Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids ohne erbbiologisches Gutachten bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 353/63
Datum
24.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem er in einem Unterhaltsverfahren unter Eid bestritten hatte, mit der Mutter des Kindes Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Er rügte in der Revision, das Landgericht hätte ein erbbiologisches Gutachten einholen müssen. Der BGH verwirft die Revision: Die Verurteilung stützt sich auf eine umfassende Beweiswürdigung mit mehreren Indizien, so dass keine Pflicht zur Gutachtenerhebung bestand. Schuldspruch, Strafzumessung und Nebenfolgen zeigten keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pflicht des Gerichts zur Einholung eines erbbiologischen Gutachtens besteht nicht, sofern die tatrichterliche Überzeugung aus einer tragfähigen Gesamtschau sonstiger Beweismittel gewonnen werden kann.

2

Die Unterlassung, ein genetisches Gutachten einzuholen, begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn ohne ein solches Gutachten die Überzeugungsbildung des Gerichts objektiv nicht möglich oder grob fehlerhaft wäre.

3

Der tatrichterischen Beweiswürdigung kommt ein weiter Ermessensspielraum zu; die Revision ist unbegründet, wenn sie lediglich die Wertung der Beweise angreift, ohne konkrete Rechtsfehler aufzuzeigen.

4

Die Anordnung strafrechtlicher Nebenfolgen (z. B. Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte, Eidesunfähigkeit) ist Teil der tatrichterlichen Strafzumessung und nur bei Rechtsfehlern in der Revision zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 19. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz Günther ██████████████, █████ bei ███████, geboren am ██ 1939 in ███ bei ST, wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzier, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 19. März 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.

Dem Urteil zufolge wurde der Angeklagte von Karin Voss als Vater ihres am [REDACTED] 1962 geborenen Kindes Martin auf Erstattung der Entbindungskosten sowie Zahlung von Unterhalt verklagt. Am 6. Juni 1962 wurde er vom Amtsgericht als Partei vernommen. Er sagte aus, seit seiner Entlassung aus der Bundeswehr am 29. Juni 1961 habe er mit Karin Voss nicht mehr geschlechtlich verkehrt. Die Richtigkeit dieser Aussage beschwor er. In Wirklichkeit hatte er aber, wie das Landgericht feststellt, noch am 5. und 10. August 1961 mit Karin Voss den Beischlaf ausgeübt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Als Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts beanstandet die Revision, dass das Landgericht kein erbbiologisches Gutachten darüber eingeholt hat, ob der Angeklagte Vater des Kindes ist oder nicht. Durch die Aussage der Mutter des Kindes allein, die ausgesagt hatte, sie habe in der von 4. Juli bis 2. November 1961 dauernden gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt, könne der Angeklagte nicht überführt werden.

Das Landgericht hat jedoch seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte am 5. und am 10. August 1961 mit Karin Voss geschlechtlich verkehrt hat, nicht allein auf die Zeugenaussagen der Karin Voss gestützt. Es hat im Urteil eine ganze Reihe von Beweistatsachen angeführt, die für die Richtigkeit der Aussagen der Karin ████ und gegen die Darstellung des Angeklagten sprechen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass sich das Landgericht durch den ihm bekannten Sachverhalt zur Einholung eines erbbiologischen Gutachtens hätte gedrängt fühlen müssen oder dass die Einholung eines solchen Gutachtens mindestens nahegelegen hätte.

2. Sachlich-rechtlich lässt weder der Schuldspruch noch die Strafzumessung noch die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über die dauernde Eidesunfähigkeit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Revision muss daher verworfen werden.

KrummeFlitnerSpiegel
BortzierMayr