Revision verworfen: Freispruch nach Rangierunfall wegen fehlender Voraussehbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 35/56
- Datum
- 15.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Missachtung betrieblicher Dienstvorschriften begründet eine Pflichtverletzung, führt aber nur dann zu strafrechtlicher Fahrlässigkeit, wenn der durch das Verhalten eingetretene Erfolg nach den konkreten Umständen voraussehbar ist.
Bei Fahrlässigkeit genügt grundsätzlich die Voraussehbarkeit des Erfolgs im Endergebnis; ein außergewöhnlicher Ablauf, der außerhalb der gewöhnlichen Lebenserfahrung liegt, kann die Voraussehbarkeit und damit die Fahrlässigkeit ausschließen.
Ein Irrtum über tatsächliche Verhältnisse (z. B. die vermeintliche Schließung einer Gleissperre) kann die Voraussehbarkeit des Erfolgs entfallen lassen, wenn die Betroffenen berechtigterweise von der üblichen Regelung ausgehen durften und keine besondere Unterrichtung vorlag.
Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines untergeordneten Mitarbeiters an einen Dienstvorgesetzten setzt das Vorliegen einer konkreten dienstlichen Aufsichtspflicht voraus; alleiniges Dienstalter reicht dafür nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 14. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███, 2. den Rangierarbeiter Otto ███████████████████ aus ██████, 3. den Rangiermeister ████ ████ aus ████
wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Transportgefährdung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 14. Oktober 1955 wird verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind im Rangierdienst der Deutschen Bundesbahn bei dem Bahnhof Hann. Münden tätig. Sie hatten am Nachmittag des 15. Januar 1955 Dienst, Ca als Rangiermeister, JC als Rangierleiter und Sc als Rangierarbeiter. Im Auftrage des Ca rangierten JC und Sc das Gleis 6 an der ██████ einen leeren Om-Güterwagen zur Holzladerampe. Der Wagen sollte am 17. Januar dort beladen werden. Nachdem er im Gleis 6 abgestellt war, verließ JC die Arbeitsstelle und begab sich an einen anderen Güterzug. Sc legte einen Schotterstein vom Bahnkörper unter einen Wagen und sicherte damit den Wagen gegen ein Abrollen nach Osten.
In der Nacht vom 16. auf 17. Januar kam ein außergewöhnlich starker Sturm auf. Er trieb zwischen 4.05 und 4.25 Uhr den Om-Güterwagen von seiner Haltestelle etwa 450 m weit über die Gleise 6 und 5 nach Osten, bis er in der Weiche 57, im Gleis 4 hängen blieb. Als der D-Zug 75 aus der Richtung Kassel gegen 4.25 Uhr auf diesem Gleis in den Bahnhof Hann. Münden einfuhr, stieß er auf den Güterwagen und zerrtrümmerte ihn. Dabei entgleisten die Lokomotive und der Schlafwagen des Zuges. Durch diesen Unfall kam ein Schlafwagenschaffner ums Leben, während einige Zuginsassen Verletzungen erlitten.
Gleis 6 ist über die Weiche 35 vom Gleis 5 zugänglich. Dieses Gleis ist ein Überholungsgleis; es führt vom Gleis 4 im weiten Bogen nach Osten hinter dem Bahnsteig herum und mündet über die Weiche 57 wieder in das Gleis 4. Hinter der Weiche 35 ist im Gleis 6 eine Gleissperre angebracht. Sie ist in der Grundstellung geöffnet, das heißt so gestellt, dass Wagen aus Gleis 5 in Gleis 6 ungehindert rollen können.
Da die Weiche 35 nach dem Abschluss der Rangierarbeiten der Angeklagten JC und Sc zum Einfahren aus Gleis 6 in Gleis 5 gestellt war, befand sich die Gleissperre in Grundstellung, war also geöffnet.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Angeklagten pflichtwidrig handelten, weil sie den Güterwagen nicht, wie es der Vorschrift entsprochen hätte, mit einem Radvorleger absicherten; der Ablauf des Unfalls habe indes so sehr außerhalb der Lebenserfahrung gelegen, dass die Angeklagten ihn nicht hätten voraussehen können. Das Landgericht hat die Angeklagten daher vom Vorwurf der fahrlässigen Transportgefährdung und fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft kann keinen Erfolg haben.
1) § 86 Abs. 2 der Bahndienstvorschriften der Deutschen Bundesbahn (PV) bestimmt, dass stillstehende Wagen durch Radvorleger festzulegen sind. Das Unterlegen von Steinen ist verboten. Die vorgeschriebene Absicherung des Om-Wagens hat der Angeklagte JC pflichtwidrig unterlassen. Der Angeklagte JC musste als Rangierleiter dafür Sorge tragen, dass Radvorleger bei Beginn der Arbeit vorhanden waren (§ 78 Abs. 5 PV). Er war ferner dafür verantwortlich, dass der Om-Wagen durch einen Radvorleger gesichert wurde (§ 86 Abs. 6 PV). Er ist dieser Pflicht nicht gerecht geworden.
Dass der Angeklagte Ca, dem das Landgericht eine gewisse Verantwortung für die unvorschriftsmäßige Ausführung der Absicherung auferlegt, für die Nachlässigkeiten der Angeklagten JC und Sc einzustehen hat, ist nicht dargetan. Er war kein „Aufsichtsbeamter“ im Sinne der §§ 78 Abs. 1, 86 Abs. 6 PV. Wenn das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung auf die Tatsache verweist, dass der Angeklagte Ca der dienstälteste Rangierer seiner Schicht war, so besagt das noch nicht, dass er für die Einhaltung der Dienstvorschriften auch insoweit verantwortlich war, als Rangierarbeiten der beiden anderen Angeklagten in Frage kommen.
2) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und auch imstande ist, außer Acht lässt und deshalb den durch sein Verhalten eingetretenen Erfolg nicht vorausgesehen hat. Grundsätzlich braucht der Erfolg nur im Endergebnis voraussehbar zu sein, nicht auch der Ablauf der Ereignisse mit allen seinen Einzelheiten. Doch muss der tatsächlich eingetretene Verlauf des Einzelfalles noch im Rahmen der gewöhnlichen Lebenserfahrung liegen.
In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, dass die Fahrdienstvorschriften der Deutschen Bundesbahn das Unterlegen eines Steins zur Sicherung eines abgestellten Güterwagens untersagen. Das Bestehen dieser Vorschriften besagt, dass nach allgemeiner Erfahrung durch ein Absichern mit einem Stein oder Holzteil ein Selbständigwerden des abgestellten Wagens nicht vermieden werden kann. Dass im vorliegenden Falle der Om-Güterwagen auf dem Gleis 5 eine Strecke von etwa 450 m zurücklegte, um dann in Gleis 4 hängen zu bleiben, ist für die Frage der Voraussehbarkeit des Unfalls nicht entscheidend.
Das Landgericht hat indes festgestellt, dass gerade die Angeklagten aus besonderen Gründen den ungewöhnlichen Verlauf des Unfalls nicht voraussehen konnten. Nach den Urteilsausführungen sind die Angeklagten von der Annahme ausgegangen, die im Gleis 6 angebrachte Gleissperre werde, weil sie in Grundstellung geschlossen sei, nach Abschluss der Rangierarbeiten geschlossen. Diese Auffassung war allerdings irrig, da diese Gleissperre in der Grundstellung offen ist. Waren aber die Angeklagten davon überzeugt, dass nach Abstellung des Om-Güterwagens im Gleis 6 die Gleissperre geschlossen werde, so konnten sie auf keinen Fall erwarten und voraussehen, dass der Wagen sich selbständig machen könne, indem er die nach ihrer Annahme geschlossene Gleissperre überwinde. Fehlt es somit am Nachweis, dass die Angeklagten bei Anspannung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse den Unfall hätten voraussehen können, so entfällt auch die Annahme von Fahrlässigkeit (§§ 222, 230, 315 Abs. 1 und 316 StGB).
Die Revision wendet demgegenüber ein, das Landgericht habe übersehen, dass die irrige Auffassung der Angeklagten hinsichtlich der Grundstellung der fraglichen Gleissperre auf Unaufmerksamkeit zurückzuführen sei. Von den im Rangierdienst der Bundesbahn beschäftigten Personen müsse verlangt werden, dass sie über die Konstruktion der Gleissperren ihres Rangierbezirkes genau unterrichtet seien.
Nach § 21 Abs. 1 BV muss jede Gleissperre eine Grundstellung haben. Sie ist entsprechend der Aufgabe einer Gleissperre eine geschlossene. § 86 Abs. 5 PV bestimmt ferner, dass Gleissperren nach Beendigung der Rangierbewegung zu schließen sind, selbst wenn in dem abgesperrten Gleisabschnitt keine Wagen stehen. Von diesen allgemeinen Vorschriften durften die Angeklagten ausgehen. Sie waren nicht darüber belehrt worden, dass die hier in Betracht stehende Gleissperre in der Grundstellung offen war, weil sonst ein Flankenschutz gegenüber dem Gleis 4 nicht zu gewährleisten war. Nach den Urteilsfeststellungen waren auch andere Rangierarbeiter des Bahnhofs Hann. Münden von dieser Besonderheit der fraglichen Gleissperre nicht unterrichtet. In den regelmäßig stattfindenden Übungsstunden war hierüber nie gesprochen worden. Die Angeklagten konnten deshalb davon ausgehen, dass nach Abschluss der Rangiertätigkeit die Gleissperre von dem Stellwerk aus geschlossen werde. Dafür, dass sie bei ihrer Rangiertätigkeit besonderen Anlass zur Beobachtung hatten, ob nicht etwa hier im Gegensatz zur sonstigen Regelung die Grundstellung der Gleissperre eine offene sei, ergibt sich aus den Urteilsgründen nichts; auch die Revision hat dafür nichts dargetan. Unter diesen Umständen lässt sich in der Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten ohne Verschulden den Unfall nicht voraussehen können, kein Rechtsirrtum erkennen.
Das Rechtsmittel kann sonach keinen Erfolg haben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Augustin | Krumme | Seibert | |||
| Glide | Dr. Sauer |