Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Urteilsberatung und Öffentlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 352/63
Datum
29.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrensmängel; die Öffnung der Sitzung und Verkündung des Urteils wurden bestätigt, wohl aber die Urteilsverkündung ohne ordnungsgemäße erneute Beratung beanstandet. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist zurück, weil Kurzverständigungen mit bloßer "Gelegenheit zur Äußerung" der Schöffen § 260 StPO nicht ersetzen. Die Revision der Mitangeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Urteil ist am Schluss der Hauptverhandlung aufgrund einer zuvor ordnungsgemäßen Beratung zu verkünden; eine bloße kurzzeitige Verständigung ersetzt nicht die Beratung im Sinne des § 260 StPO.

2

Wird nach der Beratung ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt in die Verhandlung eingeführt und darüber verhandelt, so ist insoweit eine erneute Beratung aller Richter geboten.

3

Die Öffentlichkeit der Urteilsverkündung ist zwingend; ein zuvor durch Beschluss ausgeschlossener Öffentlicher Ausschluss gilt nicht ohne Weiteres über die Urteilsverkündung hinaus (§ 173 GVG).

4

Bei abgekürzter Verständigung müssen die Berufs- und Laienrichter erkennbar einbezogen und ihr Einverständnis mit der erneuten verkürzten Beratung für die Beteiligten äußerlich wahrnehmbar herbeigeführt werden.

5

Ein Verfahrensmangel bei der Urteilsberatung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18. Februar 1963

Rubrum

Amtliche Sammlung

StPO § 260

Wird nach der Urteilsberatung noch auf die Möglichkeit der Vorurteilung aufgrund eines anderen rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und darüber verhandelt, so muss hierüber neu beraten werden. Bloße kurze Verständigung, wobei die Schöffen nur „Gelegenheit zur Äußerung" haben, genügt dazu nicht.

BGH, Urt. v. 29. November 1963 – 4 StR 352/63 – LG Dortmund

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter [REDACTED::<1>] geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>],

die berufslose [REDACTED::<4>], geboren am [REDACTED::<5>] in [REDACTED::<6>],

wegen versuchten schweren Raubes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lange-Hinrichsen, Bundesrichter Dreher, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED::<7>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED::<8>]

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED::<1>] wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Revision der Angeklagten [REDACTED::<4>] gegen dieses Urteil wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht in öffentlicher Sitzung verkündet worden, ist unbegründet. Am 13. Februar 1963 war die Öffentlichkeit wegen Gefahr für die Sittlichkeit ausgeschlossen worden, weil über den Vorwurf der Zuhälterei verhandelt wurde. Nach den Schlussanträgen hatte die Strafkammer beschlossen, die Hauptverhandlung am 18. Februar 1963 mit Verkündung des Urteils fortzusetzen. Da der Urteilsspruch immer in öffentlicher Sitzung verkündet werden muss und die Öffentlichkeit nur für die Verkündung der Urteilsgründe durch besonderen Gerichtsbeschluss ausgeschlossen werden darf (§ 173 GVG), galt der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit von vornherein nur bis zur Urteilsverkündung, ohne dass die Wiederherstellung der Öffentlichkeit angeordnet zu werden brauchte (RGSt 20, 383; 43, 300; BGHSt 4, 279, 280).

Am 18. Februar 1963 hat die Strafkammer die Angeklagten zunächst darauf hingewiesen, dass auch eine Bestrafung wegen Raubes unter Mitführen einer Waffe (§ 250 Abs. 1 StGB) in Betracht komme. Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten hierzu geäußert und ihre Schlussanträge wiederholt hatten, ist das Urteil verkündet worden.

Die Verhandlung am 18. Februar 1963 war die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen, und auch das Urteil ist öffentlich verkündet worden. Die Sitzungsniederschrift über die Fortsetzung der Verhandlung vom 18. Februar 1963 bezeichnet die Sitzung als öffentlich. Wie sich aus den dienstlichen Erklärungen der Gerichtsmitglieder ergibt, hat es auch der Absicht der Strafkammer entsprochen, nunmehr öffentlich weiter zu verhandeln. Weder der Protokollführer noch der Justizwachtmeister, der den Sitzungsdienst wahrzunehmen hatte, hatten mit einer Weiterverhandlung gerechnet, sondern nur mit der Verkündung des Urteils. Deshalb hatten sie auch keine Vorkehrungen getroffen, um etwaige Zuhörer am Betreten des Sitzungssaales zu hindern. Vielmehr hat der Justizwachtmeister die Tür für den Eintritt der Zuhörer aufgeschlossen und auch nicht wieder verschlossen. Unter diesen Umständen liegt kein Verfahrensverstoß vor.

II.

Dagegen ist die Rüge, das Urteil sei ohne ordnungsgemäße Beratung verkündet worden, begründet. Wie der Vorsitzende der Kammer und die beisitzenden Richter einstimmig erklärt haben, war das Urteil vor dem Wiedereintritt in die Verhandlung wegen Beratung des rechtlichen Hinweises auf § 250 Abs. 1 StGB schon beraten worden. Da die Verfahrensbeteiligten auch nach diesem Hinweis nur ihre früheren Ausführungen wiederholt hatten, hielt der Vorsitzende eine neue Beratung für entbehrlich. Er fragte deshalb die beiden Beisitzer, ob sie eine nochmalige Beratung für erforderlich hielten. Damit war offensichtlich gemeint, ob sie mit der Verkündung des Urteils mit dem bereits beratenen Inhalt einverstanden seien. Da auch die Schöffen diese Frage gehört und „Gelegenheit zur Meinungsäußerung" gehabt hatten, war er davon überzeugt, dass weder die Berufs- noch die Laienrichter eine nochmalige Beratung für erforderlich ansahen, und verkündete das Urteil.

Dieses Verfahren entspricht nicht der Vorschrift des § 260 StPO, nach der das Urteil am Schluss der Hauptverhandlung auf Grund der Beratung erlassen werden muss. Es mag nicht in jedem Falle erforderlich sein, dass sich das Gericht zur Beratung zurückzieht, namentlich dann nicht, wenn nach Wiedereintritt in die Verhandlung nur noch darüber zu beschließen ist, ob es bei dem Ergebnis der bisherigen Beratung bleiben soll (RGSt 42, 85; OGHSt 2, 193, 195; BGH NJW 1951, 206). Doch ist bei derartigen abgekürzten Verständigungen der Richter stets größte Zurückhaltung am Platze und rechtlich geboten, allein schon deshalb, weil die Beteiligten verlangen dürfen, dass sich die Gerichtsmitglieder nicht über die vorgetragenen Ansichten, mögen sie mehr oder weniger einleuchten oder zutreffen, zwecks Verfahrensbeschleunigung einfach hinwegsetzen. Erforderlich ist immer, dass die Verständigung unter allen Mitgliedern des Gerichts, also Beisitzern und Schöffen, herbeigeführt wird. Dazu genügt es nicht, wenn der Vorsitzende, wie hier, nur die Beisitzer befragt und es den Schöffen die Frage ankommen lässt, ob diese sie gehört und richtig verstanden und nunmehr lediglich „Gelegenheit zur Meinungsäußerung" haben. Ein solches Verfahren birgt nicht nur die Gefahr von Missverständnissen in sich, das sich allein schon aus dem Grunde nicht empfiehlt, weil es fast regelmäßig zu rechtlichen Vorwürfen der Beteiligten zu führen pflegt, sondern der Vorsitzende muss sich auch unmittelbar an die Schöffen wenden, damit diese erkennen, dass es sich um eine nochmalige Beratung und Abstimmung in abgekürzter Form handelt und dass es nun auf ihr Einverständnis mit der Verkündung des Urteils, wie es vor dem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung beraten worden war, ankommt. Auch haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch darauf, dass die erneute Beratung zwischen allen Gerichtsmitgliedern für sie äußerlich erkennbar ist. Das schweigende Dulden der Urteilsverkündung durch die Schöffen kann die Beratung mit ihnen und ihre Abstimmung nicht ersetzen. Im vorliegenden Falle lässt auch die nachträglich eingeholte Äußerung der Schöffen, dass eine nochmalige Beratung nicht stattgefunden habe und von ihnen nicht für erforderlich gehalten worden sei, nicht mit Sicherheit erkennen, dass sie sich in der Sitzung bewusst waren, nochmals über den Urteilsinhalt zu „beraten" und abzustimmen. Das ist hier rechtlich besonders deshalb bedenklich, weil durch den Hinweis auf § 250 Abs. 1 StGB ein neuer Rechtsbegriff in die Hauptverhandlung eingeführt und über diesen soeben verhandelt worden war. Dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen. Es muss daher aufgehoben werden.

III.

Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet; die Revision hat insoweit auch keine Einzelangriffe erhoben. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Angeklagten [REDACTED::<4>] ist unbegründet.

Die Strafkammer war rechtlich nicht daran gehindert, erschwerend zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagten das frühere Verfahren wegen Raubes, das sich in ähnlicher Weise wie im vorliegenden Falle verwickelt, aber mangels Beweises nicht zur Verurteilung hat dienen können, freigesprochen worden war. Das Urteil weist zutreffend darauf hin, dass die Angeklagte auf Grund des früheren Verfahrens wusste, was für sie auf dem Spiele stand, wenn sie bei einem Raubüberfall als Lockvogel teilnahm. Daraus hat das Landgericht mit Recht auf erhebliche Hemmungslosigkeit der Angeklagten geschlossen. Zu Unrecht vermisst die Revision auch eine Begründung dafür, dass das Landgericht trotz Strafmilderung wegen Versuchs und Beihilfe auf eine die gesetzliche Mindeststrafe erheblich übersteigende Strafe erkannt hat. Das Urteil hebt hierzu hervor, dass Art und Umfang der Beihilfe hier sehr schwer wiegen und der Tatbeitrag der Angeklagten hart an der Grenze der Mittäterschaft liegt. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe auch berücksichtigt, dass die Angeklagte das Vertrauen des Überfallenen, den sie schon längere Zeit kannte und mit dem sie nach Verabredung mit [REDACTED::<1>] die Gastwirtschaft verlassen hatte, um mit ihm auf einer Bank im Freien geschlechtlich zu verkehren, in tückischer Weise missbraucht hat. Auch im Übrigen lassen die Strafzumessungsgründe keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsirrtum erkennen.

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