Revision: Aufhebung wegen unklaren Zueignungswillens bei versuchtem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 350/68
- Datum
- 25.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Täter oder Mittäter eines Diebstahls ist nur, wer bei der Wegnahme den Vorsatz hat, die fremde bewegliche Sache sich zuzueignen (Zueignungswille).
Fehlt ein eigener Zueignungswille und handelt der Beteiligte im Interesse Dritter ohne eigenes wirtschaftliches Interesse, begründet dies keine Mittäterschaft, sondern höchstens Beihilfe zum Diebstahl.
Erhebliche Tatbestandsmerkmale (z. B. Zueignungswille) sind vom Tatrichter zu erörtern; unterbleibt dies, hat das Revisionsgericht aufzuheben und zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einer Einzelverurteilung führt zum Wegfall der Entscheidung über die Gesamtstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen; über diese ist nach abschließender Feststellung neu zu befinden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 19. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Werbezeichner Ulrich ███ aus ████, geboren ██████████████████ in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████, Justizangestellte [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. April 1968 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall zum Nachteil des Ingenieurs Dr. ██ verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Einbruchsdiebstahls sowie wegen versuchten einfachen Diebstahls in zwei Fällen, je unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen, ferner wegen Unterschlagung und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung in zwei Fällen beschränkt, nämlich wegen versuchten einfachen Diebstahls im Falle Dr. ██ und wegen versuchten Einbruchsdiebstahls. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
1. Versuchter Diebstahl im Falle Dr. ██ a) Als Täter oder Mittäter wegen Diebstahls kann nur bestraft werden, wer bei der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache diese sich zueignen will. Darauf ist das Landgericht nicht eingegangen, obwohl dies nach den für vorliegend erachteten Tatumständen geboten gewesen wäre.
Das Landgericht hat, wenn auch „unter größten Bedenken“, dem Angeklagten „eine Darstellung von den beiden“ abgenommen, „den unbekannten Männern abgenommen“ (UA S. 7), auf deren Veranlassung er sich an der Wegnahme des Wagens des Ingenieurs Dr. ██ aus der Garage in der ███████████ in ███ beteiligen wollte. Die tatrichterliche Überzeugung, dass der Angeklagte nicht an das behauptete Eigentum eines der beiden unbekannten Männer geglaubt hat, dass er vielmehr erkannte, der Wagen solle möglicherweise dem rechtmäßigen Eigentümer unbefugt weggenommen werden, kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Nach der vom Landgericht dem Angeklagten schließlich „abgenommenen“ Darstellung stellt sich aber der Ablauf der Ereignisse folgendermaßen dar: Der Angeklagte fuhr in dem von einem der beiden unbekannten Männer gelenkten Kraftwagen zum Hause ███████████ mit, während der andere der beiden Männer, weil angeblich wegen Alkoholgenusses fahruntüchtig, in einer Gaststätte zurückblieb. Erst in der Garage erhielt der Angeklagte von dem Mann, der ihn dorthin gefahren hatte, den Schlüssel zu dem in der Garage stehenden, in Wirklichkeit dem Ingenieur Dr. ██ gehörenden Kraftwagen. Es liegt nahe – darüber hat sich das Landgericht nicht ausgesprochen –, dass der Angeklagte den Kraftwagen zur Gaststätte fahren sollte und wollte, in der der angebliche Eigentümer wartete, und dass er das Fahrzeug dort diesem übergeben sollte und wollte. Ebenso liegt es nicht fern, dass auf dieser Fahrt der Mann, der den Angeklagten zur ███████████ gefahren hatte, dem von dem Angeklagten zu fahrenden Kraftwagen mit seinem Fahrzeug unmittelbar vorausfahren oder ihm unmittelbar nachfahren sollte und wollte. Der Angeklagte könnte sich zu dieser Handlung bereitgefunden haben, weil er nach der Überzeugung des Landgerichts ein leidenschaftlicher Kraftfahrer ist, der „an keinem Fahrzeug vorbeigehen kann“ (UA S. 7).
Verhielt es sich so, dann wollte der Angeklagte beim Wegfahren des Kraftwagens des Dr. ██ dieses Fahrzeug nicht in seine eigene Verfügungsgewalt bringen, es nicht seinem eigenen Vermögen einverleiben. Er wollte dann im Interesse entweder der beiden unbekannten Männer oder des in der Gaststätte zurückgebliebenen Mannes, der sich als Eigentümer bezeichnet hatte, tätig werden. Der Angeklagte hatte dann – anders als im Falle der Entscheidung BGHSt 17, 87, 92/93 – nicht ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Wegnahme des Kraftwagens. Er kann in diesem Falle nicht wegen in Mittäterschaft begangenen Diebstahls, sondern nur wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt werden.
Das Urteil muss daher in diesem Falle mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur Prüfung der näheren Umstände an das Landgericht zurückverwiesen werden.
b) Es wird sich empfehlen, dass das Landgericht den von der Revision erwähnten Zeugen [REDACTED] hört. Bei ihm handelt es sich offenbar um den Mann, der dazugekommen ist, als sich der Angeklagte in der Garage an dem Kraftwagen zu schaffen machte, und der die Wegnahme des Fahrzeugs verhindert hat. Er könnte möglicherweise etwas darüber bekunden, ob er außer dem Angeklagten einen zweiten Mann (denjenigen, von dem der Angeklagte in der Garage den Schlüssel erhalten haben will) gesehen oder ob er gesehen oder gehört hat, dass ein anderer Kraftwagen (derjenige, in dem der Angeklagte angeblich zu der Garage gefahren worden ist) bei oder unmittelbar von seinem Dazukommen weggefahren ist.
Hiernach könnte es von seinen Bekundungen auch abhängen, ob die Darstellung des Angeklagten von den beiden unbekannten Männern zu widerlegen ist. Das Landgericht hat gemeint (UA S. 7), die „Existenz jener beiden Männer“ könne „schließlich deshalb geglaubt“ werden, „weil dadurch der Besitz des Angeklagten an den Fahrzeugschlüsseln des zu stehlenden Wagens am besten erklärt wird“.
Das Landgericht wird nunmehr prüfen können, ob sich der Besitz des Angeklagten an den Schlüsseln nicht genau so gut auch dadurch erklären lässt, dass der Angeklagte selbst geraume Zeit vor der Tat die Schlüssel irgendwo an sich genommen haben kann.
2. Was die Revision gegen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil lässt in diesem Falle keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat ohne Denkfehler und widerspruchsfrei seine Überzeugung davon zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte in die Gastwirtschaft ███ einbrechen wollte (UA S. 9/10).
3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle des versuchten Diebstahls zum Nachteil des Dr. ██ hat notwendig den Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen wird die Bemessung der Einzelstrafe für den versuchten Einbruchsdiebstahl von dem vorläufigen Wegfall der Einzelstrafe im Falle Dr. ██ nicht berührt, zumal die Einzelstrafen für die drei nicht angefochtenen weiteren Straftaten ebenfalls bestehen bleiben. Mit der Gesamtstrafe entfällt auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins. Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.
| Paller | Rotberg | Mayr | |||
| Bortzler | Hürxthal |