Revision gegen Jugendstrafurteil: Zurückverweisung wegen fehlender sexuologischer Begutachtung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 352/71
- Datum
- 23.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines sachverständigen Gutachtens darf nur aus den in § 244 Abs. 3 und 4 StPO genannten Gründen erfolgen; pauschale Aussagen, es bestehe kein Anlass, sind nicht ausreichend.
Gerichtliche Eigensachkunde nach § 244 Abs. 4 S. 1 StPO zur Beurteilung spezieller psychosexueller Störungen ist in der Regel nicht voraussetzbar; solche Fragen bedürfen bei ernstlichen Anhaltspunkten fachärztlicher oder sachverständiger Klärung.
Fehlen gewichtiger Feststellungen zu Motiv und innerer Tatseite (insbesondere Tötungsvorsatz) rechtfertigt die Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung der Tatumstände.
Bei jugendlichen Beschuldigten ist bei Anhaltspunkten für Entwicklungs- oder Triebanomalien deren Einfluss auf Zurechnungsfähigkeit und Schuldfähigkeit zu prüfen; ein entsprechendes Indiz in einem vorliegenden Gutachten begründet Anlass für ergänzende Begutachtung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 27. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 352/71
in der Strafsache gegen ██ aus ████, dort geboren Willi am ████████ 1955, wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Hurxthal, Bundesrichter Buddenberg, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ██ ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
An seinem Geburtstag suchte der gerade 15 Jahre alt gewordene Angeklagte eine ihm bekannte 69-jährige, alleinstehende Hausbewohnerin auf, um sich seine Jacke ausbessern zu lassen. Aus nicht ermittelten Beweggründen schlug er plötzlich mehrmals mit einem mitgeführten Spitzmeißel auf die alte Frau ein und verletzte sie am Kopf schwer. Auf ihre lauten Schreie hin ließ er von ihr ab und sprang in Selbsttötungsabsicht aus dem offenstehenden Fenster der im zweiten Stockwerk liegenden Wohnung.
Die Jugendkammer des Landgerichts hat die Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) und die volle Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) des Jugendlichen bejaht und ihn wegen versuchten Totschlags zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge greift durch.
Der Verteidiger hat in seinen Schlußausführungen die Ansicht vertreten, der jugendliche Angeklagte müsse zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen sein, weil die Tat sonst nicht erklärt werden könne; er hat deshalb beantragt, ein (weiteres) Gutachten eines Sexualwissenschaftlers einzuholen. Die Jugendkammer hat den Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, für die Anhörung eines Sachverständigen für Sexualwissenschaften bestehe „keine Veranlassung“, da nichts darauf hindeute, „daß aus dem Bereich des Sexuellen Anhaltspunkte für die Tat gefunden werden könnten“ (UA S. 8).
Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Der Antrag durfte nur aus den in § 244 Abs. 3 und 4 StPO bezeichneten Gründen abgelehnt werden. Nach dem Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses kommt hier allenfalls die eigene Sachkunde des Gerichts in Betracht (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die erforderliche Sachkunde, um etwaige Triebanomalien eines in der Pubertät befindlichen Jugendlichen von sich aus erkennen und beurteilen zu können, konnte die Jugendkammer jedoch nicht haben. Daß der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige ihr diese Sachkunde vermittelt hatte oder überhaupt hätte vermitteln können, kann den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnommen werden. Nach den getroffenen Feststellungen kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß eine solche Anomalie vorgelegen hat. Das Landgericht vermochte das Motiv der Tat und des anschließenden Selbsttötungsversuchs des bisher unauffälligen, allerdings minderbegabten und labilen Jugendlichen nicht aufzuklären. Der Sachverständige hat dagegen in seinem schriftlichen Gutachten zur Erklärung der Tat angedeutet, es könnte bei dem Jugendlichen möglicherweise pubertätsbedingt „im sexuellen Bereich Hemmung und Verunsicherung“ bestehen (Bl. 91 GA).
2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil Bedenken, zu denen jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden braucht.
a) Die Jugendkammer hat den Tötungsvorsatz des jugendlichen Angeklagten mit der formelhaften Wendung bejaht, er habe beim Zuschlagen erkannt, daß die „Schläge mit dem schweren Eisenstück geeignet waren, die Zeugin so schwer zu verletzen, daß sie zu Tode kommen konnte, was er zumindest billigend in Kauf nahm“ (UA S. 5). An anderer Stelle des Urteils (UA S. 9) heißt es dagegen nur, daß er die tödliche Wirkung der Schläge erkennen konnte. Das erweckt angesichts der außergewöhnlichen Umstände des Falles und des ungeklärten Motivs der Tat Bedenken, möglicherweise habe die Kammer nicht genügend geprüft, ob der Jugendliche die (naheliegenden) Folgen seines Verhaltens tatsächlich erkannt hat oder ob er die alte Frau nur verletzen wollte.
b) Auch ein möglicher freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) hätte eingehender erörtert werden müssen. Die Jugendkammer hat nicht erwogen, ob nicht die Schreie seines Opfers den Jugendlichen zur Einsicht gebracht haben und er allein deshalb von weiteren Schlägen abgesehen hat. Das ist angesichts des nachfolgenden, offenbar ernst gemeinten Selbsttötungsversuchs nicht fernliegend.
Hurxthal Bortzler
Senatspräsident Meyer ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
| Bortzler | Buddenberg | ||
| Salger |