Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und Prozessbetrugs trotz behauptetem Notstand

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 354/56
Datum
11.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bestritt vor Gericht die Unterschrift auf einem Auftragsschein und leugnete diesen unter Eid, obwohl er später gestand, selbst unterschrieben zu haben. Er berief sich auf Furcht vor seinem Vater und einen vermeintlichen Notstand. Das Landgericht verneinte Notstand und Putativnotstand, weil vermeidbare Auswege bestanden (Zahlung, Einbeziehung der Mutter). Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der rechtfertigende Notstand (§ 54 StGB) scheidet aus, wenn der Täter seine Zwangslage durch vermeidbare Vorkehrungen selbst herbeigeführt oder rechtzeitig vorhandene Auswege nicht genutzt hat.

2

Ein Putativnotstand entbindet nicht von der strafrechtlichen Verantwortung, wenn der Handelnde in der Absicht handelt, ein widerrechtliches Interesse Dritter zu fördern oder Unrecht zum Sieg zu verhelfen.

3

Zur Verurteilung wegen Meineids ist Vorsatz über die Falschheit der eidlichen Aussage erforderlich; das Verschweigen eigener berechtigter Zweifel an einer Unterschrift kann als vorsätzliche Falschaussage gewertet werden.

4

Bei der Strafzumessung ist bloße Angst vor Sanktionen durch Dritte nur dann strafmildernd zu berücksichtigen, wenn objektiv keine zumutbaren und rechtzeitigen Auswege bestanden haben.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 12. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Klempner und Vertreter Walter ██ aus ███, geboren am ██████████ 1925 in ███, wegen Meineides in Tateinheit mit Prozeßbetrug

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEL bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Juni 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Vater des Angeklagten betreibt ein Klempner- und Installationsgeschäft. Sowohl der Angeklagte als auch sein Bruder stehen sehr stark unter dem Einfluß ihres Vaters. Sie haben vor ihm offenbar Angst. Er besitzt sowohl gegenüber seiner Ehefrau als auch gegenüber seinen erwachsenen Söhnen eine uneingeschränkte Autorität. Er ist eine willensstarke und leicht erregbare Persönlichkeit. Da seine Wutausbrüche infolge eines Herzleidens bei ihm lebensgefährliche Herzanfälle auslösen, wagt keines seiner Familienmitglieder, ihm zu widersprechen oder sonst etwas zu tun, was sein Mißfallen erregen könnte.

Ohne Wissen seines Vaters gab der Angeklagte im Januar 1954 der Firma ██████████ Buchdruckerei und Verlagsanstalt den Auftrag, eine Firmenanzeige des väterlichen Geschäfts in das Branchenverzeichnis aufzunehmen, und unterschrieb den Auftragsschein. Im Mai 1954 erschien dementsprechend die Anzeige. ███ Kurz darauf sandte die Verlagsanstalt der Firma ██ █████ eine Rechnung über 36 DM für die Anzeige. Der Vater des Angeklagten lehnte die Zahlung ab, weil er keinen Auftrag erteilt habe.

In dem anschließenden Rechtsstreit auf Zahlung der Insertionsgebühren gegen seinen Vater beschloß das Amtsgericht, den Angeklagten darüber zu vernehmen, ob der Beklagte oder seine Söhne den Auftragsschein unterschrieben habe.

Im Beweistermin vom 31. Januar 1955 wurde dem Angeklagten der Auftragsschein mit seiner Unterschrift vorgelegt. Er erinnerte sich zwar des Vorgangs vom Januar 1954 nicht mehr, zweifelte aber, als er seinen unverkennbaren Namenszug sah, ob er den Schein nicht doch unterschrieben haben könnte. Er rechnete andererseits auch mit der Möglichkeit, daß die Unterschrift von demjenigen herrühren könnte, der den Schein im übrigen ausgefüllt hatte, weil dessen Schrift ähnlich erschien. Seine Zweifel verschwieg er bei seiner Vernehmung und bekundete, die Unterschrift stamme weder von ihm, noch wisse er, wer sie geleistet habe. Sie stamme auch nicht von seinem Vater, da dieser anders zu unterschreiben pflege. Dabei war er sich bewußt, daß er verpflichtet war, seine Zweifel zum Ausdruck zu bringen und darauf hinzuweisen, daß die Unterschrift möglicherweise doch von ihm geleistet sei.

Nach seiner Vernehmung fiel ihm die Auftragserteilung an die Firma ██████ wieder ein, insbesondere daß er selbst den Auftragsschein unterschrieben hatte. Dennoch beschwor er im Verhandlungstermin vom 17. August 1955 vor dem Amtsgericht in Herford seine Aussage nach Belehrung über die Bedeutung des Eides. Er dachte daran, daß er sich durch die uneidliche falsche Aussage bereits strafbar gemacht hatte, und glaubte nicht, durch einen Widerruf Straffreiheit oder mildere Bestrafung erlangen zu können. Auch hatte er Angst vor seinem Vater und befürchtete, daß die Mitteilung des wahren Sachverhalts bei diesem einen von der ganzen Familie gefürchteten Wutausbruch mit einem lebensgefährlichen Herzanfall hervorrufen könnte. Er rechnete auch damit, daß ihm sein halsstarriger Vater daraufhin das Betreten des elterlichen Hauses verbieten würde. Die Klage wurde daraufhin abgewiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Prozeßbetrug zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt, ihn auch für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Mit der Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge. Sie ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Tatbestandsmerkmale des Meineides und des Betrugs rechtsirrtumsfrei dargelegt. Allerdings fehlt eine ausdrückliche Erörterung darüber, ob die Voraussetzungen des Notstandes gemäß § 54 StGB oder des Putativnotstandes erfüllt seien. Aus den Ausführungen zur Strafzumessung ergibt sich jedoch, daß diese nach der Überzeugung des Tatrichters nicht gegeben sind. Er führt nämlich aus, daß die von dem Angeklagten gesehene „Zwangslage“ keineswegs ausweglos gewesen sei. Er hätte die Rechnung bei aller Rücksichtnahme auf den Vater hinter dessen Rücken bezahlen können, um die Gläubigerin zu einer Klagerücknahme zu bewegen. Er hatte auch seine Mutter ins Vertrauen ziehen können, die in der Hauptverhandlung erklärt habe, sie würde einen Ausweg gefunden, eventuell die Zahlung der geringen Summe von 36 DM veranlaßt haben. Statt diesen leichten Ausweg zu wählen, habe er es vorgezogen, dem erkannten Unrecht zum Siege zu verhelfen, da es ihm darauf angekommen sei, seinem Vater durch einen ungerechtfertigten Prozeßsieg zufrieden zu stellen. Er habe also ein widerrechtliches Interesse des Vaters fördern wollen.

Hieraus ergibt sich, daß die Konfliktslage, in die der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge gekommen war, nicht unvermeidlich war, sondern daß sich vorher Auswege geboten hatten, dieser zu entgehen. Das Urteil enthält allerdings keine ausdrückliche Feststellung, daß sich der Angeklagte der sich ihm bietenden Auswege auch rechtzeitig bewußt gewesen ist. Nur in diesem Falle wäre die Notlage, in die er gekommen war, eine verschuldete. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch eindeutig als Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte diese Möglichkeit gesehen hatte und die Zwangslage daher vermeiden konnte; denn der Beschwerdeführer hatte, statt den leichten Ausweg zu wählen, es vorgezogen, dem erkannten Unrecht zum Siege zu verhelfen. Demnach war seine Notlage verschuldet. Aus der Feststellung, daß er ein widerrechtliches Interesse des Vaters fördern wollte, daß es ihm darauf ankam, durch einen ungerechtfertigten Prozeßsieg den Vater zufrieden zu stellen, folgt weiter, daß der Richter auch einen vermeintlichen Notstand oder einen rechtlich beachtlichen Irrtum des Angeklagten für den Zeitpunkt der Eidesleistung verneint hat. Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben.

Die Revision war daher zu verwerfen.

KrummeSauerDr. Wiefels
SeibertDr. Lang-Hinrichsen