit der Begründung unvereidigt gelassen hat, es sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß sie sich der Teilnahme an der Kuppelei schuldig gemacht haben. Rüge greift durch.

1. Der Begriff der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat nach § 60 Nr. 3 StPO ist in weitem Sinne zu verstehen. „Beteiligt“ ist aber nur derjenige, der an dem fraglichen Vorgang in derselben Richtung wie der Angeklagte, und zwar in strafbarer Weise, mitgewirkt hat (vgl. RGSt 57, 186, 187; BGHSt 4, 255, 256; 6, 382, 383). Auch ein entfernter Verdacht, der Zeuge könne sich in diesem Sinne an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat beteiligt haben, reicht für die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO aus (vgl. BGHSt 4, 255, 256; RGSt 44, 380, 385; 59, 166, 167/168).

Ist der Tatrichter im Zeitpunkt der Urteilsfindung überzeugt, daß ein Zeuge, den er zunächst wegen Verdachts der Teilnahme unvereidigt gelassen hat, nicht der Teilnahme verdächtig ist, so muß er dessen Vereidigung nachholen (vgl. BGHSt 8, 155, 157/158).

2. Begrifflich ist die Kuppelei eine vom Gesetz zum selbständigen Straftatbestand erhobene Teilnahme an fremder Unzucht (vgl. BGHSt 6, 46, 48).

Ob in den Fällen der §§ 180 und 181 StGB die verkuppelte Person überhaupt wegen Teilnahme an der Straftat des Kupplers bestraft werden kann, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum verschieden beantwortet (vgl. einerseits Schönke/Schröder, 10. Aufl., § 180 Anm. VIII 1 und § 181 Anm. IV 3, andererseits BGHSt 10, 386, 387). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Einigkeit besteht jedenfalls darüber, daß wegen Beihilfe an der Straftat des Kupplers die verkuppelte Person nicht bestraft werden kann, deren Mitwirkung sich darin erschöpft, daß sie die Unzucht ausübt, zu welcher der Kupp-

ler durch sein Verhalten Vorschub leistet (sogenannte notwendige Teilnahme).

Ersichtlich ist das Landgericht nur von einer solchen (notwendigen) Beteiligung der Frau ██████ an dem Unzuchttreiben ohne darüber hinausgehende Teilnahme an der Kuppelei ausgegangen. Es hat ausgeführt, sie komme „durch ihr Verhalten an den beiden Tagen gewiß in den Verdacht, sich aktiv und freiwillig an den Unzuchtshandlungen in der Wohnung beteiligt zu haben“ (UA S. 9). Diese bloße, wenn auch aktive und freiwillige Beteiligung würde aber noch nicht über die straflose notwendige Teilnahme hinausgehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Zeugin möglicherweise „damals selbst eine gewisse Zuneigung zu ████ gefaßt und eine Annäherung an ihn gesucht hat“ (UA S. 11 Mitte). Demgemäß hatte auch das Landgericht im Zeitpunkt der Urteilsfindung die Überzeugung erlangt, es liege nicht der mindeste Anlaß für die Annahme vor, daß sich die Zeugin damit einverstanden gewesen wäre, „diese Beziehungen zu ███ in Gegenwart ihres Mannes und in dieser schamlosen Weise aufzunehmen und auszuüben“ (UA S. 11 unten). Damit steht die Feststellung im Einklang, daß Frau Sch. an den beiden in Rede stehenden Tagen die Zumutungen ihres Mannes zunächst ablehnte und sich nur unter dem Eindruck der Drohungen ihres Mannes aus Angst vor ihm dazu bringen ließ, sich auszuziehen und in geschlechtliche Handlungen mit einzulassen (UA S. 4 bis 6).

Hatte somit das Landgericht „nicht den mindesten Anlaß für die Annahme“, daß Frau Sch. mit den ihr angesonnenen unzüchtigen Handlungen einverstanden war, und war es im Zeitpunkt der Urteilsfindung der Überzeugung, daß sie sich über die Zumutungen ihres Mannes empörte (UA S. 4), sie ablehnte und schließlich nur aus Angst darauf einging, so hätte es die Zeugin nicht wegen eines möglicherweise noch im Zeitpunkt der Vernehmung angenommenen Verdachts der Teilnahme unvereidigt lassen dürfen.

Darauf, ob das Landgericht aus anderen Gründen (§ 64 Nr. 2 StPO) die Zeugin hätte unvereidigt lassen dürfen, kann nicht eingegangen werden. Auf solche Gründe hat das Landgericht das Unterbleiben der Vereidigung nicht gestützt.

3. Auch soweit es sich um den Zeugen ██ handelt, ist den bisherigen Feststellungen eine über die notwendige Teilnahme hinausgehende Beteiligung an der Kuppelei des Angeklagten nicht zu entnehmen.

4. Auf der Nichtvereidigung der Zeugen kann das Urteil beruhen. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Zeugen unter Eid anders ausgesagt und eine freiwillige oder doch nicht in dem festgestellten Maße auf Angst vor dem Angeklagten beruhende Mitwirkung der Ehefrau an dem Unzuchttreiben zugegeben haben würden.

Deswegen ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten. Wenn auch das, was der Angeklagte selbst eingeräumt hat, (UA S. 7/8), auf jeden Fall den Tatbestand der schweren Kuppelei erfüllt – als Ehemann wäre der Angeklagte verpflichtet und auch in der Lage gewesen, gegen ein von seiner Ehefrau in seiner Gegenwart auch freiwillig vorgenommenes Unzuchttreiben einzuschreiten –, so kann sich die Aufhebung doch nicht nur auf den Strafausspruch erstrecken. Denn der Umfang seiner Schuld ist sehr verschieden, je nachdem, ob er seine Frau in brutaler Weise gegen ihren deutlich ausgesprochenen Willen durch Drohungen zum Unzuchttreiben gezwungen oder ob er auf sie, als sie zur Unzucht ohnehin schon bereit war, nur in milderer Weise eingewirkt hat oder ob er bei Schließung nur hat gewähren lassen.