BGH: Teilaufhebung des Strafausspruchs bei unzureichender Strafzumessungsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 350/71
- Datum
- 16.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung erfordert konkrete und hinreichende Feststellungen, die das Gewicht der Schuld des Täters gegenüber Mitbeteiligten tragen; ohne solche Feststellungen ist der Strafausspruch aufzuheben.
Bei der Bewertung relativen Verschuldens sind Art und Intensität des Verschuldens (z.B. unbewusste Verkehrsordnungswidrigkeit vs vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung) zu berücksichtigen und entsprechend festzustellen.
Vorbelastungen oder frühere Verurteilungen Dritter können die relative Schuldbeurteilung beeinflussen, setzen aber ebenfalls konkrete Feststellungen voraus.
Liegt die rechtliche Wertung des Verschuldens nicht auf den Feststellungen gestützt, ist eine Zurückverweisung zur neu zu treffenden Entscheidung über Strafe und Feststellungen geboten.
Vorinstanzen
Strafkammer Pforzheim des Landgericht Karlsruhe, 12. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 350/71 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Lokomotivführer Erich ███████ aus ███████, geboren am █████████ ████ in ██████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 16. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Pforzheim des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 1971, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen in Tateinheit begangener zweier fahrlässiger Tötungen und dreier fahrlässiger Körperverletzungen zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge kann aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.
Auch die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts das Fahrzeug des Mitangeklagten ████████, dessen Fahrstreifen er beim Linksabbiegen überqueren musste, rechtzeitig gesehen. Er durfte also die Gegenfahrbahn erst kreuzen, wenn er vollig sicher war, dass er den Gegenverkehr nicht gefährden oder behindern würde. Er durfte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ████████ mäßiger Geschwindigkeit fuhr. Mit Recht wirft ihm daher das Landgericht vor, er habe das entgegenkommende Fahrzeug nicht lange genug im Auge behalten.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Schuld des noch nicht bestraften Angeklagten erheblich schwerer wiege als das Verschulden des wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht und Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit vorbelasteten Mitangeklagten ████████, obwohl es zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass ████████ der geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren ist. Diese Bewertung des Verschuldens des Angeklagten findet jedoch in den Feststellungen keine hinreichende Stütze. Der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten besteht darin, dass er fahrlässig das entgegenkommende Fahrzeug nicht lange genug im Auge behalten habe. Dies ist in Anbetracht der unterstellten weit überhöhten Geschwindigkeit des anderen Unfallbeteiligten eine nicht sehr schwer wiegende Fahrlässigkeit, auch wenn man berücksichtigt, dass ████████ den Vorrang des anderen Beteiligten missachtet hat. Das Landgericht hat dabei nicht genügend berücksichtigt, dass dem Angeklagten nur eine unbewusste Verkehrswidrigkeit vorzuwerfen ist, während die zulässige Geschwindigkeit meist vorsätzlich überschritten wird, was hier zugunsten des Angeklagten ebenfalls unterstellt werden muss.
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