Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Rauschzustand und Verkehrsflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 354/55
Datum
15.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung des Landgerichts Duisburg wegen fahrlässiger Tötung im Rauschzustand und Verkehrsflucht an. Streitpunkt war insbesondere, ob seine Mitwirkung kausal für den tödlichen Unfall und als Mittäterschaft zu werten ist. Der BGH verwirft die Revision; die Feststellungen tragen den Schuldspruch, Kausalität und Fluchtbestand sind nachvollziehbar dargelegt. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zurechnung als Mittäter ist entscheidend, dass ein Beteiligter durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken eine kausale Bedingung für den tatbestandlichen Erfolg gesetzt hat.

2

Zur Beurteilung der Ursächlichkeit kommt es darauf an, ob der Erfolg zu der konkreten Zeit und in der konkreten Art durch die Handlung herbeigeführt worden ist; mögliche alternative Abläufe schließen die Ursächlichkeit nicht zwangsläufig aus.

3

Wer sich fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand fahrlässig einen tatbestandsmäßigen Erfolg herbeiführt, kann strafrechtlich verantwortlich sein (Rauschtat).

4

Jeder am Unfall beteiligte Verkehrsteilnehmer kann Täter der Verkehrsflucht (§ 142 StGB) sein, wenn sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, er am Unfallort anwesend war und sich den Feststellungen entzieht; das Beseitigen einer Behinderung unmittelbar nach dem Unfall kann die Flucht erleichtern.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 18. März 1955

Rubrum

4 StR 354/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████████████ Edmund ██ aus XO, dort geboren ███ 1934, wegen Volltrunkenheit hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt C___) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18. März 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist der Rauschtat für schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

II. Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen.

Am Nachmittag des 12. Dezember 1954 trafen sich der Beschwerdeführer und die in dieser Sache wegen Rauschtat bereits abgeurteilten Mitangeklagten ███ und ████ in der Gaststätte HC in ███████. Sie tranken im Verlauf von zwei bis zweieinhalb Stunden jeder mindestens 10 bis 12 Glas Bier. KC) trank auch ein oder zwei Flaschen Coca-Cola. Dann machte HuC den Vorschlag, gemeinsam zu einer Gastwirtschaft Ki zu fahren. HC) fühlte sich infolge des an diesem Tage und am Vorabend bei einer Geburtstagsfeier genossenen Alkohols benommen. Er hatte zunächst keine Lust noch einmal zu fahren, wurde aber dann von den beiden anderen Angeklagten, die ebenso wie er von dem genossenen Bier angeheitert waren, dazu überredet. Er holte den Wagen, den er bei der Backstube seines Vaters hatte stehen lassen. KC) und HuC), sowie eine weitere Person nahmen im Wagen Platz. Inzwischen war es 20.00 Uhr geworden. Es regnete, wie bereits vorher, noch weiter. H(__), der den Wagen steuerte, konnte nur sehr wenig sehen, zumal der Scheibenwischer nicht funktionierte. Er fuhr aber trotzdem in zügigem Tempo zur Wirtschaft ███. Obwohl alle Angeklagten schon stark unter Alkoholeinfluss waren, tranken sie bis kurz vor 23.00 Uhr noch jeder mindestens 10 bis 12 Glas Bier, 2–3 Schnäpse und Coca-Cola. Zwischendurch aßen sie einige Frikadellen.

HuC) machte später den Vorschlag, gemeinsam noch zu einer Gaststätte in KC) zu fahren. HC wollte davon zunächst nichts wissen, ließ sich aber von HuC_) überreden, mit den beiden anderen doch noch dorthin zu fahren. In diesem Sinne beteiligte sich auch KC) an dem Gespräch. Er wollte anfangs nicht mitfahren. Schließlich stimmte aber auch er dem Plan zu. Die Angeklagten verließen gemeinsam die Gaststätte. Sie waren so angetrunken, dass sie schwankten. Sie wussten zwar noch, was sie taten. Sie erkannten auch, dass sie stark angetrunken waren, hatten jedoch bei ihrem weiteren Tun keine Hemmungen mehr.

HC fuhr mit HuC) und KC ab, um den gemeinsam gefassten Plan auszuführen. Er wollte über die zur Tatzeit ziemlich verkehrsreiche Kaiser-Friedrich-Straße zuerst zur Backstube kommen, um dort den Ofen zu bedienen. Er benutzte die linke Seite der Fahrbahn, um sich durch das Seitenfenster am linken Straßenrand orientieren zu können, weil es regnete und der Scheibenwischer nicht arbeitete. Auf diesem Wege prallte er mit dem linken vorderen Kotflügel seines Wagens gegen das dort stehende Motorrad des Grubenschlossers ████ und mit der linken Hälfte der Kühlerverkleidung gegen den vor der Maschine hockenden ████, der das Kupplungsseil reparierte. Er schleifte ██ etwa 10 m mit. Der Anprall war so stark, dass es einen sehr lauten, hell tönenden Knall gab. Durch die Wucht des Zusammenstoßes und ein kurzes Abbremsen kam der Wagen für einen Augenblick quer zur Fahrbahn zum Stehen. Dabei zeigte die Kühlerhaube, in der Fahrtrichtung des Wagens gesehen, nach rechts. Dann riss HC) den Wagen wieder in die alte Fahrtrichtung und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit davon. ███████ verstarb einige Stunden später an den Folgen eines durch den Unfall erlittenen Schädelbruchs.

Das Gericht hat alle Angeklagten des Vergehens gegen § 330a StGB für schuldig erachtet, weil sie sich fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (§ 51 Abs. 1 StGB) versetzt ██████ und in diesem fahrlässig als Mittäter für den Tod des ██ ursächlich geworden waren.

Im Ergebnis ist die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht beanstandet.

Die Frage, ob Mittäterschaft auch bei fahrlässigen Handlungen möglich ist, wie dies im Schrifttum teilweise vertreten wird (vgl. Schönke-Schröder 7. Aufl. 1954 § 47 StGB Anm. V), kann dahingestellt bleiben. Auch bei ihrer Verneinung wird der Bestand des Urteils durch diese Annahme nicht berührt. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer für die Herbeiführung des tödlichen Unfalls neben den anderen Angeklagten ursächlich geworden ist. Dies kann allerdings nicht, wie das Landgericht annimmt, schon darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer mit den anderen zechte, ebensowenig darin, dass er zusammen mit Hu(_ den Fahrzeugführer HC) überredete, den bereits abgestellten Wagen zu holen und von der Gaststätte HC nach der Wirtschaft KC) zu fahren. Denn der Unfall hat sich nicht auf dieser Strecke, sondern erst auf der auf Grund eines neuen Entschlusses vorgenommenen Weiterfahrt von der Wirtschaft KC) aus ereignet. Die Annahme des Gerichts, dass der Beschwerdeführer auch für diese Fahrt und somit für die fahrlässige Tötung des ██ mit ursächlich geworden ist, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Die Fahrt nach EC) sollte nur vorgenommen werden, wenn alle drei mit ihr einverstanden waren. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass KC), nachdem er sich zunächst nicht beteiligen wollte, schließlich dem Plan zustimmte und erst daraufhin die Fahrt zustande kam, die zum Unglücksfall führte. Wenn auch die Wendung des Urteils „In diesem Sinne beteiligte sich auch KC) an dem Gespräch über eine Fahrt nach E(_)“ nicht eindeutig ist, so wird seine Beteiligung an der Entschließung durch die übrigen Feststellungen des Urteils klargestellt. Mithin wäre die Fahrt ohne das von KC) gegebene Einverständnis nicht unternommen worden. Er hat nämlich dadurch, dass er sich mit den Vorschlägen HCs, deren Verwirklichung die Beteiligung aller voraussetzte, einverstanden erklärt hat, bei der Überredung HCs mitgewirkt. HC) und Hu) haben so in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit KC) gehandelt. Ohne ihr Dazutun ist die Tat nicht zu denken.

Die von der Revision gegen die Annahme der Ursächlichkeit weiterhin vorgetragenen Bedenken greifen ebenfalls nicht durch. Sie meint, dass ██ auf jeden Fall zur Backstube seines Vaters gefahren, somit an der Unfallstelle vorbeigekommen wäre und die Tötung herbeigeführt hätte. Diese Ausführungen gehen fehl. Für die Ursächlichkeit einer Handlung für einen Erfolg ist es entscheidend, ob er zu dieser Zeit und in dieser Art durch die Handlung herbeigeführt worden ist. Nach den ausdrücklichen Feststellungen des Urteils hat HC diese Fahrt unternommen, um den gemeinsam gefassten Plan, nach HO) zu fahren, auszuführen, wenn auch mit dem Umweg über die Backstube, wo er zuvor den Ofen versorgen wollte. Hieraus ergibt sich, dass zu dieser Zeit ohne Einverständnis des KC) die Fahrt zu █████████████████ nicht unternommen worden wäre. Dass ██████ im weiteren Verlauf des Abends möglicherweise auch zur Backstube gefahren wäre und auf diesem Wege möglicherweise auch einen anderen tödlichen Unfall herbeigeführt hätte, schließt die Ursächlichkeit für diesen Unfall nicht aus. Dies käme nur dann in Betracht, wenn HC____ bereits willens war, zu dieser Zeit zur Backstube zu fahren und durch die Überredung des █████ und die Einverständniserklärung KC) lediglich zu dem Entschluss veranlasst worden wäre, die Fahrt über die Backstube hinaus nach EC) fortzusetzen. Dies würde aber einen Sachverhalt voraussetzen, der ersichtlich den Feststellungen des Tatrichters nicht augrunde liegt.

Auch im Übrigen ergeben sich keine Bedenken gegen die Annahme der fahrlässigen Tötung im Rauschzustand. Der Tatbestand einer Verkehrsflucht nach § 142 StGB ist ebenfalls einwandfrei begründet. Täter dieser Straftat kann jeder Verkehrsteilnehmer sein, wenn sein Verhalten möglicherweise zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat und er am Unfallort selbst anwesend war. Der Beschwerdeführer hat sich ebenso wie die anderen beiden Angeklagten den in § 142 bezeichneten Feststellungen entzogen. Wie das Urteil ergibt, „wollten alle, dass ██ weiterfuhr“. Schon hiermit ist der Straftatbestand █████████ erfüllt. Außerdem bemerkten alle, gleich nach Beginn dieser Fahrt, dass das linke Vorderrad schleifte. HC) hielt aus diesem Grunde für kurze Zeit an. KC) und HuC) bogen die Stoßstange zurück. Sie fuhren dann sofort weiter, um möglichst schnell von dem Unfallort fortzukommen. Durch die Beseitigung des Hindernisses, das durch das Schleifen des Rades eintrat, wurde die Flucht erleichtert. Sie war zu jenem Zeitpunkt noch nicht beendet, denn die Beseitigung der Behinderung erfolgte, wie das Urteil feststellt, nur wenige Augenblicke nach dem Unfall.

Der von der Revision gerügte Widerspruch ist nicht ersichtlich. Wenn im Urteil ausgeführt wird, dass die Stoßstange das Rad blockiert habe, während die anderen Feststellungen ergeben, dass das Fahrzeug sich noch von der Stelle bewegen ließ, so wollte der Tatrichter mit dem Ausdruck „blockieren“ lediglich die Behinderung des Rades kennzeichnen. Es liegt allenfalls ein Fehlgreifen im Ausdruck vor.

In subjektiver Hinsicht hat sich das Gericht davon überzeugt, dass sämtliche Angeklagten sich darüber klar waren, einen Unfall verursacht zu haben. Auch im Übrigen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen die Bejahung der Voraussetzungen des § 330a StGB.

Die weitere Rüge der Revision, das Gericht habe zu Unrecht eine strafbare Unterlassung der Hilfeleistung im Sinne des § 330c StGB bejaht, erledigt sich dadurch, dass die Begehung einer solchen Straftat im Urteil mit klaren Worten verneint worden ist.

Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Justizangestellter CDKrummeLang-Hinrichsen
EngelsSeibertHaager