Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Strafzumessung bei Unzucht mit Kind beanstandet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 351/62
Datum
23.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind (§176 StGB) in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht (§175 StGB) verurteilt. Der BGH bestätigt die Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeit der kindlichen Aussage, sieht aber Fehler bei der Strafzumessung. Die Berücksichtigung lang zurückliegender Vorstrafen wurde ohne ausreichende Begründung verwertet. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Glaubhaftigkeit einer kindlichen Aussage kann trotz geistiger Schwerfälligkeit bejaht werden, wenn das Kind den Täter aus eigener Erinnerung sofort und bestimmt wiedererkennt und sonstige Umstände die Identifizierung stützen.

2

Eine alleinige Gegenüberstellung des Kindes mit dem Angeklagten ist nicht von vornherein rechtsfehlerhaft, wenn die übrigen Umstände die Zuverlässigkeit der Identifizierung tragen.

3

Die Vernehmung weiterer Angehöriger ist nicht geboten, wenn diese keine konkreten Angaben zur Tatzeit machen können und die vorhandenen Aussagen keine entscheidungserhebliche Lücke aufweisen.

4

Bei der Strafzumessung dürfen auch lang zurückliegende oder getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden; ihre straferschwerende Verwertung erfordert jedoch eine darlegende Begründung, aus der sich ein Zusammenhang mit gesteigerter Schuld oder Gefährlichkeit des Täters ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 26. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den aus ████████ dort geborenen Klempner Ernst ███, an ███ ██ ███, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Thomas in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. Juni 1962 im Strafaussprache mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Im Mai und Juni 1961 setzte der Angeklagte Gasleitungsrohre im Stadtteil ███████████ in Stand. In den Arbeitspausen hielt er sich meistens in dem Hof der Familie ████ auf, wo er den Werkzeugschrank aufgestellt hatte, und benutzte deren Waschküche, um sich zu reinigen. Dabei lernte er den 7-jährigen Klaus ███ kennen, der ihm mindestens einmal Flaschenbier holte. Eines Tages nach dem Mittagessen, als er allein auf dem Hofe war, nahm der Angeklagte das Kind mit in die Waschküche. Dort kniete er nieder, fasste den Geschlechtsteil des Jungen an und küsste ihn. Dann musste Klaus das Glied des Angeklagten anfassen. Schließlich zog der Angeklagte einen Zollstock aus seiner Tasche und maß den Geschlechtsteil des Kindes. Dann sagte er zu Klaus, dass sein Geschlechtsteil 6 cm lang sei, und fügte hinzu, wenn das Püppchen jucke, dann gebe es Milch.

Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

I. Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit des Kindes Klaus ██ in Übereinstimmung mit dem Gutachten der psychologischen Sachverständigen in jeder Richtung eingehend begründet. Der Umstand, dass Klaus nach den Urteilsfeststellungen trotz seiner geistigen Schwerfälligkeit den Angeklagten bei der Polizei „sofort und bestimmt“ aus sich heraus wiedererkannt hat (UA 4, 7), nötigte den Tatrichter nicht dazu, ein weiteres Gutachten über den Geisteszustand des Kindes einzuholen. Denn die geistige Trägheit schließt das Wiedererkennen des Täters nach der Lebenserfahrung keineswegs aus. Das gilt hier umso mehr, als Klaus, wie das Urteil hervorhebt, trotz seiner geistigen Trägheit nicht minderbegabt ist und den Angeklagten nicht nur flüchtig kannte, sondern ihn in den Monaten Mai und Juni 1961 häufig auf dem Hof seiner Eltern, wo er nach dem Mittagessen während der Arbeitszeit des Angeklagten spielte, gesehen hat und einmal von ihm sogar 10 Pfg geschenkt bekommen hat.

Unschädlich ist es bei dieser Sachlage auch, dass allein der Angeklagte dem Kinde gegenübergestellt worden ist. Unbegründet ist ferner die Rüge, dass das Landgericht den Vater des Kindes nicht über den Tag der Ausführung des Verbrechens vernommen hat. Der Vater hat erst durch die Mutter von der Tat erfahren. Ihr hat das Kind nicht sogleich von dem Vorkommnis erzählt, sondern erst einige Tage später zunächst teilweise und wiederum einige Tage darauf den ganzen Vorfall mitgeteilt. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Landgericht die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, außer der Mutter des Kindes, die keine genauen Angaben für die Tatzeit machen konnte, auch noch den Vater des Kindes darüber zu vernehmen, zumal dieser bei Erstattung seiner Strafanzeige den Tag der Tat nicht angeben konnte und dabei auf das genaue Erinnerungsvermögen seiner Ehefrau hingewiesen hat.

II. Der Schuldspruch lässt sachlichrechtlich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

III. Dagegen bestehen gegen die Strafzumessungserwägungen insofern Bedenken, als das Landgericht die Vorstrafen des Angeklagten ohne nähere Begründung straferschwerend verwertet hat, obwohl sie schon Jahrzehnte zurückliegen. Der Angeklagte ist, wie das Urteil mitteilt, in den Jahren 1931 bis 1934 viermal und sodann im Jahre 1946 abermals wegen Diebstahls verurteilt worden. Zulässig ist es allerdings, sogar im Strafregister getilgte und nicht einschlägige Vorstrafen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGHSt 6, 287; 69, 11, 74, 177), um der Stärke des verbrecherischen Willens und damit der Gefährlichkeit des Täters im Strafmaß Rechnung zu tragen. Das Landgericht hat jedoch nicht dargelegt, inwiefern hier die vor so langer Zeit verübten Diebstahlsstraftaten auf eine besondere verbrecherische Kraft bei Verübung der jetzt abgeurteilten, möglicherweise nur einer gelegentlichen Versuchung entspringenden sittlichen Verfehlung des Angeklagten schließen lassen, so dass es gerechtfertigt wäre, den Angeklagten wegen der gesteigerten strafrechtlichen Schuld und seiner erhöhten Gefährlichkeit als Sittlichkeitsverbrecher schärfer zu bestrafen (vgl. BGHSt 5, 124, 131 unter 4 b; Jagusch in LK 8. Aufl. Anm. B IV 1a vor § 13). Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.

RotbergLang-HinrichsenBortzler
MartinFlitner