Hehlerei (§261 StGB): Strafauspruch aufgehoben mangels Feststellung über schweren Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 354/58
- Datum
- 05.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung einer strafschärfenden Vorschrift muss der Täter die der Strafschärfung zugrunde liegenden Umstände (z. B. dass die Vortat ein schwerer Diebstahl ist) gekannt haben.
Fehlen im Urteil Feststellungen zur subjektiven Kenntnis des Täters über maßgebliche Umstände der Vortat, ist der Strafauspruch insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bedingter Vorsatz (billigende Inkaufnahme) hinsichtlich der Möglichkeit einer strafbaren Herkunft der Sachen genügt zur Verwirklichung des Grundtatbestands der Hehlerei.
Bei Feststellung eines Rückfalls sind für die Strafzumessung die relevanten persönlichen und kenntnisbezogenen Umstände des Täters konkret darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 5. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Erich Cau, geboren am ███ ██ ███, wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Mai 1958 wird im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitere Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach den Feststellungen der Strafkammer kaufte der Angeklagte Buntmetall, das Diebe durch einen Einbruchsdiebstahl erlangt hatten. Er kannte auf Grund verschiedener Umstände davon, ist zumindest überzeugt, dass er mit der Möglichkeit einer strafbaren Herkunft gerechnet und sie gebilligt hat. Er handelte somit mit einer solchen Möglichkeit.
Die Strafkammer hat ihn, bei dem überdies ein Rückfall festgestellt wurde, wegen Rückfallhehlerei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. In ihrer Strafzumessungserwägung führt sie aus, es komme § 261 StGB zur Anwendung, weil die Hehlerei sich auf einen schweren Diebstahl beziehe. Die Kenntnis der strafschärfenden Vorschrift setze voraus, dass die Vortat ein schwerer Diebstahl war.
Das Urteil stellt jedoch nicht fest, dass der Angeklagte wusste, die Vortat sei ein schwerer Diebstahl.
Es muss deshalb im Strafaussprach aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Rotberg | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Seibert | Flitner |