Teilweise Aufhebung des Strafausspruchs wegen früherem Strafbefehl; Rückverweisung zur Anrechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 354/62
- Datum
- 02.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtskraft eines Strafbefehls (§ 410 StPO) hindert nicht die Strafverfolgung wegen desselben Sachverhalts unter einem anderen, eine höhere Strafbarkeit begründenden rechtlichen Gesichtspunkt.
Wird ein Angeklagter später wegen derselben Tat schwerer verurteilt, verliert die frühere Verurteilung durch Strafbefehl insoweit ihren Bestand und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Ist über die Vollstreckung einer früheren Strafe keine Feststellung getroffen worden, kann das Revisionsgericht nicht selbständig entscheiden; das erstinstanzliche Gericht ist zur Feststellung und gegebenenfalls zur Anrechnung oder zum Feststellen des Entfalls der früheren Strafe zurückzuverweisen.
Im Revisionszug dürfen neuer Tatsachenvortrag und erstmals nachträglich vorgebrachte Beweismittel nicht berücksichtigt werden, da sie im Rechtsmittelverfahren unberücksichtigt bleiben müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. April 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████████████ █ ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumeich als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bertzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ██ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Landgerichtsrat als █████████ ████ Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. April 1962 im Strafaussprach unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Mit der Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge.
Vor Prüfung der Sachrüge war zu entscheiden, ob das Verfahren zulässig ist.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den Autoelektriker ██████ ████████████ körperlich misshandelt und ihm eine Armbanduhr, eine Brieftasche mit 40 DM Inhalt und bestimmte Ausweispapiere weggenommen habe. Der Angeklagte hat u. a. behauptet, dass er die bei ihm vorgefundenen Ausweispapiere in Essen von einem Unbekannten gekauft habe.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist er durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts in Hannover vom 23. August 1961 49 Ds 168/61 wegen Hehlerei in zwei Fällen bestraft worden, weil er 1.) in Hannover von einer unbekannten Person einen goldenen Siegelring für 10 DM und 2.) in Essen von einem Unbekannten bestimmte Papiere – es handelt sich um die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Ausweispapiere – gekauft habe, obwohl alle Gegenstände aus strafbaren Handlungen stammten. Für beide Fälle ist je eine Gefängnisstrafe von zwei Wochen festgesetzt und aus ihnen eine Gesamtstrafe von drei Wochen Gefängnis gebildet worden.
Die Verurteilung wegen Ankaufs des Siegelringes hat ersichtlich mit den dem jetzigen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt nichts zu tun. Dagegen handelt es sich bei dem Fall der Hehlerei der Ausweispapiere um die gleiche Tat, die Gegenstand der Verurteilung wegen Raubes ist. Die Rechtskraft des Strafbefehls (§ 410 StPO) steht jedoch dem neuen Verfahren nicht entgegen, da es nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zulässig ist, den Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts unter einem anderen im Strafbefehl nicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, wenn der neue rechtliche Gesichtspunkt eine höhere Strafbarkeit begründet (vgl. u. a. RGSt 56, 251, 253; 65, 291, 292; BGHSt 3, 13; 9, 10; 17, 101, 110).
Rechtsfehlerhaft war es dagegen, dass die früher durch den Strafbefehl im Falle 2 getroffene Entscheidung bei der neuen Verurteilung keine Berücksichtigung gefunden hat. Der Schuldspruch des Strafbefehls zu 2.) hat angesichts der neuen Verurteilung wegen Raubes keinen Bestand mehr. Deshalb musste auch der Strafausspruch geändert werden. Dabei kam es darauf an, ob die Strafe des Strafbefehls vollstreckt war oder nicht. War sie noch nicht vollstreckt, so war auszusprechen, dass sie entfällt. War sie jedoch bereits vollstreckt, so war sie im Entscheidungssatz auf die neue Strafe anzurechnen (vgl. RGSt 46, 53, 56; vgl. Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. 1958, § 410 Anm. 3).
Das Revisionsgericht war nicht in der Lage, von sich aus einen Ausspruch in dieser Beziehung zu treffen, da im Urteil keine Feststellungen darüber getroffen sind, ob die im Strafbefehl verhängte Strafe vollstreckt ist oder nicht. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Im Hinblick auf die Möglichkeit, dass die Strafe aus dem Strafbefehl bereits vollstreckt und daher, soweit sie sich auf die Hehlerei an den Ausweispapieren bezieht, auf die jetzt verhängte Strafe anzurechnen ist, war der im Übrigen rechtsfehlerfreie Strafausspruch aufzuheben.
Es wäre ferner hinsichtlich der wegen Ankaufs des Siegelrings durch den Strafbefehl verhängten Einzelstrafe und der im vorliegenden Verfahren wegen Raubes ausgesprochenen Strafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden, sofern jene Strafe noch nicht vollstreckt sein sollte.
Die weitere Revision war daher zu verwerfen.
Der Schriftsatz vom 25. Oktober 1962 enthält neues tatsächliches Vorbringen und konnte daher im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden.
| Justizangestellter | |