Einstellung nach §154 StPO und teilweise erfolgreiche Revision im Diebstahlsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 354/87
- Datum
- 23.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Generalbundesanwalts gemäß §154 Abs.2 StPO eingestellt werden; insoweit sind die Verfahrenskosten und die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zuzuweisen.
Die Revision ist gemäß §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die nachträgliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ergeht eine Aufhebung oder Einstellung einzelner Verurteilungen, kann der Schuldspruch vom Revisionsgericht neu gefasst werden; eine bestehende Gesamtfreiheitsstrafe bleibt jedoch bestehen, wenn aus den Zumessungserwägungen der Vorinstanz hervorgeht, dass eine geringere Gesamtstrafe nicht ergangen wäre.
Die teilweise Stattgabe einer Revision schließt nicht aus, dass andere Teile der Revision verworfen werden, soweit diese in der Nachprüfung keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 18. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 354/87 in der Strafsache gegen ████ Rudolf Peter aus ██████████████, geboren am ███ 1940 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1987 einstimmig
Tenor
1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten betrifft, auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Falle II A 19 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl zum Nachteil █████████) eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. November 1986, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Betreiben einer nicht genehmigten Fernmeldeanlage, verurteilt wird. Im Übrigen wird die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betreiben einer nicht genehmigten Fernmeldeanlage, sowie wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls verurteilt ist, und den Schuldspruch neu gefasst. Im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt trotz des Wegfalls der wegen versuchten Diebstahls verhängten Einzelstrafe auch für die Gesamtstrafe. Denn nach den Zumessungserwägungen des Landgerichts ist auszuschließen, dass es auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es von einer Verurteilung wegen der eingestellten Tat abgesehen hätte.
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