Treffer
BGH Urteil

Fahrschul-Beiwagenfahrt: Garantenpflicht des Mitfahrers und Kausalität bei § 222 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 353/55
Datum
27.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten (Fahrschulleiter, Fahrlehrer und ein im Beiwagen mitfahrender Helfer) wurden wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach einem Fahrunfall eines Fahrschülers verurteilt. Der BGH bejaht eine Garantenpflicht des im Beiwagen mitfahrenden Aufsichtführenden bereits aus tatsächlicher Übernahme von Fahrlehreraufgaben. Die Verurteilungen wurden jedoch aufgehoben, weil die tatrichterlichen Feststellungen zur schuldhaften Pflichtverletzung und insbesondere zur Kausalität (Eingriffsmöglichkeiten, Bremsbedienung, Einweisung/Fahrpraxis) nicht ausreichen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Garantenpflicht kann bereits durch die tatsächliche Übernahme von Aufsichts- und Ausbildungsaufgaben entstehen; auf die Rechtsnatur des zugrunde liegenden Vertrags- oder Gefälligkeitsverhältnisses kommt es hierfür nicht entscheidend an.

2

Wer als Aufsichtführender an einer Schulungsfahrt teilnimmt, ist im Rahmen der übernommenen Verrichtungen verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen; dies kann auch das zwangsweise Eingreifen mittels vorhandener Bremsvorrichtungen umfassen.

3

Für die Annahme fahrlässiger Unterlassung bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, ob der Garant die Gefahr rechtzeitig erkennen musste und ob ihm eine gefahrmindernde Handlung in der konkreten Situation möglich und zumutbar war.

4

Schulungsfahrten ohne Mitfahren des Fahrlehrers im selben Fahrzeug begründen gesteigerte Sorgfaltsanforderungen an Überwachung und Sicherung; bei unzureichenden Sicherungen kann eine Pflichtverletzung gegenüber dem öffentlichen Verkehr vorliegen.

5

Eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeitsdelikten setzt ausreichende Feststellungen zur Ursächlichkeit der Pflichtwidrigkeit für den Erfolg voraus, insbesondere dazu, ob ein pflichtgemäßes Alternativverhalten den Erfolg verhindert oder wesentlich erschwert hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 23. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Fahrlehrer ██, geboren am █ in ██, 2. den Fahrlehrer ███, geboren am ████ in █████, 3. den Harry M██████, geboren am ███████ in B████████,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██ ist Fahrlehrer und Inhaber einer Fahrschule in Duisburg, in der er den Angeklagten ███ als Fahrlehrer beschäftigt. Der Angeklagte ███ hat den Führerschein der Klasse I. Er wollte sich im April 1954 für den Führerschein der Klasse II vorbereiten und besuchte deshalb häufig den Fahrschulhof ███████████, wo die Motorradfahrschüler ihre ersten Unterweisungen auf einer 600 ccm Zündapp-Maschine mit Beiwagen erhielten, die mit einer zusätzlich, vom Beiwagen aus zu bedienenden Handbremse versehen war. Er unterstützte ██ bei diesem Unterricht und beteiligte sich auch gelegentlich an Schulungsfahrten. In diesen Fällen fuhr der Fahrlehrer mit einem Personenkraftwagen voran und ließ den Schüler auf dem Kraftrad nachfahren, während ███ in dem Beiwagen mitfuhr und die Fahrschüler „korrigieren musste“. ███ gab ihnen kameradschaftliche Hinweise, half ihnen beim Antreten des Motors, wenn dieser abgewürgt wurde, beim Überqueren von Straßenkreuzungen und beim Rechtsheranfahren; auch musste er den Kraftwagen mit dem Kraftrad wieder einholen, wenn der Schüler den Anschluss verloren hatte.

Am 15. April 1954 machte der 25 Jahre alte Rudolf ████████████, der den Führerschein der Klasse IV besaß und schon jahrelang eine 200 ccm Solomaschine gefahren hatte, seine zweite Schulungsfahrt auf der Zündapp-Maschine. Er wollte den Führerschein der Klasse I hinzuerwerben. Im Beiwagen fuhr ███ mit und auf dem Soziussitz der Fahrschüler █████████████. █████████████ sollte, wie ███ wusste, dem in dem Personenkraftwagen mit mehreren anderen Fahrschülern vorausfahrenden Fahrlehrer ██ in einem Abstand von 30 bis 40 m folgen und erhielt die Weisung, den Kraftwagen nicht zu überholen.

Während der Fahrt hielt der Personenkraftwagen eine Geschwindigkeit von 30 km/h ein. Auf der Wanheimer Straße, auf der kein Gegenverkehr herrschte, erhöhte ████████████ plötzlich seine Geschwindigkeit und näherte sich dem voranfahrenden Wagen des Fahrlehrers auf 10 bis 15 m. Obwohl ihn ███ und █████████████ baten, langsamer zu fahren, fuhr er noch schneller, überholte den Kraftwagen mit geringem seitlichem Abstand und fuhr sodann scharf auf die rechte Straßenseite hinüber. Dabei kam er so nahe an den Bordstein, dass er auf den Bürgersteig geriet und gegen einen Obermast der Straßenbahn prallte. Er wurde tödlich verletzt. ███ erlitt einen Beckenriss, █████████████ wurde nur leicht am Knie verwundet.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafen verurteilt und diese gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten müssen im Ergebnis Erfolg haben.

I. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer ███ darauf, er sei bei dem Überholungsvorgang des Fahrschülers ████████████ zum Einschreiten nicht verpflichtet gewesen, weil er mit dem Fahrschullehrer keinen Vertrag zugunsten █████████████ im Sinne des § 328 Abs. 2 BGB geschlossen, sondern in der Fahrschule nur aus Gefälligkeit geholfen habe, ohne rechtliche Verpflichtungen eingehen zu wollen.

Zur Entstehung einer Garantenpflicht genügt es, dass ███ den Fahrlehrer mit Billigung ██ bei der Unterweisung der Fahrschüler unterstützte und an den Schulungsfahrten in dem Beiwagen-Kraftrad teilnahm, um den Schülern unterwegs Hinweise zu geben und ihnen bei der Bedienung der Maschine in schwierigeren Lagen behilflich zu sein. Damit übernahm er tatsächlich einen Teil der verantwortungsvollen Aufgaben eines Fahrlehrers und unterlag schon dadurch – ohne dass es auf die Rechtsnatur und Wirksamkeit der zugrunde liegenden Beziehungen ankam – der Rechtspflicht, wie ein Fahrlehrer die zum Schutze des Verkehrs gegen die Gefahren der Schulungsfahrten erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der übernommenen Verrichtungen zu treffen (RGSt 16, 269; 17, 261; 64, 81, 84; LK 7. Aufl. § 36; Nagler GS III, 62 ff).

Unerheblich ist es mithin, ob er nur gelegentlich, nach seinem Belieben, tätig wurde oder sich für eine bestimmte Zeit zur Mitwirkung vertraglich verpflichtete und ob er, wie das Urteil feststellt, für seine Hilfeleistungen entlohnt wurde oder nur aus Gefälligkeit mitfuhr, wie die Revision behauptet. Selbst eine nur einmalige Teilnahme als Aufsichtführender an einer Schulungsfahrt begründete für diesen Einzelfall die mit der Übernahme der Aufsicht notwendig verbundene Rechtspflicht zur Gefahrenabwehr.

Der Inhalt dieser Rechtspflicht kann nach dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht zweifelhaft sein. Da der Fahrlehrer keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die von dem Fahrschüler gelenkte Zündapp-Maschine hatte, musste an seiner Stelle ███ alle ihm möglichen Maßnahmen treffen, um die von dem Kraftrad ausgehenden Gefahren abzuwenden, ganz gleich, ob sie auf Unerfahrenheit oder Unbesonnenheit oder gar auf Mutwillen des Fahrschülers beruhten. Zu diesem Zweck musste er den Schüler zur Befolgung der ihm gebotenen Vorsichtsmaßregeln des Einhaltens eines bestimmten, nicht zu nahen Abstands von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug und des Überholungsverbots anhalten. Notfalls musste er ihn durch Betätigung der Handbremse dazu zwingen, soweit er dazu imstande war. Eine Beschränkung der Pflichten des Beschwerdeführers auf die Erteilung von Hinweisen, also eine bloße Belehrung der Schüler, kann den Urteilsfeststellungen entgegen der Ansicht der Revision nicht entnommen werden; denn er musste die Fahrschüler beim Fahren korrigieren und die Bedienung der Maschine selbst übernehmen, wenn sie versagten.

███ hat auch seine Pflichten nicht verkannt. Er wusste nach den Urteilsfeststellungen, dass er neben dem im Personenkraftwagen fahrenden Fahrlehrer zur Überwachung der Fahrweise des Fahrschülers im Rahmen der Vereinbarung mit ██ verpflichtet war. Das bestätigt auch seine Äußerung in der Hauptverhandlung, er habe die Zusatzbremse nur deshalb nicht betätigt, weil er wegen des geringen Abstandes des Beiwagen-Kraftrads zum Schulungswagen einen Zusammenstoß mit diesem befürchtet habe; der Überholungsvorgang sei jedenfalls ungefahrlicher gewesen.

Jedoch ist die Annahme ursächlichen Verschuldens dieses Angeklagten nicht ausreichend begründet. Das Landgericht hat es zum Vorwurf gemacht, dass er nicht spätestens in dem Zeitpunkt, als er ████████████ aufforderte, langsamer zu fahren, also noch in einer Entfernung von 10 bis 15 m von dem Kraftwagen, der Beschleunigung des Motorrades mit der Zusatzbremse entgegengewirkt habe. Sein Zuruf beweise, dass er sich der Gefahrlichkeit der Beschleunigung bewusst gewesen sei. Aus der stetigen Annäherung des Kraftrads habe er auch die Überholungsabsicht ████████████ erkennen müssen. In jenem Zeitpunkt sei es ihm noch möglich gewesen, die schwere Maschine mit der Handbremse zum Halten zu bringen; die Gefahr eines Zusammenstoßes habe nach dem Sachverständigengutachten zu dieser Zeit noch nicht bestanden. Damit hat das Landgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen eingetretenem Erfolg und dem Unterlassen des Bremsens bei einem Abstand von 10 bis 15 m zwar rechtsirrtumsfrei festgestellt. Es hat indes außer acht gelassen, dass ███ zunächst keinen Anlass hatte, daran zu zweifeln, ████████████ werde seine Mahnung, langsam zu fahren, sofort befolgen. Er war auch nicht genötigt, wie das Landgericht meint, aus der Beschleunigung des Motorrades allein auf eine Überholungsabsicht zu schließen. Er konnte vielmehr, da ein Grund zum Überholen nicht ersichtlich war, ohne Verschulden annehmen, ████████████ sei sich bloß der Verringerung des Abstandes, da es sich nur um wenige Meter handelte, nicht bewusst.

Sodann ergibt sich aus dem Urteil nicht, welche Motorräder ████████████ bisher selbständig gefahren hatte, ob er also mit der Führung einer 600 ccm Zündapp-Maschine völlig vertraut war. Als besonders schwierig hat das Landgericht gerade das Beschleunigen und Abbremsen dieses Beiwagen-Kraftrades hervorgehoben, weil diese Maßnahmen nicht gleichzeitig auf das Rad des Beiwagens wirken, und das Beharrungsvermögen der sich bewegenden Maschine einen ganz erheblichen Ausgleich in der Lenkung erfordere. Wenn ███ eine solche Maschine bis dahin nur gelegentlich der Schulungsfahrten beim Versagen von Fahrschülern bedient haben sollte, würde ihm möglicherweise die erforderliche Fahrpraxis fehlen, die Wirkung plötzlichen Bremsens – noch dazu mit der sonst nicht vorhandenen, nur an diesem Schulungsfahrzeug angebrachten zusätzlichen Handbremse – auf das beschleunigte Motorrad zu beurteilen.

In einem solchen Falle könnte die Befürchtung eines Zusammenstoßes infolge der Betätigung der Zusatzbremse selbst dann entschuldbar sein, wenn ███ die Überholungsabsicht ████████████ etwas früher erkannt haben sollte, als er behauptet.

Schließlich legt das angefochtene Urteil, wie die Revision mit Recht rügt, nicht dar, ob ███ vor seiner Teilnahme an den Schulungsfahrten in die Wirkungsweise der Handbremse eingeweiht worden war und ob er diese selbst vom Beiwagen aus bei gleichzeitiger Beschleunigung des Fahrzeugs schon erprobt hatte. Auch diese Umstände sind für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers wesentlich.

Diese sachlich-rechtlichen Mängel führen zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten ███, so dass die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge nicht erörtert zu werden braucht. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht gegebenenfalls noch prüfen müssen, ob sich der Beschwerdeführer auch dadurch eines fahrlässigen Vergehens schuldig machte, dass er die Anleitung und Überwachung des Fahrschülers ohne ausreichende fachliche Vorbildung übernahm. Die beiläufige Bemerkung in den Strafzumessungsgründen genügt insoweit nicht.

II. Die Feststellungen reichen zur Verurteilung der beiden Fahrlehrer ebenfalls nicht aus.

1. Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers ██ ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsmäßig begründet, weil die Revision keine Beweismittel bezeichnet, deren sich der Tatrichter noch hätte bedienen können. Das Landgericht hat den Unfallhergang durch Vernehmung der an der Unglücksfahrt Beteiligten festgestellt. Der erkennende Senat kann nicht prüfen, ob es die Zeugen über die Ursachen des Unfalls ausreichend befragt hat; denn die Vorgänge in der Hauptverhandlung entziehen sich der Beurteilung durch das Revisionsgericht.

Den Begriff der Fahrlässigkeit hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat das Verschulden dieses Beschwerdeführers nicht in der Duldung des Überholungsvorganges gesehen, den ██ allerdings von dem Personenkraftwagen aus nicht unterbinden konnte, sondern allgemein in der unterbliebenen Begleitung und unzulänglichen Beaufsichtigung des Fahrschülers.

2. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass weder ██ noch ███ die ihnen als Fahrlehrer zum Schutze des Verkehrs obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Schulung des verunglückten Fahrschülers erfüllt haben.

§ 3 StVG schreibt für Schulungsfahrten grundsätzlich eine Begleitung und Beaufsichtigung des Schülers durch eine von der zuständigen Behörde zur Ausbildung von Kraftfahrzeugführern ermächtigte Person vor. Unter „Begleitung“ ist nach einhelliger Meinung nur das Mitfahren in demselben Fahrzeug neben dem Fahrschüler zu verstehen, weil der Fahrlehrer jederzeit in der Lage sein muss, durch Bedienen der verschiedenen Maschinenteile und Bremsvorrichtungen selbst einzugreifen und die Führung des Fahrzeugs von dem Schüler zu übernehmen (vgl. BayObLG JW 1927, 2809 Nr. 4; OLG Jena JW 1928, 3196 Nr. 13; OLG Köln JW 1928, 3198 Nr. 193; OLG Dresden DAR 1932, 264; RG VAE 1939, 352 Nr. 454; OLG Bremen NJW 1951, 953; Floegel-Hartung 9. Aufl. § 3 StVG Anm. 3; Müller 18. Aufl. § 146).

Unter diesen Voraussetzungen gilt der Fahrlehrer nach Abs. 2 selbst als Führer des Schulungsfahrzeugs. Durch § 6 StVZO wird – worauf die Revision zutreffend hinweist – auf Grund rechtswirksamer gesetzlicher Ermächtigung die Beaufsichtigung des Schülers durch den Fahrlehrer beschränkt. Diese Erleichterung ist indes hauptsächlich für die Schulung auf einsitzigen Fahrzeugen geschaffen worden. Bei ihnen kann die Unterweisung durch Zuräufe und Zeichen des Fahrlehrers, etwa von einem voranfahrenden Fahrzeug aus, geschehen, wenn im Übrigen alle nur möglichen Vorsichtsmaßregeln zur Abwendung der von dem Schulungsfahrzeug ausgehenden Gefahren getroffen werden. Dies gilt auch in sonstigen Fällen, in denen die Begleitung auf demselben Fahrzeug nicht zumutbar oder unzweckmäßig wäre, z. B. bei der gleichzeitigen Ausbildung bestimmter zusammengehöriger Gruppen von Fahrschülern, sofern ihr Ausbildungsstand es gestattet (vgl. RG VAE 1938, 349 Nr. 495; Müller aaO S. 146, 487 und die oben angeführten Entscheidungen). Jedenfalls verpflichtet die Ausbildung ohne Begleitung in demselben Fahrzeug zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Überwachung der Fahrweise des Fahrschülers.

Diese Vorschriften enthalten allerdings kein sich unmittelbar an den Fahrlehrer richtendes Gebot, sondern sie bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen Übungsfahrten ohne Führerschein zulässig sind; sie begründen also eine Ausnahme von der Strafvorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Wenn ein Fahrlehrer aber eine Übungsfahrt seines Fahrschülers ohne die vorgeschriebenen Sicherungen veranlasst, verletzt er die ihm durch die Übernahme der Ausbildung erwachsende Sorgfaltspflicht gegenüber dem öffentlichen Verkehr; er muss die daraus entstehenden Folgen neben dem Fahrschüler auf Grund der allgemeinen Strafbestimmungen verantworten.

Im vorliegenden Fall bot die Zündapp-Maschine ausreichend Platz für die Begleitung durch den Fahrlehrer. Sie war auch durch die Anbringung einer zusätzlichen Handbremse für diese Art der Beaufsichtigung eingerichtet. Da der Fahrschüler hier erst zum zweiten Mal auf einem solchen Kraftrad fuhr, bedurfte er noch der unmittelbaren Begleitung eines Fahrlehrers, zumal er gleich zu Beginn der Fahrstunde seine Ungeschicklichkeit bei der Bedienung dieser Maschine bewies. Auch genügte die Beaufsichtigung im Übrigen nicht zur Erfüllung der erhöhten Sorgfaltspflicht bei Schulungsfahrten. ██, der in dem Personenkraftwagen voranfuhr, schulte zugleich den neben ihm sitzenden Fahrschüler für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse III, während auf den Rücksitzen des Wagens zwei andere Fahrschüler mitfuhren und dem Unterricht beiwohnten. Da er ████████████ von vornherein die Einhaltung eines Abstandes von 30 bis 40 m vorgeschrieben hatte, konnte er diesen Schüler während der Fahrt weder unmittelbar durch Zuräufe und Zeichen unterweisen noch ausreichend beobachten, sondern sich nur ab und zu durch einen Blick in den Rückspiegel von seiner Fahrweise überzeugen. Anweisungen konnte er ihm höchstens mittelbar durch die übrigen mitfahrenden Schüler erteilen lassen, und zwar auch nur solange sich kein fremdes Fahrzeug zwischen das Motorrad und den Kraftwagen einschaltete. Er überließ also die ihm allein obliegende Beaufsichtigung des Fahrschülers im Wesentlichen dem dafür nicht ausgebildeten und auch nicht behördlich zugelassenen Mitangeklagten ███.

Der Fahrschulleiter ██, der diese Art der Schulung aus früheren Fällen kannte und billigte, übergab ████████████ dem Fahrlehrer am Abend des Unfalles zur weiteren Ausbildung mit dem Bemerken, ████████████ sei schon vorgeschult und stehe bald zur Prüfung heran. Er wusste, dass die Schulung auch dieses Mal in der üblichen Form vorgenommen werden würde, weil er ███ schon auf dem Hofe gesehen hatte.

Durch dieses Verhalten hat er die dem Gesetz nicht entsprechende und unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigende Schulungsart selbst veranlasst. Beide Angeklagten haben sich hiernach einer Verletzung der ihnen als Fahrlehrer, ██ auch als Leiter der Fahrschule, zum Schutze des öffentlichen Verkehrs obliegenden Sorgfaltspflichten schuldig gemacht. Die Berufung auf den Führerschein ████████████ für die Klasse IV und seine Fahrerpraxis in der Führung einer 200 ccm Solomaschine schließt diesen Vorwurf nicht aus; denn auch ein fortgeschrittener, sogar ein unmittelbar vor der Fahrprüfung stehender Fahrschüler bedarf noch einer dem Gesetz entsprechenden Beaufsichtigung. Das mussten die beiden Angeklagten als Fahrlehrer wissen.

Jedoch ist die Ursächlichkeit der mangelnden Beaufsichtigung des Verunglückten für den Unfall noch nicht ausreichend dargelegt. Zweifellos ist dieser auf die Unerfahrenheit ████████████ in der Steuerung der schweren Maschine zurückzuführen. Auch schließt weder das eigenmächtige Verhalten des Fahrschülers noch die unzulängliche Hilfeleistung des Mitangeklagten ███ den Ursachenzusammenhang grundsätzlich aus. Den Feststellungen ist hier indes nicht mit Deutlichkeit zu entnehmen, ob und in welcher Weise ██, wenn er selbst in dem Beiwagen mitgefahren wäre, in einer gleichen Verkehrslage der Fahrbeschleunigung und dem ungeschickten Ausbiegen ████████████ hätte entgegenwirken können. Möglicherweise hätte er sich – ebenso wie ███ ohne Verschulden zunächst damit begnügt, den Fahrschüler aufzufordern, langsamer zu fahren, und dann keine Möglichkeit mehr gesehen, einen unerwünschten Überholungsvorgang ohne Gefahr zu verhindern. Ob ihm außer der Bedienung der Handbremse noch weitere Hilfsmittel, z. B. Eingriffe in die Lenkung, zur Verfügung standen, ist in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert.

Nach alledem muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Lang-HinrichsenGüdeKrumme
SeibertDr. Augustin