Fortgesetzte gemeinschaftliche Untreue: tatsächliches Treueverhältnis bei Vermögensbetreuung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 353/62
- Datum
- 21.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Angeklagter trotz körperlicher Anwesenheit verhandlungsfähig ist, beurteilt der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Ermessensfehler.
Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn konkret dargelegt wird, welche Beweiserhebungen das Tatgericht auf welchem Weg hätte durchführen müssen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Ein tatsächliches Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB kann auch ohne formelle Übernahme einer Vermögensverwaltung entstehen, wenn der Täter faktisch wesentliche Vermögensangelegenheiten betreut und über Vermögenswerte disponieren kann.
Die eingeräumte Möglichkeit, über Barvermögen zu verfügen, berechtigt nicht zu einem Verbrauch entgegen den Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung, wenn dadurch der zukünftige Lebensunterhalt des Treugebers gefährdet wird.
Für den Untreuevorwurf ist es unerheblich, ob eine Entbindung von der Rechnungslegung wirksam ist, wenn sich die Pflichtverletzung aus unberechtigtem Vermögensverbrauch bzw. Vermögensbeseitigung ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm ███, geboren ██████ █████ ██ in ████████████, Kreis ██ █████, 2. die Ehefrau Anni ██, geborene █████ ███, aus ███, geboren ████ ██ ██ in ████, wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 2. Februar 1962 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte Dr. Sch█ ist von Beruf Rechtsanwalt. Durch Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Juni 1952 wurde er wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Untreue in sechs Fällen zu Geldstrafen verurteilt. Auf Grund dieses Strafverfahrens hatte das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer in Hamm am 25. April 1951 ein Berufsverbot gegen ihn erlassen; dieses wurde am 4. Mai 1960 vom Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Hamm in ein Vertretungsverbot abgemildert. Dr. Sch█, der seit Erlass des Berufsverbots im April 1951 keine entgeltliche Tätigkeit mehr ausgeübt hat, war seit 1949 in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Bis 1954 lebte er mit seiner Frau und seinem im Jahre 1936 geborenen Sohn Wilfried von Zuwendungen der Eltern der Frau, die ihn mit Erzeugnissen ihres Bauernhofs unterstützten. Trotzdem machten die Angeklagten erhebliche Schulden, die nach ihren Angaben mindestens 10.000 DM betragen haben. Sie führten dazu, dass der Angeklagte Dr. Sch█ am 1. März 1955 den Offenbarungseid leistete.
Die Eheleute Sch█ wohnten mit der wohlhabenden, am ██ ██ 1878 geborenen, unverheirateten Frieda ███ im selben Hause. Diese lebte bescheiden und sparsam von den Einkünften ihres aus Grundbesitz und Wertpapieren bestehenden Vermögens, ohne dessen Stamm anzugreifen. Ihr steuerliches Einkommen betrug im Jahre 1954 noch 4.905,– DM. Als sie nach 1953 pflegebedürftig wurde, übernahm die Ehefrau Anni Sch█ ihre Pflege. Aus Dankbarkeit für die Hilfe und Pflege versprach Frieda ███ nach der unwiderlegten Behauptung der Eheleute Sch█, für den Lebensunterhalt der Familie Sch█ zu sorgen, bis Dr. Sch█ wieder als Anwalt zugelassen sei (UA S. 44).
Seit Mai 1955 führte sie ebenfalls unwiderlegbar einen gemeinsamen Haushalt mit der Familie Sch█ (UA S. 8). Bis zum 10. Juli 1959, dem Zeitpunkt, in dem Frieda ███ wegen Altersschwachsinns in die ████████████████ Anstalten in ██ bei ███ eingeliefert und schließlich entmündigt wurde, ließ sie den Angeklagten auf deren Betreiben Beträge von zusammen 181.000 DM, meist durch Barschecks, aber auch durch Abhebungen von den Sparkonten bei der Kreissparkasse ████, zur Führung des gemeinsamen Haushalts zukommen, ohne vor der Hergabe des Geldes nach dem Grunde des jeweiligen Geldbedarfs zu fragen und ohne Rechenschaft über den Verbleib des Geldes zu fordern, in dem Vertrauen, dass sie das Geld auch für den bestimmten Zweck verbrauchten. Sie füllte ihr Bankkonto bei der Deutschen Bank in ██████ durch den Verkauf von Wertpapieren auf, aus dem sie 122.000,– DM erlöste. Grundstücksverkäufe brachten weitere Barmittel. Bald hatte sie jeden Überblick über ihre wirtschaftliche Lage verloren (UA S. 8, 9).
Zur Zeit ihrer Unterbringung hatte sie nur noch ein frei verfügbares Vermögen an Geld und Wertpapieren von 22.000 DM sowie ihre gebundenen Anteile am Grundbesitz mehrerer Erbengemeinschaften im Werte von rund 700.000 DM. Ihr Einkommen war auf 171.509 DM im Jahre gesunken (UA S. 10). Im Mai 1958 hatte sie Wilfried Sch█ ihren Waldbesitz, die 6,5 ha große „███████“, geschenkt. Im August desselben Jahres setzte sie durch notariellen Vertrag Frau Sch█ zu ihrer Alleinerbin, Dr. ███ und Wilfried █████ zu Ersatzerben ein.
Die Strafkammer führt aus, dass höchstens 35.000 DM der Barempfänge für den täglichen Bedarf der Frieda ███, einschließlich ihres Anteils von 5.000 DM an den Kosten der im Jahre 1959 bezogenen neuen Wohnung, und außerdem mit Genehmigung der Vermögensinhaberin 50.000 DM für den Lebensunterhalt der Familie Sch█ in der Zeit von Mai 1955 bis Juli 1959 verbraucht worden seien, was bei der Familie █████ einem monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.000 DM entspreche.
Die großen Ausgaben für Frieda ███ an Arzt-, Anwalts- und Notarkosten, Steuern, Miete, Heizungskosten und sonstigen Aufwendungen, wie Reparaturanteil an den erbengemeinschaftlichen Grundstücken und Wertpapierkäufen, seien dagegen im bargeldlosen Verkehr durch Anweisung an die Deutsche Bank erledigt worden. 96.000 DM der Barabhebungen hätten die Angeklagten an sich genommen, ohne dazu berechtigt zu sein, und wahrscheinlich ebenfalls verbraucht (UA S. 45 bis 48). Sie wurden deshalb insoweit wegen Untreue verurteilt, und zwar Dr. Sch█ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM, die Ehefrau Anni Sch█ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 500 DM.
II. Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzungen des Verfahrensrechts und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie sind nicht begründet.
1. Verfahrensrügen
a) Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO, weil er während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung infolge „komatöser Anfälle“, die durch seine Zuckerkrankheit bedingt seien, verhandlungsunfähig gewesen sei. Diese Anfälle seien am letzten Tag der Zeugenvernehmungen und beim Schlussvortrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft besonders stark gewesen und hätten zu Bewusstseinsstörungen geführt. Ferner habe er bei Erteilung des letzten Wortes einen „Schock“ erlitten, weil der Vorsitzende der Strafkammer die „Suggestivfrage“ an ihn gerichtet habe, er schließe sich doch wohl den Ausführungen seines Verteidigers an. Er habe deshalb nur noch einige tatsächliche Ausführungen machen können, nicht aber rechtliche Hinweise und Entlastungserklärungen, die zu seinem und seiner Frau Freispruch hätten führen müssen. Hierin sieht der Angeklagte auch einen Verstoß gegen § 258 Abs. 3 StPO.
Diese Rügen können keinen Erfolg haben. Ob eine Person, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt (§§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO), sich bei körperlicher Anwesenheit auch geistig in einem die Verhandlung mit ihr ermöglichenden Zustand befindet, ist von Amts wegen zu prüfen. Die Entscheidung über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, die von dem Eindruck abhing, den er in der Hauptverhandlung macht, ist tatrichterlicher Art und daher nur vom Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Sie kann vom Revisionsgericht nur auf Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung nachgeprüft werden.
Der Angeklagte hatte schon am 24. Januar 1962 geltend gemacht, er sei infolge seiner Zuckerkrankheit verhandlungsunfähig, und um Unterbrechung der Hauptverhandlung gebeten. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Am letzten Verhandlungstage hat er einen solchen Antrag nicht mehr gestellt, obwohl er seinen Verteidiger hätte darum bitten können. Da dies nicht geschehen ist und Dr. ██████ sich ruhig verhielt, konnte der Tatrichter ohne Rechtsirrtum annehmen, dass er aufnahmefähig sei und sich auch verteidigen könne, zumal er – wie er selbst sagt – nach Erteilung des „letzten Worts“ Ausführungen gemacht hat.
b) Dr. Sch█ beanstandet weiter, dass die Strafkammer seine Schwerhörigkeit nicht beachtet habe. Er habe sich fortwährend mit der an das linke Ohr erhobenen linken Hand eine gewisse Hörhilfe geschaffen, dennoch seien ihm die meisten Worte entgangen. Auch aus diesem Grunde sei es ihm nicht möglich gewesen, sich und seine Ehefrau wirksam zu verteidigen.
Auch dieses Vorbringen enthält im Grunde nur die Behauptung eines Verstoßes gegen §§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO. Der Angriff geht ebenfalls fehl. Der Angeklagte hätte sagen müssen, dass er der Verhandlung nicht folgen könne, so dass das Landgericht sonst, vor allem auf Grund des vom Beschwerdeführer selbst beschriebenen eigenen Verhaltens, annehmen durfte, er habe das Gesprochene verstanden. Dass eine Verständigung mit ihm gut möglich ist, hat auch die Revisionsverhandlung gezeigt.
c) Das Landgericht hat die als Zeugen vernommenen Verwandten der Frieda ███, die insbesondere darüber gehört wurden, ob sie von ihr in der Zeit von Mai 1955 bis Juli 1959 Geld oder andere Geschenke bekommen haben, auf ihre Aussage vereidigt. Die Zeugen hatten alle verneint, von ihr etwas bekommen zu haben.
Die Revisionsführer halten die Vereidigung für unzulässig, weil diese Zeugen ebenfalls der Untreue zum Nachteil der Frieda ███ verdächtigt seien (§ 60 Nr. 3 StPO).
Die Frage des Tat- oder Teilnahmeverdachts hat der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden, soweit es sich um Umstände handelt, die einen Verdacht gegen den Zeugen überhaupt zu begründen geeignet sind. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob dem Tatrichter bei der Beurteilung der Rechtsbegriffe „Beteiligung“ an der Tat oder „Verdacht“ Rechtsfehler unterlaufen sind, und gegebenenfalls, ob er sich der Möglichkeit eines solchen Verdachts bewusst war.
Das Urteil lässt zwar nicht erkennen, dass die Strafkammer die Möglichkeit eines Tat- oder Teilnahmeverdachts geprüft hat. Dazu lag aber auch kein Anlass vor, da die Verwandten der Frieda ███ keine Verfügungsbefugnis über deren Vermögen hatten und die Annahme von Geschenken allein nicht strafbar ist, weil beim Erhalt einzelner Geschenke in der Regel eine Vermögensübersicht beim Beschenkten fehlt. Die Angeklagten haben auch selbst in dieser Hinsicht in der Hauptverhandlung nichts vorgebracht (S. 48 UA). Die von ihnen in der Revisionsbegründungsschrift wiedergegebene Aussage des Gerichtsvollziehers ███████, dass bei seiner Bestandsaufnahme die anwesenden Verwandten in der Lage gewesen wären, hinter seinem Rücken Schränke, Fächer und andere Behältnisse zu durchforschen, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Aus einer solchen Möglichkeit brauchte das Landgericht auch noch keinen Verdacht der Vermögensbeseitigung zu schöpfen. Eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO ist deshalb nicht nachgewiesen.
d) Die Beschwerdeführer rügen endlich zu Unrecht Verletzungen des § 244 Abs. 2 StPO.
aa) Sie beanstanden zunächst, das Gericht habe nicht aufgeklärt, was sie mit den angeblich zu Unrecht erhaltenen und verbrauchten 100.000,– DM bezahlt haben. Es sei nicht festgestellt worden, ob von diesem Betrag noch etwas vorhanden sei. Die von ihnen vermisste Aufklärung hätte ergeben, dass sie am 10. Juli 1959 kein Geld gehabt hätten, das sie es nach ihrem Lebenszuschnitt aber auch nicht verbraucht haben konnten.
Das Landgericht habe weiter nicht erwogen und aufgeklärt, ob etwa andere Personen in den Besitz des fehlenden Geldes gekommen seien. Auf Bl. 24 UA erwähnt das Gericht selbst die Bekundung des Effektenbearbeiters der Deutschen Bank, ████, der das Wertpapierdepot der Frieda ███ überwachte und von ihr gehört haben will, sie habe von Anfang 1956 bis 25. April 1957 einer Nichte ca. 10.000,– DM gegeben. Zwar hätten alle Verwandten bestritten, irgendwelche Zuwendungen erhalten zu haben, doch hätte das Gericht, so meinen die Beschwerdeführer, trotzdem jede Äußerung der Frieda ███ über Geldhergaben an Dritte sammeln und prüfen müssen. Endlich hätte das Gericht auch das Verhältnis der Frieda ███ zu jedem einzelnen ihrer Verwandten aufspüren und ihre Persönlichkeit durch Vernehmung aller Menschen, die mit ihr von Mai 1955 bis Juli 1959 in Berührung gekommen sind, klären müssen.
Diese Rügen sind nicht ordnungsmäßig erhoben, weil ihre Begründung nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Sie bezeichnen nämlich nur die Tatsachen, die nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht genügend erforscht sind, geben aber nicht den Weg an, auf dem das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (BGHSt 2, 168). Der Hinweis, „alle Menschen“ hätten vernommen werden müssen, die mit Frieda ███ zusammengekommen sind, ist zu unbestimmt und erfüllt die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ebenfalls nicht.
bb) Das gleiche gilt auch für die weitere Rüge, das Landgericht hätte das Verhältnis der Angeklagten zueinander klären müssen und nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass sie gemeinschaftlich und mit gleichem Wollen gehandelt haben. Auch hier geben die Beschwerdeführer nicht den Weg an, den das Gericht bei seiner weiteren Aufklärung hätte gehen sollen. Überdies war nach den eigenen Angaben der Angeklagten in ihrer Revisionsbegründung ihr Verhältnis zueinander ungetrübt und etwaige von der Ehefrau Sch█ an sich gebrachte Beträge waren auch ihrem Mann zugute gekommen. Gerade das stellt aber das Landgericht fest (S. 50 UA).
cc) Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, das Landgericht habe den Verbleib des Anschreibebuchs der Frieda ███ nicht geklärt. Der Zeuge ███████, der zum Verwandtenkreis der Vermögensinhaberin gehört, habe bekundet, er habe bei der Räumung der Wohnung das Anschreibebuch der Frieda ███ gefunden. Als der Vorsitzende gefragt habe, dass es sich doch offensichtlich um ein sehr altes Buch handle, habe █████ dies schnell bejaht. Die Beschwerdeführer meinen, das Gericht hätte sich dieses Buch vorlegen lassen müssen, da sich aus ihm die völlige Übersichtsfähigkeit von Frieda ███ hätte ergeben müssen.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Aus dem Urteil ist der von den Angeklagten behauptete Inhalt der Aussage ██ nicht zu ersehen. Das Revisionsgericht kann sie deshalb bei der rechtlichen Prüfung des Urteils nicht verwerten. Im Übrigen hat der Tatrichter rechtlich unangreifbar festgestellt, dass ein Anschreibebuch für den hier in Betracht kommenden Zeitraum, jedenfalls seit Juli 1957, von Frieda ███ nicht mehr geführt und bei der Bestandsaufnahme nur alte Anschreibebücher aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg aufgefunden wurden, ferner, dass Frieda ███ selbst ihrem Neffen Dr. ████████ erzählt hat, ihr Anschreibebuch sei seit 1957 verschwunden (S. 9 oben, 18, 40 UA).
dd) Die Beschwerdeführer meinen endlich, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht noch dadurch verletzt, dass es nicht alle diejenigen Zeugen, die eine angebliche Unfähigkeit der Frieda ███, ihr Vermögen zu übersehen, beobachtet haben, danach gefragt habe, ob sie ihre Wahrnehmungen nicht den Angeklagten mitgeteilt hätten. Hätte das Gericht das getan, so wären die fraglichen Zeugen nach Ansicht der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, dies zu verneinen und ihre Angaben zu berichtigen.
Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, ob der Tatrichter die vermissten Fragen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge kann jedoch nicht auf eine angebliche Nichtausschöpfung der benutzten Beweismittel gestützt werden (BGHSt 4, 125), so dass auch diese Beanstandung keinen Erfolg haben kann.
ee) Letztlich beanstandet die Verteidigung in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass das Landgericht es pflichtwidrig unterlassen habe, einen Buchprüfer als Sachverständigen zuzuziehen. Die Angeklagten meinen, der Sachverhalt hätte sich mit Hilfe eines Buchprüfers vollständig aufklären lassen, so dass es nicht notwendig gewesen wäre, die für Frieda ███ ausgegebenen Beträge zu schätzen.
Diese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Das Landgericht hat die Höhe der Abhebungen mittels Barschecks bei der Deutschen Bank und auf dieses Bankgeschäft bezogenen Verrechnungsschecks sowie die Summe der aus einigen anderen Bargeschäften (H███████-Geschäft, Abhebungen bei der Kreissparkasse, Grundstücksgeschäft ███████, Geschäft ██ und Verkauf █████) empfangenen Beträge genau festgestellt (S. 46, 50 UA). Nicht festgestellt wurden – weil kein Buchprüfer zugezogen wurde – nur die für Frieda ███ bargeldlos mittels Anweisung an die Deutsche Bank zusätzlich gemachten größeren Aufwendungen, wie Arzt- und Anwaltskosten, Notariatsgebühren, Steuern, Miete, Heizungskosten und alle Aufwendungen, die nicht den täglichen Bedarf betreffen (Bl. 46 unten UA). Dies war auch nicht notwendig, da nur die mittels Barschecks, Verrechnungsschecks und aus den anderen Geschäften empfangenen Beträge in dem von der Strafkammer errechneten und bei der Würdigung des Schuldvorwurfs zugrunde gelegten Betrag von 181.434,– DM enthalten sind. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sollte durch den Buchprüfer offenbar noch festgestellt werden, was für Frieda ███ von den 181.000 DM Barempfängen ausgegeben worden ist. Dazu fehlten aber alle Unterlagen sowohl von Frieda ███ als auch von den Angeklagten. Das Anschreibebuch war seit 1957 verschwunden (S. 9, 78, 40, 42 UA) und auch sonstige Unterlagen, die sich auf die neuere Zeit bezogen, fehlten (S. 40 UA). Die Angeklagten selbst haben ebenfalls nichts aufgezeichnet (S. 18 unten, 47 UA); sie haben sich von der Pflicht zur Rechnungslegung formlich entbinden lassen.
2. Sachrügen
a) In sachlichrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer vermeintliche Widersprüche sowie Verstöße gegen Denkgesetze und gegen die Lebenserfahrung.
aa) Das Landgericht meint im Hinblick auf die Aussage des Bankbeamten ███████, Frieda ███ habe ihm gesagt, sie habe von Anfang 1956 bis April 1957 ihrer Nichte schätzungsweise 10.000 DM nach und nach gegeben, hierbei habe es sich offensichtlich um den Versuch gehandelt, ihre Ausgaben zu tarnen (Bl. 24 UA). An anderer Stelle hebt das Gericht hervor, dass es „unwahrscheinlich“ sei und „der inneren Begründung entbehre“, dass Frieda ███ „einen solchen auf doppeltes Spiel angelegten Gedanken geduldet haben sollte“ (Bl. 31 UA). Diese letzte Bemerkung bezieht sich jedoch nicht auf die von ██████ bekundete Äußerung der Frieda ███, sondern auf das Vorbringen der Angeklagten, Frieda ███ habe bei einer ganz anderen Gelegenheit nach Belehrung über das Wesen eines Erbvertrages geäußert, dann könne sie ja jetzt nach Belieben Testamente zugunsten der sie drängenden Verwandten machen, ohne den Erbvertrag zu gefährden, weil dieser ohnehin unwiderruflich sei.
Der Senat vermag hierin keinen Widerspruch zu finden. Die gegenüber dem Zeugen ██████ gemachte Angabe beruht ersichtlich auf dem Wunsch, den Bankangestellten nicht in ihre eigenen Angelegenheiten blicken zu lassen (Bl. 24 UA). Sie steht der Annahme mangelnder Hinterhältigkeit gegenüber den Verwandten nicht entgegen (Bl. 31 UA). Der Tatrichter war auch nicht genötigt, aus der zuletzt erwähnten Bemerkung Schlüsse auf die innere Einstellung der Frieda ███ zu ihren Verwandten zu ziehen.
bb) Einen weiteren Widerspruch sehen die Beschwerdeführer in der Wiedergabe und Wertung des mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. █████. Nach den Urteilsdarlegungen habe Dr. █████ nicht sagen können, ob die geistigen Veränderungen bei Frieda ███ in den Jahren 1954 bis 1959 Krankheitswert gehabt haben (S. 43 UA); andererseits habe er aber erklärt, ihre Entwicklung zur Vertrauensseligkeit und zum Gewährenlassen sei mit Sicherheit nicht die Folge von Altersveränderungen, vielmehr sei hierin eine krankheitswertige Veränderung zu sehen, die nicht mehr normal altersüblich sei (S. 44 oben UA).
Die Beschwerdeführer übersehen, dass es im gegenwärtigen Verfahren nicht darauf ankam, ob Frieda ███ schon vor dem 10. Juli 1959 geschäftsunfähig war, worüber sich der Sachverständige zunächst äußern sollte, aber nichts Sicheres sagen konnte, und es ebenso unerheblich war, ob ihre zunehmende Unbeholfenheit in geschäftlichen Angelegenheiten auf einer normal altersgemäßen Entwicklung oder einer krankhaften seelischen Veränderung beruhte. Wesentlich war allein, ob Frieda ███ in den letzten Jahren vor ihrer Unterbringung nicht mehr fähig war, ihr Vermögen selbst nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung zu verwalten. In dieser Hinsicht lassen die im Urteil mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen und die auf ihnen beruhende Würdigung der Strafkammer keinen Zweifel aufkommen. Dr. ████ hielt es nämlich für sicher, dass der geistige Abbau sich bei Frieda ███ in den Jahren 1954 bis 1959 langsam und stetig vollzogen hat, dass ihr die Fähigkeit zur Vermögensüberschau und Folgen zu bedenken mangelte und sie in den letzten Jahren bestrebt war, Überlegungen wirtschaftlicher Art anderen zu überlassen.
Nach seiner Meinung hat sie gegenüber den Angeklagten eine Vertrauensseligkeit entwickelt, die zu ihrem Persönlichkeitsbild bis zu ihrem 75. Lebensjahr (1953) nicht passt. Sie sei offensichtlich niemals auf den Gedanken gekommen, dass sie von den Angeklagten ausgenutzt werden könne und ihre Einstellung zu ihnen revidieren müsse. Dadurch sei es zu erklären, dass sie die Angeklagten habe gewähren lassen und auf ihr Verlangen das Geld hergegeben habe. Das Landgericht hat auch nur die vom Sachverständigen als sicher angenommene Entwicklung der Frieda ███ zur Vertrauensseligkeit und zum Gewährenlassen und den Mangel an Übersichtsfähigkeit ohne Rücksicht auf ihre biologischen Ursachen verwertet. So erklärt es ausdrücklich, die Freiwilligkeit der Ausstellung und Begebung der Barschecks sei unerheblich (S. 53 UA). Ebenso betont das Landgericht in seinen eingehenden Darlegungen (S. 42 und 55 UA) lediglich allgemein die Unfähigkeit von Frieda ███, sich einen Überblick über ihre Vermögensverfügungen zu verschaffen, ohne die Ursache dieses geistigen Verfalls als krankheitsbedingt oder übliche Alterserscheinung zu kennzeichnen.
cc) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, das Landgericht habe aus der Erklärung der Frieda ███ gegenüber dem Sohn Wilfried der Angeklagten: „Wenn sie nicht seine Mutter gefunden hätte, würde sie die Kirche zur Alleinerbin eingesetzt haben unter der Auflage, ihr eine Krankenschwester bis zum Tode zur Verfügung zu stellen“, den falschen Schluss gezogen, dass Frieda ███ der Ansicht gewesen sei, im Ergebnis wende sie für die Familie ██████████ so viel auf, wie sie für eine Pflegerin hätte aufwenden müssen (S. 43 UA). Sie meinen, die Strafkammer hätte unter Berücksichtigung des besonderen persönlichen Verhältnisses den Gesamtverbrauch für die aus den Mitgliedern der Familie █████ und Frieda ███ bestehenden Hausgemeinschaft höher als auf 1.000 DM monatlich ansetzen müssen.
Die von der Revision bezeichnete Urteilsstelle ist für die Würdigung des Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung. Es ist nicht richtig, dass die Strafkammer nur 1.000 DM für die aus den Mitgliedern der Familie █████ und Frieda ███ bestehenden Hausgemeinschaft angesetzt hat. Sie hat vielmehr den Betrag von monatlich 1.000 DM allein für den Lebensunterhalt der Familie █████ berechnet (Bl. 45, 47 UA) und außerdem für den der Frieda ███ 600 DM monatlich angenommen, ohne die schon erwähnten größeren Ausgaben, die im bargeldlosen Verkehr durch Banküberweisungen erledigt wurden. Das Landgericht betont in anderem Zusammenhang auch selbst, dass Frieda ███ viel mehr gewollt hat, als eine Entlohnung für erhaltene Pflege zu gewähren (Bl. 53 unten UA). Es hat weiter in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt, dass Frieda ███ mit ihrem etwaigen Versprechen, der Familie █████ „standesgemäßen“ Unterhalt zu gewähren, nur einen Unterhalt gemeint hat, der der besonderen Lage der Angeklagten gerecht werde, nämlich im Sinne der Existenzerhaltung und nicht der Zuwendung des Einkommens eines gut verdienenden Rechtsanwalts. Das sei von ihnen auch so verstanden worden. Die Strafkammer fährt dann zur Erläuterung fort, das Einkommen Dr. Sch█s habe vor 1951 in der Spitze monatlich 750 DM betragen, weshalb sie eine monatliche Zuwendung von 1.000 DM als im Sinne der Schenkerin gelegen ansieht, die der seit drei Jahren einkommenslosen Familie Sch█ eben nur helfen wollte (S. 45 UA). Auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts, die Absicht der Vermögensinhaberin ███ sei nicht auf Vergeudung ihres Vermögens durch die Angeklagten, also auf einen monatlichen Privatverbrauch von 3.000 DM, sondern auf planvollen Einsatz der vorhandenen Mittel zur Erhaltung der Existenz der Angeklagten und ihrer Familie gerichtet gewesen, um eine bis zum Tode dauernde Haushalts- und Lebensgemeinschaft mit ihnen zu sichern (S. 52 UA), sind rechtlich nicht zu beanstanden.
ad) Nicht begründet sind auch die Rügen, mit denen die Beschwerdeführer die Annahme eines Treueverhältnisses i.S. des § 266 StGB zwischen den Angeklagten und Frieda ███ angreifen. Die Angeklagten haben das rückhaltlose Vertrauen, das Frieda ███ ihnen zeigte, durch die Annahme der Geldbeträge zum gemeinsamen Verbrauch angenommen und waren deshalb tatsächlich zur Treue verpflichtet, zumal der Angeklagte Dr. Sch█ ihr von Mai 1955 bis Juli 1959 auch bei allen geschäftlichen Dingen behilflich war, alle Verträge vorbereitete, ihr alle Gänge und Wege und jede Verhandlung abnahm (S. 9 UA), alle ihre Geldgeschäfte kannte sowie alle vorkommenden Vermögensangelegenheiten, wie Grundstücksverkäufe, Abrechnungen, Steuererklärungen und dgl. erledigte (S. 41 UA). Er hat also nicht nur Botengänge ausgeführt und unselbständige Hilfs- und Beratungsdienste geleistet, wie die Revision behauptet. Die den Angeklagten eingeräumte Möglichkeit, über fast das gesamte Barvermögen der Frieda ███ zu verfügen, berechtigte sie nicht, dieses Vermögen entgegen den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung nahezu völlig aufzubrauchen und damit auch den weiteren Lebensunterhalt der Treugeberin zu gefährden. Durch den übermäßigen Verbrauch der Angeklagten war das frei verfügbare Vermögen von Frieda ███ am 11. Juli 1959 auf 22.000 DM zusammengeschmolzen, so dass die Bestreitung ihres eigenen Lebensbedarfs ohne die unerwartete Beendigung der Betreuung durch die Angeklagten nicht mehr gesichert gewesen wäre. Das Landgericht konnte deshalb ohne Rechtsirrtum annehmen, dass die Handlungsweise der Angeklagten nicht nur eine ihnen der Frieda ███ obliegende sittliche Pflicht, sondern eine ihnen aus dem tatsächlichen Treueverhältnis erwachsene Rechtspflicht verletzte. Die rechtliche Begründung des Landgerichts zu diesem Punkt (Bl. 52, 54 und 55 UA) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auf eine formliche Übernahme einer Vermögensverwaltung kommt es, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer, im Rahmen des § 266 StGB nicht an. Die tatsächliche Betreuung, Beratung, Führung von Verhandlungen und Abwicklung der Geschäfte sowie Verwendung der Geldbeträge zur Bestreitung der Haushaltskosten genügen.
b) Das Urteil lässt auch sonst in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Der von den Beschwerdeführern vermissten Feststellung, dass die veruntreuten Gelder tatsächlich verbraucht worden sind, bedurfte es nicht, da jedenfalls die von den Angeklagten vereinnahmten Beträge nicht mehr vorhanden sind. Unerheblich ist es, ob Frieda ███ die Angeklagten rechtswirksam von der Rechnungslegungspflicht entbinden konnte; denn der Untreuevorwurf stützt sich nicht auf die unterbliebene Rechnungslegung, sondern den unberechtigten Vermögensverbrauch oder die Vermögensbeseitigung. Der Tatrichter konnte dagegen aus den schriftlichen Abmachungen der Angeklagten mit Frieda ███ über einen solchen Verzicht auf Rechnungslegung sowie aus der auf Veranlassung von Dr. Sch█ erteilten Anweisung an die Deutsche Bank, ihren Erben keine Auskünfte über die Veränderungen ihres Vermögens zu geben, rechtlich fehlerfrei schließen, dass sich die Angeklagten des bestehenden Treueverhältnisses, der ihnen daraus erwachsenen Pflichten und der Verletzung dieser Pflichten bewusst waren. Nach der rechtlich unangreifbaren Urteilsbegründung haben die Angeklagten auch gewusst, dass der Vermögensinhaberin jeder Überblick über ihre wirtschaftliche Lage mangelte und sie mit einer so verschwenderischen Wirtschaftsführung nicht einverstanden war, dass sie sie vielmehr nur unterstützen, aber sie nicht unter Gefährdung ihrer eigenen Daseinsgrundlage mit Geldmitteln ausstatten wollte. Sie waren sich auch darüber klar, dass Frieda ███ die Mehrausgabe von 96.000,– DM nicht gebilligt hätte, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre.
Auch im Übrigen lassen die Urteilsausführungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
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