Revision verworfen: Erfolglose Anstiftung zu uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 353/51
- Datum
- 21.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verleitung zu einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage im Sinne der §§ 49a, 159 StGB ist unternommen, wenn der Täter dem zu Verleitenden allgemein die Richtung der Bekundung weist; die genaue Festlegung des Inhalts ist nicht erforderlich.
Das Verlassen des Bereichs bloßer Vorbereitungshandlungen ist gegeben, wenn die Einwirkung auf den Willen des Zeugens geeignet ist, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen.
Anstiftung setzt Vorsatz dahingehend voraus, dass der Täter weiß, der Verleitete könne den behaupteten Inhalt nicht aus eigener Kenntnis bekunden, und dennoch seine Bestimmung zu einer falschen Aussage fordert.
Tätige Reue (§ 49a Abs. 4 StGB) setzt nicht nur das Unterlassen weiterer Beeinflussung, sondern die Beseitigung des bereits geleisteten Beitrags zur Förderung der Haupttat voraus; bloßes Scheitern an der ablehnenden Haltung des Verleiteten begründet keine Straffreiheit.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Frau Gertrud ████ geb. ███████ aus ███████, geboren am ██████ in ██████████, wegen erfolgloser Anstiftung zu einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Fettle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Februar 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen erfolgloser Anstiftung zu einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage verurteilt ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrügen sind unbeachtlich, weil sie nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden sind.
Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.
Das Urteil geht von der zutreffenden Rechtsansicht aus, dass die Verleitung zu einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage nach den §§ 49a, 159 StGB „unternommen ist, wenn der Täter dem zu Verleitenden allgemein die Richtung gewiesen hat, in der er seine Bekundung machen soll. Hierzu ist es nicht notwendig, den Inhalt der Aussage so zu bezeichnen, dass der zu Verleitende schon in die Lage versetzt wird, sie nach dem Wunsch des Täters auszugestalten. Unter Umständen genügt es, wenn der Täter ihn über den Beweisgegenstand unterrichtet, falls dieser nicht schon vermöge der allgemeinen Kenntnis der Verhältnisse bekannt ist, und ihn auffordert, zu seinen Gunsten auszusagen, sich aber weitere Angaben über den Inhalt der Aussage im Einzelnen vorbehält (RGSt 9, 280).
Der im Urteil festgestellte Verlauf des Gesprächs zwischen der Angeklagten und Frau ████████ zeigt, dass diese schon bei der Mitteilung, sie sei in dem Prozess mit Gasser „wegen des Schlosses und der Kohlen“ als Zeugin benannt, über den Gegenstand des Rechtsstreits und der von ihr erwarteten Aussage unterrichtet war, da sie sofort zur Antwort gab, sie wisse hierüber nichts, und auf den Hinweis der Angeklagten, sie müsse den Prozess gewinnen, sie werde ihr schon sagen, was sie aussagen solle, wiederum entgegnete, sie könne nur sagen, was sie wisse. Die Erwiderung der Angeklagten, sie brauche das nicht sonst zu tun, sie werde dafür einen schönen Kleiderstoff erhalten, beweist, dass sie schon bei diesem Gespräch auf den Willen der Zeugin einwirken und diese dazu bestimmen wollte, zu ihren Gunsten auszusagen. Diese Handlung war geeignet, den ins Auge gefassten Erfolg herbeizuführen. Damit hatte die Angeklagte den Bereich der Vorbereitungshandlungen verlassen (vgl. RGSt 42, 266, 275; JW 1936, 2655 Nr. 17).
Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht bindend festgestellt: „Die Angeklagte wusste, dass Frau ███ zum Beweisthema nichts bekunden konnte; gleichwohl versuchte sie, diese zu bestimmen, etwas auszusagen, was sie nicht wusste, und damit etwas Falsches zu bekunden.“ Daraus ergibt sich ohne weitere Darlegungen auch ihr Bewusstsein, dass Frau ███████████████████ falsch aussagen werde, wenn sie ihrer Aufforderung Folge leiste.
In dem Unterlassen weiterer Beeinflussungsversuche kann keine tätige Reue im Sinne des § 49a Abs. 4 StGB gefunden werden. Eine freiwillige Aufgabe des Anstiftevorsatzes kommt nicht in Betracht, weil das strafbare Vorhaben an der von vornherein ablehnenden Haltung der Zeugin scheiterte. Überdies kann sich der Anstifter Straflosigkeit nach § 49a Abs. 4 StGB nicht schon dadurch erwerben, dass er die Ausführung der Tat nicht vollendet, vielmehr muss er auch seinen bisherigen Beitrag zur Förderung der Haupttat beseitigen. Es war mithin nicht erforderlich, den Zeitpunkt der an Frau ███████ gerichteten Aufforderung genau festzustellen.
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keine die Angeklagte benachteiligende Rechtsverletzung erkennen. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, die für erwiesen erachtete, aber unter das Straffreiheitsgesetz fallende Anstiftung der Frau ███ zu einer falschen Aussage straferschwerend zu verwerten, weil aus der innerhalbb kurzer Zeit wiederholten Begehung der gleichen Straftat auf die Stärke des verbrecherischen Willens der Angeklagten zu schließen ist.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen; jedoch muss der Urteilssatz entsprechend dem Wortlaut des § 159 StGB dahin berichtigt werden, dass die Angeklagte wegen „erfolgloser Anstiftung zu einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage“ verurteilt ist.
| Engels | Groß | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Fettle |