§ 142 StGB: Rückkehr nach 2 Stunden und 25 km kann Feststellungspflicht fortbestehen lassen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 353/65
- Datum
- 24.08.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Warte- und Duldungspflicht nach § 142 StGB besteht nur, solange ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen fortbesteht.
Wird sich ein Unfallbeteiligter erst bei der (alsbaldigen) Rückkehr zum Unfallort seiner möglichen Beteiligung bewusst, muss er am Unfallort verbleiben und Feststellungen dulden, sofern der erforderliche Zusammenhang mit dem Unfall noch besteht.
Für den zeitlichen Zusammenhang ist nicht die abstrakte Fortdauer polizeilicher Unfallaufklärung maßgeblich, sondern ob nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge im konkreten Zeitpunkt noch mit unfallbezogenen Feststellungen zu rechnen ist.
Eine Entfernung und Abwesenheitsdauer beseitigen den räumlich-zeitlichen Zusammenhang nicht allein deshalb, weil zwischenzeitlich eine erhebliche Strecke zurückgelegt wurde; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Erreichbarkeit und Erwartbarkeit feststellungsbereiter Personen.
Hat ein Unfallbeteiligter seine Wartepflicht bereits in hinreichendem Umfang erfüllt, lebt die Pflicht nicht allein dadurch wieder auf, dass er später erneut an der Unfallstelle feststellungsbereite Personen bemerkt.
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StGB § 142
Ein Unfallbeteiligter, der sich in Unkenntnis seiner Beteiligung vom Unfallort entfernt hatte, aber wieder an diesen zurückgekehrt ist und erst jetzt mit seiner Unfallbeteiligung rechnet, muss dort verbleiben und Feststellungen im Sinne von § 142 StGB dulden, wenn noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Dieser kann auch noch vorhanden sein, wenn der Täter aus einer Entfernung von 25 Kilometern von der Unfallstelle nach 2 Stunden dorthin wieder zurückkehrt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 353/65
in der Strafsache gegen den: ██████████████ Eduard ███ aus ███ ███, ██████ geboren am ████ 1909 in █████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. August 1965 auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 5. April 1965 – 2 Ss 81/65 –
Tenor
Ein Unfallbeteiligter, der sich in Unkenntnis seiner Beteiligung vom Unfallort entfernt hatte, aber wieder an diesen zurückgekehrt ist und erst jetzt mit seiner Unfallbeteiligung rechnet, muss dort verbleiben und Feststellungen im Sinne von § 142 StGB dulden, wenn noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Dieser kann auch noch vorhanden sein, wenn der Täter aus einer Entfernung von 25 km von der Unfallstelle nach zwei Stunden dorthin wieder zurückkehrt.
Gründe
Der Angeklagte fuhr bei Dunkelheit mit seinem Omnibus, mit dem er im Pendelverkehr Arbeitnehmer von ihren Arbeitsplätzen in ihre Wohnorte beförderte, auf einer Kreisstraße außerhalb geschlossener Ortschaften. Plötzlich verspürte er einen Stoß an seinem Fahrzeug, hielt kurz an und stieg aus. Er wurde sich nicht bewusst, einen Fußgänger angefahren zu haben. Dieser war auf die Straßenböschung geschleudert und dort erst nach etwa 40 Minuten tot aufgefunden worden. Der Angeklagte fuhr bis zu den etwa 25 km von der Unfallstelle entfernten Werkstattgelände seiner Firma weiter. Dort stellte er den bisher benutzten beschädigten Autobus ab und nahm einen anderen, um weitere Arbeitnehmer von ihren Arbeitsplätzen an ihre Wohnorte zu bringen. Mit diesem Fahrzeug kam er wieder an die Unfallstelle. Dort waren Polizeibeamte mit der Aufklärung des Unfalls beschäftigt. Jetzt wurde ihm bewusst, dass dies geschehe, um Feststellungen über einen möglicherweise zwei Stunden zuvor von ihm verursachten Unfall zu treffen. Dennoch hielt er an der Unfallstelle nicht an. Er wollte verhindern, dass seine mögliche Unfallbeteiligung aufgeklärt werde.
Die Strafkammer hat den Angeklagten u. a. wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt. Das vorlegende Oberlandesgericht Celle möchte den Angeklagten auf dessen Revision von diesem Vorwurf freisprechen. Nach seiner Ansicht fehlt es an dem von der Rechtsprechung (BGHSt 14, 89; 18, 114) geforderten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang. Denn der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen habe, so führt das Oberlandesgericht aus, zwei Stunden danach nicht mehr vorgelegen, obwohl am Unfallort noch Polizei mit der Untersuchung des Unfalls befasst gewesen sei. Der örtliche Zusammenhang aber sei beim Erreichen des 25 km von der Unfallstelle entfernten Werkstattgeländes abgebrochen worden. An dieser Entscheidung sieht sich das vorlegende Oberlandesgericht durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 1957 (VRS 14, 34) gehindert. Dieses hat in dem dort entschiedenen Fall, in dem der Täter 1 1/2 bis 2 Stunden nach dem arglosen Verlassen des Unfallorts auf der Rückfahrt wieder an ihm vorbeigekommen war, sich aber nunmehr in Kenntnis seiner Unfallbeteiligung entfernt hatte, den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB bejaht, weil im Zeitpunkt des zweiten Verlassens der Unfallstelle Feststellungen zum Unfallgeschehen noch möglich waren.
Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht hat zwar die Vorlegungsfrage nicht fest umrissen, wie das zur Vermeidung von Unklarheiten zweckmäßig gewesen wäre. Aber seine Rechtsausführungen lassen erkennen, dass es mit seiner beabsichtigten Entscheidung von der des Oberlandesgerichts Hamm abweichen wolle (BGHSt 13, 241, 243). Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm an.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit mit den früheren Entscheidungen des Reichsgerichts übereinstimmt, besteht die Warte- und Duldungspflicht des an einem Verkehrsunfall möglicherweise beteiligten oder einer solchen Beteiligung verdächtigen (BGHSt 15, 1, 4; BGH VRS 20, 58, 67) Verkehrsteilnehmers nur solange, als noch ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen gegeben ist (BGHSt 14, 89; 18, 114). Mit dieser Einschränkung wollte schon das Reichsgericht, wie sich aus der Entscheidung vom 7. August 1941 (HRR 1942, 39 = DJ 1941, 1096) ergibt, der übermäßigen Ausweitung des Straftatbestandes der Unfallflucht begegnen, nachdem es entgegen seiner ursprünglichen engen Auslegung (RGSt 63, 18, 19) entschieden hatte, dass Unfallflucht nicht bloß am Tatort oder in seiner Nähe, sondern auch später an einem anderen Ort, der auf der Weiterfahrt von der Unfallstelle erreicht worden ist, begangen werden könne, weil der Gesetzeswortlaut „nach einem Verkehrsunfall“ eine so enge Bindung an den Unfallort nicht erheische (RG JW 1937, 2645, 2646 zu Nr. 3; HRR 1939, 1562 = DR 1939, 1438 Nr. 3 mit Anmerkung von Carl). Demgemäß hält der Bundesgerichtshof, um die Anforderungen des § 142 StGB nicht zu überspannen, den notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang dann nicht mehr für gegeben, wenn an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen nicht mehr ohne weiteres zu erwarten sind (BGHSt 14, 89, 94, 95), ebenso wie unter diesen Umständen die Warte- und Duldungspflicht am Unfallort selbst erlischt (BGH GA 1957, 243) und nach der Weiterfahrt die sie ergänzende oder an ihre Stelle tretende Pflicht zur Rückkehr zum Unfallort nicht entsteht (BGHSt 18, 114, 119, 121 Nr. 7). Wenn jener Zusammenhang – etwa durch so weite Entfernung, dass der Betroffene nicht mehr für feststellungsbereite Personen erreichbar ist (vgl. das Neue Deutsche Reichsrecht, Rietzsch bei Pfundtner-Neubert, zur Verordnung vom 2. April 1940 – II S. 139, 145, 146 Nr. 5) – verlorengegangen, also auch die sog. „passive Feststellungspflicht“ erloschen ist, kann diese aus seiner Unfallbeteiligung, die vor diesem Zeitpunkt liegt, nicht dadurch neu begründet werden, dass der räumliche Zusammenhang wieder hergestellt wird, indem der Betroffene aus irgend einem Grunde wiederum an der Unfallstelle eintrifft. Das würde dem mit dem Merkmal des „räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs“ verfolgten Zweck, die Anwendbarkeit des § 142 StGB einzuschränken, zuwiderlaufen. Wird sich also der Betroffene nunmehr beim Wiedereintreffen an der Unfallstelle bewusst, dass er hier möglicherweise an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen ist, so darf er ungestraft weiterfahren. Darauf weist der Generalbundesanwalt zutreffend hin, indem er ausführt: „Auf das Erfordernis des räumlichen Zusammenhangs kann es nach der Rückkehr des Angeklagten an den Unfallort im Grunde genommen nur noch unter dem Gesichtspunkt ankommen, ob dieser Zusammenhang etwa schon in einem früheren Zeitpunkt verlorengegangen und damit eine Voraussetzung für die Annahme einer strafbaren Entfernung vom Unfallort entfallen war.“ Das hat ersichtlich auch das vorlegende Oberlandesgericht nicht verkannt.
Das Fortbestehen des von der Rechtsprechung geforderten Zusammenhangs mit dem Unfall und seiner Örtlichkeit lässt sich jedoch aus den vom Oberlandesgericht angeführten Gründen nicht ablehnen.
Zutreffend bemerkt zwar das vorlegende Oberlandesgericht, der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen sei nicht dem zeitlichen Zusammenhang mit der Unfallaufklärung gleichzusetzen. Er habe mit der Unmöglichkeit, an der Unfallstelle u. U. nach Tagen noch Feststellungen zu treffen, nichts zu tun. In der Tat reicht die bloße Möglichkeit, dass Feststellungen über den Unfall an der Unfallstelle noch getroffen werden können, nicht aus, um den zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu bejahen. Eine derartige Auffassung würde die an den Unfallbeteiligten nach § 142 Abs. 1 StGB zu stellenden Anforderungen überspannen. Andererseits kann die Wartepflicht des Unfallbeteiligten, um dem Zweck der in § 142 Abs. 1 StGB getroffenen Regelung zu genügen, nicht durch Ablauf gewisser Zeit seit dem Unfallgeschehen begrenzt werden, wie das das vorlegende Oberlandesgericht anscheinend tun will, ohne die Möglichkeit der Feststellungen über das Unfallgeschehen im Einzelfalle in Betracht zu ziehen. Mit dem Generalbundesanwalt ist deshalb der Senat der Auffassung, dass für die Entscheidung über das Fortbestehen eines zeitlichen Zusammenhangs danach bestimmt wird, ob Feststellungen über den Unfall im Einzelfall nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge in dem für die strafrechtliche Beurteilung in Betracht kommenden Zeitpunkt noch erwartet werden konnten.
Eine Zeit von zwei Stunden nach einem Verkehrsunfall, innerhalb deren der Unfallbeteiligte von dem 25 km von der Unfallstelle entfernten Werkstattgelände seiner Firma wieder an den Unfallort zurückkehren konnte, wird in der Regel noch innerhalb des gekennzeichneten Zusammenhangs liegen, wenn sich der Unfall, wie hier, außerhalb der Ortschaft auf einer Kreisstraße in der Dunkelheit abgespielt hat. Auch dann, wenn dem Angeklagten schon gleich nach dem Unfall am Unfallort bewusst geworden wäre, einen Fußgänger angefahren zu haben, würde er sich möglicherweise in dem Zeitpunkt, in dem hier die Polizei Feststellungen traf, noch oder wieder, wenn er sich um die ärztliche Versorgung des Fußgängers bemüht hätte, an der Unfallstelle befunden haben müssen.
Den Ausführungen des vorlegenden Oberlandesgerichts, dass der örtliche Zusammenhang abgebrochen gewesen sei, bevor der Angeklagte den Unfallort wieder erreicht habe, kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. Das Reichsgericht hat in seinem vom Oberlandesgericht zum Vergleich herangezogenen Urteil vom 7. August 1941 (VAE 1941, 205 Nr. 263 = HRR 1942, 39 = DJ 1941, 1096) den Tatbestand der Unfallflucht verneint, wenn dem Täter „erst lange nach Beendigung seiner den Unfall herbeiführenden Fahrt“ zum Bewusstsein kommt, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Der Angeklagte aber setzte seine Unfallfahrt von dem 25 km von der Unfallstelle entfernten Werkstattgelände, wenn auch mit einem anderen Fahrzeug und in entgegengesetzter Richtung, sogleich fort, weil er noch weitere Arbeiter vom Werkstattgelände in ihre Wohnorte zu bringen hatte. Eine Entfernung von 25 km ist überdies unter den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen, den auch mit Omnibussen zu erzielenden Geschwindigkeiten und den zur Ermittlung und Verfolgung von Unfallbeteiligten zur Verfügung stehenden Benachrichtigungsmitteln (z. B. telefonisches Herbeirufen von Funkstreifenwagen) nicht so wesentlich, dass sie allein schon den räumlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen in allen Fällen beseitigen könnte.
Der weitere im Vorlegungsbeschluss zum Vergleich herangezogene Fall liegt ebenfalls anders als der zu entscheidende. Denn dort hatte der Unfallbeteiligte, der am folgenden Tage zufällig mit seinem Fahrzeug an der Unfallstelle wieder vorbeikommt und dort sieht, dass polizeiliche Feststellungen wegen „seines“ Unfalls im Gange sind, nicht angehalten, „nachdem er im Anschluss an den Unfall an dessen Stelle zunächst pflichtgemäß, jedoch vergeblich eine angemessen lange Zeit auf feststellungsbereite Personen gewartet und sich dann entfernt hatte“. Hat ein Unfallbeteiligter, wie in dem als Beispiel gegebenen Fall, seiner Wartepflicht gemäß § 142 Abs. 1 StGB einmal hinreichend genügt, so lebt seine Verpflichtung selbst dann nicht wieder auf, wenn der Unfallbeteiligte bei späterem erneuten Vorbeifahren am Unfallort dort feststellungsbereite Personen bemerkt.
Dass der Angeklagte den am Unfall beteiligten beschädigten Kraftwagen nicht mehr mit sich führte, beseitigte seine Warte- und Duldungspflicht ebenfalls nicht. Denn nach den Feststellungen hätten auch in Bezug auf die Person des Angeklagten am Unfallort – und nicht nur bezüglich des Tatfahrzeugs – Feststellungen über seine Unfallbeteiligung getroffen werden können, weil den dort anwesenden Personen bekannt war, dass ein Fahrzeug der Firma des Angeklagten die Unfallstelle schon einmal passiert hatte. Deshalb war seine Befragung zu erwarten, und damit rechnete der Angeklagte auch. Dennoch fuhr er weiter.
Die aus dem Leitsatz ersichtliche Entscheidung entspricht dem Antrag und im Wesentlichen auch der Begründung des Generalbundesanwalts.
Flitner Krumme zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Loesdau
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