Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch einer Hebamme wegen Abtreibungs-Vorwurf verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 352/51
Datum
17.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidiert den Freispruch einer Hebamme, die beschuldigt wurde, durch Pituglandol-Injektionen eine Leibesfrucht getötet zu haben. Streitpunkt war, ob Geburtshilfe dem Heilpraktikergesetz unterfällt oder durch das Hebammengesetz privilegiert ist und ob Beweise für Schuldfeststellung vorliegen. Der BGH verwirft die Revision: Das Hebammengesetz geht vor, die tatrichterliche Würdigung ließ Schuldzweifel, und Verstöße gegen Dienstvorschriften sind nicht automatisch strafbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Hebammengesetz geht als Spezialgesetz dem Heilpraktikergesetz vor; Tätigkeiten der Geburtshilfe, die von einer anerkannten Hebamme ausgeübt werden, sind nicht nach § 5 Heilpraktikergesetz zu bestrafen.

2

Geburtshilfliche Maßnahmen einschließlich der Anwendung wehenfördernder Mittel zählen zum Befugnisbereich einer rechtmäßig tätigen Hebamme, sofern die Maßnahme der Geburtshilfe zuzuordnen ist.

3

Die bloße Übertretung dienstlicher Vorschriften (z. B. Anwendung bestimmter Arzneimittel ohne ärztliche Zustimmung) begründet nur dann strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn eine strafbewehrte Norm dies ausdrücklich vorsieht.

4

Bei verbleibenden Zweifeln an Tatablauf oder Schuld ist aufgrund der tatrichterlichen Beweiswürdigung ein Schuldspruch nicht gerechtfertigt (in dubio pro reo).

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 23. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hebamme Ilse ██ (geborene █), geboren ████████████████ in ██████ (Schlesien), wohnhaft in ████ (Kreis █████), wegen Abtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Wüdrichner, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 23. Januar 1951 wird verworfen.

Die Kosten der Revision hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte, die den Beruf einer Hebamme in Rehden und Umgebung ausübt, war angeklagt, Ende Juni 1950 durch Einspritzen von Pituglandol die Leibesfrucht der Hausgehilfin Anneliese Sch[REDACTED] abgetötet zu haben.

Das Landgericht hat sie freigesprochen. Die Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, sie habe bei zwei Untersuchungen der Schwangeren Herztöne des Kindes im Mutterleibe nicht mehr wahrnehmen können. Sie sei deshalb überzeugt gewesen, dass die Frucht bereits tot war. Die Schmerzen des Mädchens in der Lendengegend und im Kreuz habe sie als Wehen oder wehenähnliche Erscheinungen angesehen und deshalb angenommen, dass die Ausstoßung der toten Frucht bereits begonnen habe. Sie habe drei Einspritzungen mit dem wehentreibenden Mittel Pituglandol gemacht, um den Abgang der Frucht zu beschleunigen, nachdem sich Anneliese Sch[REDACTED] geweigert hatte, einen Arzt zuzuziehen. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, es lasse sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass diese Darstellung zutreffen könne. Deshalb könne mangels Beweises eine Schuldfeststellung nicht getroffen werden.

Diese Entscheidung ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Sie ist das Ergebnis tatrichterlicher Würdigung, bei der auch die für eine Schuld der Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt worden sind.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung des § 5 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) (Heilpraktikergesetz). Die Rüge ist nicht begründet. Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen (§ 1 des Gesetzes). Wer diese Tätigkeit ohne Erlaubnis ausübt, macht sich strafbar (§ 5 des Gesetzes). Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Geburtshilfe als eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung einer Krankheit, eines Leidens oder eines Körperschadens bezeichnet werden kann, obwohl die Geburt, als natürlicher Vorgang vom pathologischen Standpunkt gesehen, keine Krankheit und kein Leiden darstellt. Denn die bei der Geburtshilfe ausgeübte Tätigkeit unterfällt, auch wenn sie als Ausübung der Heilkunde anzusehen wäre, nicht dem Heilpraktikergesetz, sondern dem Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893), das als Sondergesetz vorgeht. Zur Geburtshilfe ist danach in jedem Fall außer dem Arzt auch eine Hebamme befugt, die von einer zuständigen Behörde anerkannt ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Angeklagte den Beruf als Hebamme rechtmäßig ausgeübt. Für die bei einer Geburt notwendige Hilfeleistung (Geburtshilfe) bedurfte sie daher keiner Erlaubnis gemäß den Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes. In diesen Tätigkeitsbereich fällt auch die Einspritzung von Pituglandol; denn sie ist geeignet, die Wehen zu unterstützen und damit den Ablauf der Geburt zu beschleunigen (§ 9 der Dienstordnung für Hebammen vom 17. Dezember 1947, Amtsblatt für Niedersachsen 1948 Nr. 2). Das Landgericht hat nun nicht ausschließen können, dass die Ausstoßung der toten Frucht bereits eingeleitet war und sich durch Wehen anzeigte, als die Angeklagte die Einspritzungen mit Pituglandol vornahm. Es hat die Einlassung der Angeklagten als nicht widerlegt erachtet, die dahin ging, aus dem Ausbleiben der Herztöne des Kindes und aus den Schmerzen der Schwangeren im Kreuz und in der Leistengegend habe sie geschlossen, dass die Geburt schon im Gange sei; das Aussehen der ausgestoßenen Leibesfrucht habe ihre Annahme auch bestätigt. Die Angeklagte hat demnach Geburtshilfe, mithin eine Tätigkeit ausgeübt, zu der sie nach ihrer nicht widerlegten Darstellung als Hebamme berechtigt war. Eine Bestrafung nach Maßgabe des § 5 des Heilpraktikergesetzes muss daher entfallen.

Einspritzungen von Pituglandol waren allerdings der Angeklagten verboten. Denn sie durfte innere und äußere Arzneimittel nur mit Zustimmung eines Arztes anwenden, ausgenommen Orasthin (§§ 7 Ziff. 2, 40 der Dienstordnung). Die Übertretung dieser Dienstvorschrift ist jedoch nicht mit krimineller Strafe bedroht; der Gesetzgeber hat es dabei bewenden lassen, dass nur die Ausübung der Geburtshilfe ohne behördliche Zulassung bestraft wird (§ 21 des Hebammengesetzes). Eine strafbare Handlung der Angeklagten ist somit nicht nachzuweisen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft kann daher keinen Erfolg haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Hüttenhain Bundesrichter Dr. Peetz

Krumme ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Glanzmann
Dr. Augustin