Revision: Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung mangels Feststellungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 353/66
- Datum
- 04.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB setzt voraus, dass die Fahrerlaubnis wesentlich zur Durchführung der Straftaten benutzt worden ist oder die Taten beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurden.
Sind für die Verhängung einer Nebenfolge (Fahrerlaubnisentziehung) keine tragfähigen, konkreten Feststellungen vorhanden, hat das Revisionsgericht diesen Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Zur Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis müssen konkrete tatsächliche Anknüpfungstatsachen dargelegt werden, aus denen sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt.
Die Revision ist insoweit begründet, als die Nachprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Nebenfolge nicht festgestellt wurden; ergeben sich dagegen keine weiteren Rechtsfehler, bleibt die Revision in den übrigen Punkten unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. März 1966
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maschinisten Horst █████████████████ geboren am ███████ 1933 in [REDACTED], wegen gewerbsmäßiger Hehlerei.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, der die Verwerfung der Revision beantragt hat, und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom **4. November 1966 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 1966, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, er habe sie „wesentlich zur Durchführung seiner Straftaten benutzt“ und sich dadurch „als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen“. Aus den Urteilsfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die Taten, wegen deren er verurteilt ist – gewerbsmäßige Hehlerei in 13 Fällen –, bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat (§ 42m StGB). Damit erweist sich die Revision als begründet, soweit die Strafkammer auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt hat. Der Senat hat daher in Anwendung des § 349 Abs. 4 StPO das Urteil in diesem Umfang durch Beschluss aufgehoben.
Die weitergehende Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Scharpenseel | Sanders | Rinck | |||
| Flitner | Hürxthal |