Revision: Verurteilung wegen Zuhälterei aufgehoben, Gesamtstrafe zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 353/64
- Datum
- 16.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein sachlich-rechtlicher Fehler liegt vor, wenn das Tatgericht in der Beweiswürdigung nicht auf offenbar entscheidungserhebliche Umstände eingeht; dies rechtfertigt die Aufhebung des Schuldspruchs.
Bei der Bewertung von Zeugenaussagen sind erkennbare Motive oder Umstände, die eine Falschbelastung nahelegen (z. B. Verdruss, Angetrunkenheit), vom Gericht zu berücksichtigen; Unterlassen dieser Auseinandersetzung ist revisionsrelevant.
Die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; Einzelstrafen können jedoch fortbestehen, wenn die Strafzumessung hiervon nicht beeinflusst ist.
Das Revisionsgericht kann die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverweisen; in der neuen Verhandlung hat das Tatgericht auch verfahrensrechtliche Fragen (z. B. Strafaussetzung zur Bewährung, Ablehnungsgründe) zu prüfen, die zuvor nicht abschließend behandelt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 30. April 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Taxifahrer Dieter ██, geboren am ████████████████ in ███, wegen Zuhälterei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Urteilsverkündung als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 30. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Zuhälterei, Jagdwilderei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen §§ 14, 26 des Waffengesetzes und Übertretung des § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB sowie wegen eines weiteren Vergehens nach §§ 14, 26 des Waffengesetzes in Tateinheit mit einer Übertretung gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 8 zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
1. Die Verfahrensrüge richtet sich nur dagegen, dass das Landgericht nicht auf die Frage eingegangen ist, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei. Sie braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe führt.
2. Von den Schuldsprüchen hat nur der die Zuhälterei betreffende rechtlich keinen Bestand. In der Begründung des angefochtenen Urteils heißt es insoweit, es sei „kein Motiv dafür erkennbar“, dass die als Zeugin vernommene Prostituierte Ingrid KC – [REDACTED] –, die ihre polizeiliche Aussage in der Hauptverhandlung als falsch bezeichnete, den Angeklagten bei ihren Bekundungen bei der Polizei, denen das Landgericht glaubt, zu Unrecht belastet haben sollte. Nach den Urteilsfeststellungen hörten die Beziehungen des Angeklagten zu Ingrid KC „ungefähr“ zu der Zeit auf, als der Angeklagte die Prostituierte Helga ███████ kennenlernte, mit der er ebenfalls geschlechtlichen Umgang hatte. Es liegt also nahe, dass Ingrid KC den Angeklagten bei ihrer Anhörung durch die Polizei aus Verdruss belastet, bei ihrer späteren eidlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung aber die Wahrheit gesagt haben könnte. Das hat das Landgericht anscheinend übersehen. Es hat sich demzufolge mit Urteilsfeststellungen, die die Beurteilung des Sachverhalts zugunsten des Angeklagten beeinflussen könnten, in der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt. Dieser sachlich-rechtliche Fehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei. Denn für das Revisionsgericht besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht den Angeklagten der Zuhälterei nur auf Grund von ihm festgestellten Äußerungen der Mutter der Ingrid KC gegenüber Kriminalmeister ███████ und der Ingrid ██ gegenüber der Ehefrau des Angeklagten für schuldig befunden hätte, zumal Ingrid KC bei ihrem Gespräch mit der Ehefrau des Angeklagten angetrunken war und Angetrunkene zu ungenauen und übertriebenen Angaben neigen.
3. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Zuhälterei entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die nicht wegen der Zuhälterei verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Nach den Strafzumessungsgründen sind sie auch in ihrer Höhe durch die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei nicht beeinflusst worden.
4. Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich mit den vorstehend nicht erörterten Angriffen der Revision auseinanderzusetzen, auch mit denen, die sich dagegen richten, dass das Landgericht die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und auch keine Ablehnungsgründe angegeben hat. Dem angefochtenen Urteil sind weder sämtliche Vorstrafen noch etwaige Ausschlussgründe nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StGB (vgl. BGHSt 9, 370, 385) zu entnehmen.
Bortzler Krumme Flitner zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel.