Treffer
BGH Urteil

Hehlerei (§261 StGB): Strafauspruch aufgehoben mangels Feststellung über schweren Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 354/58
Datum
05.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt; das Landgericht nahm Rückfall an und wandte § 261 StGB wegen Bezug auf einen schweren Diebstahl an. Der BGH hob den Strafauspruch auf, weil das Urteil nicht feststellte, dass der Angeklagte wusste, die Vortat sei ein schwerer Diebstahl. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; die übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung einer strafschärfenden Vorschrift muss der Täter die der Strafschärfung zugrunde liegenden Umstände (z. B. dass die Vortat ein schwerer Diebstahl ist) gekannt haben.

2

Fehlen im Urteil Feststellungen zur subjektiven Kenntnis des Täters über maßgebliche Umstände der Vortat, ist der Strafauspruch insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

3

Bedingter Vorsatz (billigende Inkaufnahme) hinsichtlich der Möglichkeit einer strafbaren Herkunft der Sachen genügt zur Verwirklichung des Grundtatbestands der Hehlerei.

4

Bei Feststellung eines Rückfalls sind für die Strafzumessung die relevanten persönlichen und kenntnisbezogenen Umstände des Täters konkret darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Erich Cau, geboren am ███ ██ ███, wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Mai 1958 wird im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitere Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen der Strafkammer kaufte der Angeklagte Buntmetall, das Diebe durch einen Einbruchsdiebstahl erlangt hatten. Er kannte auf Grund verschiedener Umstände davon, ist zumindest überzeugt, dass er mit der Möglichkeit einer strafbaren Herkunft gerechnet und sie gebilligt hat. Er handelte somit mit einer solchen Möglichkeit.

Die Strafkammer hat ihn, bei dem überdies ein Rückfall festgestellt wurde, wegen Rückfallhehlerei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. In ihrer Strafzumessungserwägung führt sie aus, es komme § 261 StGB zur Anwendung, weil die Hehlerei sich auf einen schweren Diebstahl beziehe. Die Kenntnis der strafschärfenden Vorschrift setze voraus, dass die Vortat ein schwerer Diebstahl war.

Das Urteil stellt jedoch nicht fest, dass der Angeklagte wusste, die Vortat sei ein schwerer Diebstahl.

Es muss deshalb im Strafaussprach aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

RotbergKrummeLang-Hinrichsen
SeibertFlitner