Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: volle Zurechnungsfähigkeit trotz 1,6–1,7‰ Blutalkohol

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat (4. Strafsenat)
Aktenzeichen
4 StR 351/57
Datum
23.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes und gefährlicher Körperverletzung, insbesondere die Feststellung seiner vollen Zurechnungsfähigkeit trotz erheblicher Alkoholisierung. Zentrale Frage ist, ob ein Blutalkoholgehalt von 1,6–1,7 ‰ die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB erfüllt. Der BGH bestätigt die Überzeugung des Landgerichts auf Grund eines sachverständigen Gutachtens und verwirft die Revision; zugleich billigt er mildernde Umstände wegen Enthemmung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Blutalkoholgehalt von etwa 1,6 bis 1,7 ‰ begründet nicht automatisch Unzurechnungsfähigkeit; das Tatgericht kann trotz dieses Werts volle Zurechnungsfähigkeit bejahen, wenn ein sachverständiges Gutachten und die Gesamtumstände dies tragen.

2

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit sind sowohl Einsichts- als auch Hemmungsfähigkeit zu berücksichtigen; eine wesentliche Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB muss nachgewiesen und nicht nur vermutet werden.

3

Die Zubilligung mildernder Umstände nach § 51 Abs. 1 StGB kann erfolgen, obwohl keine verminderte Schuldfähigkeit anerkannt wird; eine bloße Enthemmung durch Alkohol kann strafmildernd berücksichtigt werden, ohne die volle Zurechnungsfähigkeit aufzuheben.

4

Die Würdigung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Entscheidung über Vereidigung liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts und sind in der Revision nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 26. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stukkateur Theodor ██ ████████ ███, dort geboren █████████ 1926, z. Zt. in Strafhaft in anderer Sache, wegen Raubes,

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 26. Februar 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision muss erfolglos bleiben.

I. Die Überzeugung des Landgerichts, der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge ████████ verdiene keinen Glauben, weil er seine Aussage vorher mit dem Angeklagten abgesprochen habe, enthielt im Gegensatz zur Meinung der Revision keinen Grund, aus dem die Strafkammer von seiner Vereidigung hätte absehen müssen (BGHSt 1, 360, 363).

II. Die allgemeine Sachrüge hat der Angeklagte in seiner Rechtsmittelbegründung nur insoweit näher dargelegt, als er sich gegen die Annahme der Strafkammer wendet, er sei trotz Alkoholgenusses zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen. Nur insoweit sieht auch der Senat Anlass zu sachlich-rechtlichen Erörterungen; denn im Übrigen ist das Urteil offensichtlich fehlerfrei.

Der Angeklagte hatte, wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, am Tattag von 8.14.30 Uhr bis 25 bis 30 Glas Bier und einige Schnäpse getrunken, dazu aber auch Speisen zu sich genommen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen hat sie bei ihm zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,6 bis 1,7 ‰ angenommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich bei ihm „eine Alkoholminderverträglichkeit“ nicht habe feststellen lassen, er vielmehr seit langem dem Alkohol regelmäßig und teilweise in erheblichem Maße zuspreche, hält sie – wiederum im Einklang mit der Auffassung des Sachverständigen – es „mit Sicherheit“ für ausgeschlossen, dass zur Zeit der Begehung der Tat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorlagen. Dagegen rechnet sie ihm zugute, dass er infolge reichlichen Alkoholgenusses enthemmt war. U. a. auch deshalb hat sie sich entschlossen, ihm trotz seiner wiederholten Vorstrafen und darin offenbar gewordener Neigung zu Gewalttätigkeiten und zu Eigentumsdelikten mildernde Umstände zuzubilligen. Dabei geht sie sogar zu seinen Gunsten davon aus, dass er durch Alkohol „beträchtlich enthemmt“ gewesen sei.

Die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dafür, dass – wie die Revision meint – die Strafkammer „möglicherweise“ angenommen habe, bei Alkoholgenuss sei nur ein sinnlos Betrunkener zurechnungsunfähig, bietet das Urteil keinen Anhalt. Die Strafkammer hat offensichtlich auch nicht übersehen, dass bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten sowohl der Grad seiner Einsichts- wie der seiner Hemmungsfähigkeit geprüft und berücksichtigt werden muss. Denn sie verkennt nicht, vielmehr hebt sie ausdrücklich hervor, dass der Angeklagte infolge Alkoholgenusses enthemmt war.

Ohne gegen Rechtsgrundsätze oder gegen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu verstoßen, durfte die Strafkammer schließlich eine wesentliche Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB beim Angeklagten trotz eines Alkoholgehalts von 1,6 bis 1,7 ‰ verneinen. Der erkennende Senat hat in vielen Fällen, bei denen die Tatgerichte einen Blutalkoholgehalt zwischen 1,5 und 2 ‰ für nachgewiesen erachteten und die Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrern unter diesen Umständen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbedingt verneinten, andererseits aber doch ihre volle Zurechnungsfähigkeit bejahten, die hiergegen erhobenen Bedenken, eine solche Beurteilung sei in sich widersprüchlich, für rechtlich unbegründet erklärt. Dass im vorliegenden Fall die Strafkammer etwa Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft außer Acht gelassen haben könnte, liegt umso ferner, als sie ihre Überzeugung auf Grund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen gewonnen hat.

In der Erwägung der Strafkammer, mit der sie u. a. die Zubilligung mildernder Umstände begründet, nämlich, dass der Angeklagte durch Alkohol beträchtlich enthemmt gewesen sei, sieht der Senat keinen Widerspruch zur Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB. Denn offensichtlich hat sie keinen solchen Grad der Enthemmung, wie ihn diese Vorschrift voraussetzt, für nachgewiesen erachtet. Das Landgericht durfte ohne Rechtsverstoß die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten trotz des festgestellten Alkoholgehalts umso eher bejahen, als die von ihm begangene Tat ihm nicht persönlichkeitsfremd war.

MantelSauerLang-Hinrichsen
KrummeSeibert