Revision wegen mangelnder Auseinandersetzung mit entlastenden Indizien aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 352/86
- Datum
- 07.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das Tatgericht entscheidungserhebliche entlastende Indizien nicht prüft oder seine Gründe nicht so darlegt, dass die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung für das Revisionsgericht gegeben ist.
Die richterliche Würdigung muss erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Feststellungen und Erwägungen die Ablehnung einer alternativen Täterschaft gestützt wird; pauschale Wertungen ohne Darlegung der zugrunde liegenden Tatsachen genügen nicht.
Das Urteil muss für die Überprüfung durch das Revisionsgericht solche Angaben wiedergeben, die für die Bewertung von Widersprüchen zwischen polizeilicher Vernehmung und Einlassung in der Hauptverhandlung erheblich sind.
Besteht ein konkreter Entlastungsanhalt (z. B. das mögliche Vorliegen eines Schlüssels Dritter), verpflichtet dies das Tatgericht, diesen Umstand aufzuklären und in die Beweiswürdigung einzubeziehen; unterbliebene Auseinandersetzung kann die Aufhebung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 352/86 URTEIL in der Strafsache gegen Wolfgang Peter aus ██████, dort geboren am ██ 1949, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██ aus █ als Verteidigerin,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die von der Verteidigung erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte seinen Vater in der Nacht vom 27. auf den 28. März 1985 – zwischen 23.45 Uhr und 0.45 Uhr – im Küchenbereich der Wohnung, die er zusammen mit seinem Vater bewohnte, vorsätzlich getötet hat.
Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte am 28. März 1985 gegen 7.30 Uhr einen Bekannten auf, erzählte diesem, er habe am Abend zuvor Streit mit seinem Vater gehabt und ihm ein paar „geplastert“. Er verneinte die Frage, ob der Vater tot sei, gab dem Bekannten aber die Wohnungsschlüssel und bat ihn, nach dem Vater zu schauen. Dieser fand den durch erhebliche Gewalteinwirkung Getöteten im Badezimmer der Wohnung.
Der Angeklagte räumt lediglich ein, seinen Vater am Abend des 27. März 1985 geohrfeigt zu haben. Getötet habe er ihn aber nicht. Er habe sich gegen 23.30 Uhr ins Bett gelegt. Dort habe er Rufe seines Vaters – „Wolfgang, Wolfgang“ – gehört, sei aber liegen geblieben. Als Täterin komme eine Bekannte seines Vaters, Frau St████████, in Frage, die einen Wohnungsschlüssel und „immer genug andere Kerle“ gehabt habe. Der Wohnungsschlüssel habe am nächsten Morgen im Wohnzimmer auf dem Tisch gelegen (UA S. 10).
Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass Frau St████████ im Besitz eines Wohnungsschlüssels war und gegen 23 Uhr, also kurz vor der Tatzeit, zur Wohnung des Angeklagten gefahren ist. Es hat aber als „ganz unwahrscheinlich“ ausgeschlossen, dass sie „oder von ihr gedungene Dritte in die Wohnung gelangt sind, dort den Vater tödlich verletzt und etwa vorhandenes Geld gestohlen haben“ (UA S. 12). Dabei hat es sich aber nicht mit der Behauptung des Angeklagten auseinandergesetzt, der am Tatabend im Besitz von Frau ████████ befindliche Wohnungsschlüssel (oder ein anderer?) habe am Morgen nach der Tat im Wohnzimmer auf dem Tisch gelegen.
Darin liegt hier ein Rechtsfehler. Denn den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob der Schlüssel tatsächlich in der Tatnacht in die Wohnung des Angeklagten gelangt ist; darin läge, wenn es so wäre, ein Indiz, das den Angeklagten entlasten könnte. Es liegt zwar nahe, dass der Tatrichter dies auf Grund der Aussage von Frau █████ ausgeschlossen hat. Ausgeführt hat er es aber nicht. Er hat vielmehr lediglich den Teil der Angaben von Frau ██████ mitgeteilt, deren Richtigkeit sich in der Hauptverhandlung durch andere Beweismittel nicht habe belegen lassen, nämlich, dass sie mit einem Taxi zur Wohnung des Angeklagten gefahren sei und dort geklingelt habe (UA S. 12, 13). In diesem Zusammenhang hat das Landgericht weder erörtert, aus welchen Gründen Frau ██████ gegen Mitternacht zur Wohnung des Angeklagten gefahren ist, noch hat es sich mit dem naheliegenden Argument auseinandergesetzt, dass sie nicht zu klingeln brauchte, sondern die Wohnung mit dem Schlüssel hätte öffnen können, wenn sie diese schon aufsuchte, wohl um den Schlüssel zurückzubringen.
Bei dieser Sachlage reicht der Hinweis der Strafkammer, „für eine Tötung des Vaters des Angeklagten durch Frau █████ fehle es an jedem Motiv“, nicht aus, um den Einwand des Angeklagten zu entkräften. Denn für die Feststellung, die es ausschließt, dass Frau ████████ oder von ihr gedungene Dritte in die Wohnung gelangt sind, fehlt es an einer nachvollziehbaren Grundlage, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schlüssel, der am Abend vor der Tat im Besitz von Frau █████ gewesen sein soll, am Morgen nach der Tat in der Wohnung des Angeklagten gefunden worden ist.
Für den Senat nicht nachvollziehbar ist auch die zusammenfassende Wertung des Landgerichts, die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sei als eine dem Ermittlungsergebnis nachträglich angepasste unglaubhafte Verteidigung anzusehen, „soweit sie zu seiner polizeilichen Vernehmung im Widerspruch“ stehe (UA S. 13). Da die Strafkammer die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht mitgeteilt hat, sieht sich das Revisionsgericht auch insoweit nicht in der Lage, die Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Darin liegt ein auf die Sachrüge zu berücksichtigender Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Hurxthal | Goydke |