Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafschärfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 355/53
Datum
15.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Lehrer wurde wegen sexueller Handlungen mit Schülerinnen teils freigesprochen, teils verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen Verfahrensrügen blieb unbeachtet; der BGH hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht bei der Strafzumessung Umstände verwertete, die den Tatbestand selbst begründen (Alter/Amtsstellung). Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; tatrichterliche Feststellungen binden das Revisionsgericht, sofern keine durchgreifenden Fehler vorliegen.

2

Bei der Strafzumessung dürfen nur die Art der Tatbegehung, das Ausmaß des Unrechts und das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden; taterhebende Merkmale dürfen nicht erneut als strafschärfender Umstand verwertet werden.

3

Die Verwertung von Tatbestandsmerkmalen als Strafschärfungsgrund ist rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

4

Rechtsrügen in der Revision sind unbeachtlich, wenn sie nicht substantiiert dargelegt werden, § 344 Abs. 2 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Ottomar ███ aus ██████, Kreis █████████████████, geboren ██████████████ in ██████████████████, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. März 1953 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist Lehrer einer ländlichen Volksschule. Seine Zuneigung gilt weniger seinem Berufe als der Musik. Er verstand es vor allem nicht, Abstand zu seinen Schülern und Schülerinnen zu wahren. Oft balgte er sich im Lehrerzimmer und einmal auch in seiner Wohnung mit den Mädchen herum, nahm sie dabei in den „Schwitzkasten“, legte sie über den Tisch und kitzelte sie; eine Schülerin fasste er oberhalb der Knie unter den Rock, auch steckte er einem Mädchen Holzwolle in den Schlüpfer und wieder einem anderen griff er unter den Rand ihrer Turnhose bis zur nackten Hüfte. In all diesen Vorgängen hat das Landgericht trotz lebhaften Bedenken gegen die Einlassung des Angeklagten, er habe nur mit den Kindern gescherzt, eine wollüstige Absicht nicht für eindeutig nachweisbar gehalten und ihn freigesprochen.

Verurteilt hat es ihn wegen zweier Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, weil er seine zwölfjährige Schülerin ██ ███ den Arm genommen, sein Gesicht an die Wange des Mädchens geschmiegt, dabei dessen Gesäß getätschelt und mehrfach darein gekniffen hat, und weil er seine dreizehnjährige Schülerin ██ durch die Turnhose am nackten Körper entlang eine Zeitlang an die Brust gefasst hat.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren; diese Rüge ist nicht näher dargelegt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachbeschwerde hat Erfolg nur im Strafausspruch.

Das Landgericht hat sich auf Grund des Gutachtens, das der Sachverständige Dr. Mitze zur Glaubwürdigkeit der Zeugin P. erstattet hat, entschlossen, den Bekundungen dieses frühreifen und zur Debilität neigenden Mädchens nur insoweit zu folgen, als andere Umstände sie unterstützen, und ist bei der Beweiswürdigung demgemäß verfahren. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die weiteren Angriffe der Revision, die sich gegen die Annahme des Landgerichts wenden, der Beschwerdeführer habe in den der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen aus Sinnenlust gehandelt, bewegen sich auf dem tatsächlichen Gebiete der Beweiswürdigung und sind deshalb für den Senat unbeachtlich (§ 337 StPO). Die Strafkammer ist zu der das Revisionsgericht bindenden vollen Überzeugung gelangt, dass diese Vorgänge eine eindeutig geschlechtliche Note hatten und daher wesentlich anders liegen als die derben Unschicklichkeiten, in denen es zu einem Freispruch gekommen ist, und dass es keine flüchtigen Berührungen waren, die noch als Zudringlichkeiten bewertet werden könnten. Ob der Freispruch in dem von der Anklage als Teil einer fortgesetzten Handlung aufgefassten Falle, in dem der Angeklagte der Dorothea ███████ █████ der Turnhose an die nackte Hüfte fasste, einer verfahrensund sachlich-rechtlichen Nachprüfung standgehalten hätte, kann dahingestellt bleiben, da die Entscheidung den Angeklagten insoweit nicht beschwert. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch nach der äußeren wie der inneren Tatseite.

Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht strafschärfend, dass die Mädchen „noch jugendlich waren und dass der Angeklagte als Lehrer gerade die Aufgabe hatte, Jugendliche vor sittlichen Gefahren zu schützen“.

Diese Erwägung ist rechtlich fehlerhaft, weil sie Umstände verwertet, die die Strafbarkeit nach § 174 StGB überhaupt begründen, und führt deshalb zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nicht die Verwirklichung des Tatbestandes, sondern nur die Art der Verwirklichung, die Größe des Unrechts und der Schuld darf die Höhe der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens beeinflussen.

GroßEngelsDr. Augustin
HilleMartin