Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Anwendung veralteter Fassung des §239a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 354/90
- Datum
- 09.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt eine Änderung einer Strafnorm vor Erlass des Urteils in Kraft, ist die neue Fassung zugrunde zu legen; insbesondere sind durch Gesetz eingeführte Tatbestandsvarianten (z. B. die Möglichkeit eines minder schweren Falls) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Ist bei der Strafzumessung von einer veralteten Gesetzesfassung ausgegangen worden und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies zu Nachteilen des Angeklagten geführt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 17. Januar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 354/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Rainer-Wilhelm ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ 1955 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Januar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Geiselnahme, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden und daher unzulässig.
Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist noch von der alten Fassung des § 239a StGB ausgegangen und hat seinen Strafzumessungserwägungen einen Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht beachtet, dass durch das Gesetz zur Änderung des StGB und anderer Gesetze vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059) die Mindeststrafe des Normalstrafrahmens der Vorschrift auf fünf Jahre angehoben und daneben durch den neuen § 239a Abs. 2 StGB die bis dahin nicht gegebene Möglichkeit eines minder schweren Falles des erpresserischen Menschenraubes (und der Geiselnahme – § 239b Abs. 2 StGB) geschaffen worden ist. Das Landgericht hätte seiner Entscheidung die neue Fassung des § 239a StGB zugrunde legen müssen. Dieser Fehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, die eine Reihe gewichtiger Milderungsgründe vor allem im Zusammenhang mit der Gestaltung des Vollzuges angeführt hat (vgl. insoweit auch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 23. Juli 1990), einen minder schweren Fall bejaht hätte, wenn sie bei ihren Erwägungen von der neuen Fassung des § 239a StGB ausgegangen wäre.
| Salger | Jahnke | Steindorf | |||
| Goydke | Meyer-Goßner |