Treffer
BGH Urteil

Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer bei Verbindung mit Heranwachsenden

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 352/65
Datum
30.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Heranwachsende wurde in einer allgemeinen Strafkammer wegen schweren Diebstahls verurteilt; die Revision rügte die Unzuständigkeit. Streitpunkt war, ob die Verbindung des Verfahrens mit denen erwachsener Mittäter nach § 103 i.V.m. § 112 JGG zulässig war. Der BGH hob auf, weil das Urteil die Voraussetzungen (Erforschung der Wahrheit/wichtige Gründe) nicht darlegte. Mangels besonderer Umstände und bei Geständnissen der Mittäter verwies der Senat an das Jugendschöffengericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung eines Strafverfahrens gegen Heranwachsende mit Verfahren gegen Erwachsene ist nur zulässig, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist (§ 103 Abs. 1 i.V.m. § 112 Abs. 1 JGG).

2

Zweckmäßigkeitsüberlegungen allein rechtfertigen nicht die Verbindung von Verfahren; der Ausnahmecharakter der Verbindung ist zu beachten.

3

Bei geständigen Heranwachsenden und einem einfachen, nicht schwierigen Sachverhalt ist eine Verbindung mit Verfahren gegen Erwachsene regelmäßig nicht angezeigt.

4

Wird ein verbundenes Verfahren unter Verletzung der Voraussetzungen des JGG geführt und sind die Verfahren gegen die erwachsenen Täter bereits rechtskräftig, ist die Sache an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen (§ 40 Abs. 1 JGG).

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 23. Februar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Schweißer Manfred ██████ aus ████, geboren am █████████ 1945 in ███████ (Mecklenburg), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. Februar 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Moers zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die auswärtige große Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers, die keine Jugendkammer ist, hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.

Die Revision rügt (dazu BGHSt 18, 79) mit Erfolg die Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer (§ 338 Nr. 4 StPO). Auf die weiteren im Übrigen fehlgehenden Angriffe der Revision braucht der Senat daher nicht einzugehen.

Die Begründung, mit der die Strafkammer es abgelehnt hat, das Verfahren gegen den Angeklagten von dem gegen seine erwachsenen Mittäter abzutrennen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer sich der Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 und 2 JGG bewusst war, die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 JGG für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend gelten. Danach können Strafverfahren gegen Heranwachsende (wie gegen Jugendliche) und gegen Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts nur dann verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist (§ 103 Abs. 1 i. Verb. m. § 112 Abs. 1 Satz 1 JGG). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Staatsanwalt gegen Heranwachsende und gegen Erwachsene zusammen Anklage erheben; er hat diese Anklage beim Jugendgericht einzureichen, wenn das Schwergewicht beim Verfahren gegen die Heranwachsenden liegt (§ 103 Abs. 2 i. Verb. m. § 112 Abs. 1 Satz 2 JGG; dazu BGHSt 10, 327, 328 = NJW 1957, 1327 Nr. 20 = LM § 103 JGG Nr. 4).

Dadurch, dass § 103 Abs. 1 i. Verb. m. § 112 Abs. 1 Satz 1 JGG die Verbindung nur für zulässig erklärt, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist, wird der Ausnahmecharakter der grundsätzlich unerwünschten Verbindung von Strafsachen auch gegen Heranwachsende mit Sachen gegen Erwachsene betont (Dallinger/Lackner, Jugendgerichtsgesetz, 2. Aufl. 1965, Rdn. 4 zu § 103 JGG und Rdn. 5 zu § 112 JGG). Wie die Richtlinien zu § 103 JGG Nr. 1 Satz 1 (abgedruckt bei Dallinger/Lackner vor Rdn. 1 zu § 103 JGG) für das Verfahren gegen Jugendliche hervorheben, ist sie namentlich dann nicht angebracht, wenn der Jugendliche geständig und der Sachverhalt einfach ist. Dieser Gedanke trifft, wie sich aus § 112 Abs. 1 Satz 1 JGG ergibt, auch auf das Verfahren gegen Heranwachsende zu.

So liegt es hier. Der Angeklagte war wie seine beiden erwachsenen Mittäter voll geständig (UA 3 unten). Eine Beweisaufnahme mit deren Hilfe war daher nicht erforderlich. Der Sachverhalt bot nach keiner Richtung hin Schwierigkeiten. Besondere Umstände, die einen wichtigen Grund für die Verbindung bilden könnten, sind nicht zu erkennen.

Die Strafkammer hat ersichtlich die Verbindung des Verfahrens gegen den Angeklagten mit dem gegen seine erwachsenen Mittäter für zweckmäßig gehalten. Zweckmäßigkeitserwägungen allein rechtfertigen aber eine Verbindung nicht (BGH aaO; Dallinger/Lackner Rdn. 4 zu § 103 JGG).

Dieser Mangel des Urteils führt zu seiner Aufhebung. Da das Verfahren gegen die erwachsenen Mittäter inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist, ist nunmehr das Jugendschöffengericht zuständig (§ 40 Abs. 1 JGG). An dieses verweist der Senat die Sache daher zurück.

Flitner Krumme zugleich für Bundesrichter Dr. Willms und Mayr, die beurlaubt und verhindert Sanders sind zu unterschreiben.