Revision zu Beihilfe zur Aktienfälschung: Teilakt nach §154a Abs.2 StPO ausgeschlossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 353/89
- Datum
- 18.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung kann nach §154a Abs.2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt werden, dass einzelne Teilakte aus dem Verfahren ausscheiden.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nach §349 Abs.2 StPO vorgenommene Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Mittäterschaft liegt vor, wenn Beteiligte einen gemeinsamen Tatplan entwickeln, arbeitsteilig handeln und durch koordiniertes Vorgehen die Schädigung herbeiführen sowie die Erlöse aufteilen.
Bei der Strafzumessung kann die Höhe des entstandenen Schadens ausschlaggebend sein; der Wegfall eines Teilakts, der lediglich einen Versuch umfasst und den Schaden nicht mindert, führt nicht zwingend zu einer milderen Strafe.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 353/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ 1941 ██ Wilhelm in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Beihilfe zur Aktienfälschung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1989 einstimmig
Tenor
I. Die Strafverfolgung des Angeklagten [REDACTED] wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO dahin beschränkt, dass der unter II 12 des Urteils des Landgerichts Bochum vom 8. Dezember 1988 behandelte Teilakt der fortgesetzten Handlung ausscheidet.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten
II. gegen das vorbezeichnete Urteil verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO dahin, dass der Fall II 12 der Urteilsgründe ausscheidet.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Die Strafkammer hat bei allen Einzelakten zutreffend Mittäterschaft angenommen, da die Kreditgeber auf Grund des von den Angeklagten ███ und ███ gemeinsam entwickelten Tatplans durch ████ als Vermittler und ███ als bereitstehenden und erforderlichenfalls auftretenden angeblichen Goldhändler geschädigt wurden und die beiden Angeklagten sich die Beute jeweils geteilt haben (vgl. UA 13/14 und 16).
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Wegfall des Teilaktes 12 auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als geschehen erkannt hätte, da es bei der Strafzumessung entscheidend auf die Höhe des entstandenen Schadens abgestellt hat (vgl. UA 42, 44) und dieser von dem Fall 12, in dem nur ein Versuch gegeben war, nicht berührt wird.
| Goydke | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Steindorf |