Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 350/69
Datum
08.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in Revision seine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Körperverletzung, Widerstand und Fahren ohne Fahrerlaubnis. Zentral war die Prüfung von Rechtsfehlern und die Strafzumessung einschließlich der Frage der Bewährung nach der Strafrechtsreform. Der BGH verwirft die Revision; er sieht keine rechtlichen Fehler und bestätigt, dass verminderte Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt wurde. Die Bewährungsablehnung und die dauerhafte Versagung einer neuen Fahrerlaubnis stützen sich auf frühere Taten und die Schwere der neuen Straftat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verminderte Zurechnungsfähigkeit ist sowohl bei der Qualifikation der Tat (minderschwerer Fall) als auch bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigen.

2

Die nach der Reform eingeführte Möglichkeit, Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit zur Bewährung auszusetzen, setzt keine Zurückverweisung voraus; das Gericht entscheidet aus den vorhandenen Feststellungen, ob Bewährung in Betracht kommt.

3

Häufige frühere Verurteilungen und das hohe Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat können die Annahme der Aussetzungswürdigkeit ausschließen und die sofortige Vollstreckung der Strafe rechtfertigen, soweit die Verteidigung der Rechtsordnung dies gebietet.

4

Die dauerhafte Versagung der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn die Gesamtwürdigung der Person und der Tat die Fahreignung auf Dauer ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 20. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hermann Josef K. ███████, geboren am ████████ 1924 in ██, aus █████████, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. März 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gefährlichen Eingriffs in die Sicherheit des Straßenverkehrs (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. III StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB), mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB), mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG a. F.) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Dem Angeklagten darf für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Das gilt auch für die Strafzumessungserwägungen:

a) Das Landgericht hat die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht nur bei der Annahme eines minderschweren Falles nach § 315b Abs. 3 StGB, sondern auch bei der Bemessung der Strafe innerhalb des sich hieraus ergebenden Strafrahmens berücksichtigt, wie sich aus dem Hinweis auf die besonderen persönlichen Merkmale des Angeklagten auf Bl. 15 UA ergibt.

b) Nach Art. 106 Nr. 1 des am 1. September 1969 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts kann das Gericht Gefängnisstrafen von nicht mehr als einem Jahr bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten zur Bewährung aussetzen, die Vollstreckung von Gefängnisstrafen von mindestens sechs Monaten unter der weiteren Voraussetzung, dass nicht die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Strafe gebietet. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es indessen in diesem Falle nicht. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich eindeutig, dass das Landgericht, wenn es die Neufassung des § 23 StGB schon hätte berücksichtigen können, die verhängte Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte und nicht hätte aussetzen können. Der Angeklagte ist bereits viermal wegen auf Trunkenheit beruhenden Verkehrsstraftaten zu Haft- und Gefängnisstrafen verurteilt worden. Der Unrechts- und Schuldgehalt der neuen Tat wiegt insbesondere wegen der großen Zahl der in ihr zusammentreffenden Rechtsverletzungen schwer. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten lässt die Erwartung, dass er unter Einwirkung der Strafaussetzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird, nicht zu. Unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung für die in große Lebensgefahr gebrachten beiden Polizeibeamten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit getötet worden wären, wenn sie sich nicht durch einen Sprung zur Seite hätten retten können, gebietet hier auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe.

MeyerBortzlerHürxthal
MayrSpiegel