Revision wegen Straßenraubs aufgehoben; Abgrenzung Raub, Nötigung und Irrtum über Berechtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 351/67
- Datum
- 30.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt der Täter in einem verständlichen und konkreten Irrtum über einen Anspruch auf Übereignung des im Gewahrsam befindlichen Geldes, so fehlt damit regelmäßig die zum Raub gehörende Absicht rechtswidriger Zueignung.
Die Abgrenzung zwischen Raub und Nötigung/Unterschlagung richtet sich danach, ob der Entschluss zur rechtswidrigen Zueignung bereits vor der Gewaltanwendung gefasst wurde oder erst nachträglich.
Ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch berechtigt nicht, durch Wegnahme die Herausgabe der vom Schuldner bei sich geführten Geldscheine zu erzwingen; auch die zulässige Selbsthilfe eröffnet hierfür keinen Anspruch.
Ein Weg im Sinne des § 250 Nr. 3 StGB ist öffentlich, wenn der Berechtigte seine Freigabe für den allgemeinen Verkehr duldet; diese Duldung kann stillschweigend durch längere allgemeine Benutzung erfolgen.
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und konkret vorgetragen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 30. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ████ aus █████, den ██████████████ ███████ geboren, und Erich ████ aus █████, geboren am 1944 in B, wegen Straßenraubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Straßenraubes zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verletzung des sachlichen Rechts rügen, sind begründet. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Meyer ist nicht näher ausgeführt, daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Landgericht nimmt ohne nähere Begründung an, die Angeklagten hätten dem █████ in der Absicht mit Gewalt Geld abgenommen, sich dieses rechtswidrig zuzueignen. Unter den festgestellten Umständen versteht es sich jedoch nicht von selbst, dass sie mit dieser Absicht Gewalt angewandt haben. Verbotene Eigenmacht und Gewaltsamkeit machen zwar die Wegnahme einer Sache als solche rechtswidrig, nicht aber ohne weiteres auch ihre Zueignung. Dies hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Die Zueignung einer Sache kann trotz der Widerrechtlichkeit der eigenmächtigen und gewaltsamen Wegnahme rechtmäßig sein, wenn der Täter einen Rechtsanspruch auf Übereignung der Sache hat. An der Absicht rechtswidriger Zueignung fehlt es ihm daher schon dann, wenn er einen solchen Anspruch zu haben glaubt.
Nach den Feststellungen der Strafkammer ist anzunehmen, dass der Angeklagte M__D gegen █████ einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erstattung der von ihm für █████ – allerdings gegen dessen Widerspruch – ausgelegten Zeche von 16,20 DM hatte (§ 684 Satz 1 BGB). Nun verschafft allerdings ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme dem Gläubiger nicht das Recht, vom Schuldner die Übereignung der Geldscheine oder Münzen zu verlangen, die dieser gerade bei sich trägt. Auch unter den Voraussetzungen der erlaubten Selbsthilfe (§ 229 BGB) ist er dazu nicht berechtigt. Weil es sich aber hier um eine Geldforderung handelte und wegen der besonderen Umstände des Falles, lag für die Angeklagten die irrige Annahme nahe, █████ habe gegen ████ einen fälligen Anspruch auf Übereignung von 16,20 DM aus dem Geld, das dieser in seiner Tasche hatte. Wer sich in dieser Meinung durch Wegnahme von Geld aus dem Gewahrsam des Schuldners für eine Geldforderung bezahlt macht, erstrebt nur die Herstellung des nach seiner Ansicht rechtmäßigen Zustands, handelt also nicht in der zum Tatbestand des Raubes gehörenden Absicht rechtswidriger Zueignung (BGH, GA 1962, 144; BGHSt 17, 87, 90). Mit der naheliegenden Möglichkeit, dass sich die Angeklagten in dieser Weise über die Rechtslage geirrt haben, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Der festgestellte Sachverhalt verlangt allerdings eine unterschiedliche rechtliche Würdigung des Verhaltens der Angeklagten. ██████████ wollte nur das Geld wieder haben, das er für █████ ausgelegt hatte. Dafür, dass er diesem mehr abnehmen wollte, als ihm nach seiner Ansicht zustand, fehlt bisher jeder Anhalt. Glaubte er, einen Anspruch auf Herausgabe eines seiner Forderung entsprechenden Geldbetrages zu haben, so hat er sich nicht des Raubes, sondern der Nötigung, möglicherweise in Tateinheit mit Körperverletzung, schuldig gemacht.
Anders liegt der Sachverhalt bei ██████. Bei ihm kommt es darauf an, ob er den Entschluss, ████ mehr wegzunehmen, als █████ zustand, und das Mehr für sich zu behalten, schon gefasst hat, als er gegen █████ Gewalt anwandte. In diesem Falle hat er ihn beraubt. Hat er ihn aber erst gefasst, nachdem er █████ die Brieftasche weggenommen hatte, dann hängt seine Verurteilung wegen Raubes, wie bei ████, davon ab, ob er gewusst hat, dass ██ kein Recht hatte, sich das Geld zuzueignen. Hat er dies nicht erkannt, so liegt in der Wegnahme eine Nötigung, in der nachfolgenden Zueignung des Geldes eine Unterschlagung. Hat █████ allerdings die Wegnahme des Geldes aus seiner Brieftasche aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten geduldet und hat der Angeklagte ██████ diese Nachwirkung der vorangegangenen Gewaltanwendung bewusst ausgenutzt, so hat er sich jedenfalls insoweit des Raubes schuldig gemacht, als er dem █████ mehr wegnahm, als █████ zustand.
Fehl geht der Einwand der Revision des Angeklagten ██████, die Tat sei nicht auf einem öffentlichen Weg begangen. Zwar ist ein Weg nicht schon dann ein öffentlicher, wenn er tatsächlich von einem unbestimmten Personenkreis benutzt wird. Vielmehr ist die Freigabe des Weges für den öffentlichen Verkehr durch den Berechtigten erforderlich (BGHSt 13, 12; 14, 383). Diese kann auch stillschweigend durch Duldung der allgemeinen Benutzung über eine längere Zeit hinweg geschehen (BGHSt 17, 159). Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Feldweg, auf dem die Angeklagten █ sein Geld weggenommen haben, zulässigerweise, d. h. mit Duldung des Berechtigten, von jedermann und zu jeder Zeit ohne besondere Erlaubnis zum Gehen und Fahren benutzt werden darf. Er ist daher ein öffentlicher Weg im Sinne des § 250 Nr. 3 StGB. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Weg sei ein Privatweg, der nur von bestimmten Personen, die ihn kennen, benutzt werde, widerspricht den Feststellungen der Strafkammer.
Rotberg Mayr Mai Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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