Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Pflichtverteidiger bei Verhandlungsunfähigkeit und Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 351/64
Datum
15.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung und Beihilfe zum Meineid verurteilt; seine Revision rügt Verfahrensmängel. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Pflicht zur Beiordnung eines Verteidigers (§ 140 Abs. 2 StPO) angesichts des Meineidsvorwurfs und der begründeten Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit geboten war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitere Gutachten zur Verantwortlichkeit und Verhandlungsfähigkeit werden empfohlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist in Strafkammersachen des ersten Rechtszugs in der Regel geboten, insbesondere bei Anklagen wegen Verbrechen oder bei Anhaltspunkten für mangelnde Verhandlungsfähigkeit.

2

Besteht ernstlicher Anlass zu der Annahme, dass der Angeklagte verhandlungsunfähig ist oder die Hauptverhandlung erheblich beeinträchtigt werden könnte, rechtfertigt dies die Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen.

3

Die Unterlassung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers trotz gesetzlicher Voraussetzungen führt zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dessen Mitwirkung zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte.

4

Für die Annahme von Beihilfe zur falschen Aussage genügt regelmäßig nicht allein die bloße Benennung eines Zeugen für eine unwahre Behauptung; die Beihilfe muss näher substantiiert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8. Januar 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Invaliden Gustav H(____), geboren █████████ 1893 in ████, Kreis Iglau/Sudetenland, wegen Anstiftung zum Meineid u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ ███ ███ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Anstiftung zum Meineid in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Meineid, in sämtlichen Fällen in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde greift durch.

1. Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass ihm nicht gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger bestellt worden ist.

a) Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 199 näher dargelegt hat, darf in Strafkammersachen des ersten Rechtszugs nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Verbrechen des Meineids, sei es auch nur in der Begehungsform der Beihilfe, angeklagt ist (BGH 4 StR 417/60 vom 9. Dezember 1960). Hier kommt hinzu, dass das Gericht es für notwendig erachtet hatte, den Angeklagten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 81 StPO in ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie einzuweisen; nach dem schriftlichen Gutachten des dortigen Sachverständigen war zu erwarten, dass die Hauptverhandlung „sich sehr schwierig gestalten wird, wenn sie nicht überhaupt unmöglich wird“. Da der Wahlverteidiger der Strafkammer am 18. Dezember 1963 mitgeteilt hatte, dass er die Verteidigung niederlege, und der Angeklagte keinen neuen Verteidiger gewählt hatte, musste unter diesen Umständen schon vor Beginn der Hauptverhandlung für die Strafkammer Anlass bestehen, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen.

b) Die Bestellung eines Verteidigers drängte sich im Verlauf der Hauptverhandlung dann aber geradezu auf. Bereits in der ersten Hauptverhandlung vom 19. März 1962 war das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt und vorläufig eingestellt worden. Diese lag ersichtlich auch während eines Teiles der neuen Hauptverhandlung vor. Nach der Sitzungsniederschrift vom 8. Januar 1964 konnte der anwesende Sachverständige nach der Mittagspause „nicht mit Sicherheit sagen, ob der Angeklagte bei vollem Bewusstsein sei“. Die Sitzungsniederschrift erklärt hierzu weiter, dass der Angeklagte unter Anwendung der Vorschrift des § 257 StPO bis 12.10 Uhr jeweils befragt worden ist, „nach diesem Zeitpunkt war der Angeklagte nicht mehr ansprechbar“. Da auch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ersichtlich macht, dass der Angeklagte sich zumindest am zweiten Verhandlungstag nicht mehr selbst verteidigen konnte, ist die Rüge gemäß §§ 140 Abs. 2, 147 Abs. 2 StPO auch aus diesem gesetzlichen Grunde gerechtfertigt. Von der Verpflichtung, einen Verteidiger von Amts wegen zu bestellen, war die Strafkammer auch nicht dadurch entbunden, dass sie der Auffassung war, nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren zu können.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

2. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge brauchen unter diesen Umständen nicht mehr geprüft zu werden.

3. Es erscheint angeraten, dass der Angeklagte vor einer neuen Hauptverhandlung erneut stationär eingehend beobachtet und begutachtet wird, da nicht nur seine Verantwortlichkeit zur Tatzeit, sondern auch seine Verhandlungsfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären ist.

Sollte es zu einer neuen Verurteilung kommen, so wird das Landgericht die Beihilfe zum Meineid näher begründen müssen. Die bloße Benennung eines Zeugen für eine unwahre Behauptung stellt regelmäßig noch keine Beihilfe zur Falschaussage dar (BGHSt 17, 321).

4. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

KrummeMayrSpiegel
FlitnerSanders