Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung bei Überholversuch auf glatter Fahrbahn

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 350/59
Datum
16.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach einem Überholversuch auf glatter Fahrbahn ein. Streitpunkt war, ob das Landgericht Aufklärungsfehler beging und ob die Wahl der Geschwindigkeit sorgfaltswidrig war. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind unbeachtlich, alternative Geschehensdarstellungen als fernliegend verworfen und die Fahrweise bei Glätte als fahrlässig bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge, der Tatrichter habe in der Hauptverhandlung unzureichend vernommen, ist grundsätzlich unbeachtlich und führt nur ausnahmsweise zu einer Rechtsverletzung.

2

Der Tatrichter darf eine dem Angeklagten günstigere, aber auf vernünftigen Erwägungen als fernliegend erkennbare Möglichkeit des Unfallgeschehens außer Betracht lassen.

3

Polizeiliche Angaben des Angeklagten sind verwertbar, wenn feststeht, dass er bei deren Abgabe keinen unheilbaren Unfallschock mehr hatte; dann besteht nicht ohne Weiteres die Pflicht zur Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen.

4

Wer die bei erkennbar glatter Fahrbahn gebotene Geschwindigkeit nicht anpasst, handelt fahrlässig; die Feststellung, dass etwa 45 km/h bei Glätte zu hoch war, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 28. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████, geboren am ██████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krunme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C____ als Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft bei der Verkündung, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. April 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Am 17. Januar 1959 um etwa 5.15 Uhr fuhr der Angeklagte auf der Dorstener Straße in Wanne-Eickel mit seinem Personenwagen die vor ihm in gleicher Richtung auf einem Rad fahrende Hausfrau Hildegard ██████ an. Sie erlitt bei dem Zusammenstoß so schwere Verletzungen, dass sie am ██████ 1959 daran starb.

Wie die Strafkammer für erwiesen hält, bemerkte der Angeklagte die Radfahrerin auf der rechten Seite seiner Fahrbahn vor sich auf eine Entfernung von 15 bis 20 m, als er sich bei abgeblendetem Licht und einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/h der Kreuzung der Dorstener Straße mit der [REDACTED] näherte. Nachdem er nahe an die Radfahrerin herangekommen war, schickte er sich an, sie zu überholen. Dabei verlor er die Gewalt über sein Fahrzeug, bremste seinen Wagen, geriet auf der wegen erheblicher Bodenfeuchtigkeit oder Eisbildung glatten Fahrbahn ins Schleudern und beschrieb eine volle Drehung nach links, während die Radfahrerin erfasst und zu Boden geworfen wurde.

Das Landgericht sieht die für den Tod der Frau [REDACTED] ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er nicht, was er auf der glatten Straße hätte tun müssen, langsamer und vorsichtiger gefahren sei. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er nach Auffassung des Landgerichts die Schlüpfrigkeit der Fahrbahn schon bei Antritt seiner Fahrt erkennen können, denn da war sie schon nass. Außerdem war es in jener Nacht empfindlich kalt, so dass er mit der Bildung von „Blatteis“ hätte rechnen müssen. Die Strafkammer hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm allerdings Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.

II. Seine Revision, in deren Begründung er verfahrensrechtliche Bedenken und die Sachrüge erhebt, kann keinen Erfolg haben.

1. Der Angeklagte meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie sein Verteidigungsvorbringen in der Hauptverhandlung in einem Punkt missverstanden habe; seine Einlassung, es sei ihm nur einige Meter vor seinem Fahrzeug eine Radfahrerin plötzlich von rechts in die Fahrbahn geraten, habe die Strafkammer fälschlicherweise dahin aufgefasst, diese Radfahrerin sei eine andere Person gewesen als diejenige, welche er schon zuvor in einer Entfernung von etwa 15 m vor sich wahrgenommen hatte. Er habe aber mit seinem Vorbringen auf die Möglichkeit hinweisen wollen, dass die schon vorher wahrgenommene Radfahrerin sich zunächst von der Fahrbahn nach rechts auf einen Sandweg hinter Straßenbäumen, wo sie seinen Blicken entzogen gewesen sei, gewandt habe und dann plötzlich von dort wieder auf die Fahrbahn zurückgekehrt sei. Durch eingehendere Vernehmung des Angeklagten oder weiterer Zeugen hätte die Strafkammer nach Auffassung des Beschwerdeführers die offengebliebenen Zweifel klären müssen.

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rüge, der Tatrichter habe in der Hauptverhandlung einen Zeugen oder den Angeklagten nicht ausreichend genug vernommen, von vornherein unbeachtlich. Schon deshalb müssen die Einwände des Beschwerdeführers scheitern.

Davon abgesehen aber hat die Strafkammer die vom Angeklagten vorgebrachte Möglichkeit hilfsweise in Betracht gezogen und im Urteil ausdrücklich erörtert, aber für ausgeschlossen erachtet. Wäre nämlich, so führt die Strafkammer aus, die vor dem Angeklagten einherfahrende Radlerin nach rechts auf den Sandweg ausgebogen, so würde sie der wesentlich schneller fahrende Angeklagte längst überholt gehabt haben, als sie – wenn überhaupt – wieder auf die Fahrbahn zurückbog. Denn die von der Radfahrerin zurückgelegte Strecke hinter den Bäumen bis zu ihrem Ende sei etwa 30 bis 40 m lang gewesen. Die Radlerin hätte unter diesen Umständen nach Auffassung der Strafkammer keinesfalls vor, sondern allenfalls hinter dem Wagen des Angeklagten auftauchen können.

Diese Überlegungen des Landgerichts hält der Angeklagte für unzulänglich und deshalb sachlich-rechtlich mangelhaft, denn die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, dass die Radfahrerin möglicherweise auf dem Sandweg nur eine ganz kurze Strecke zurückgelegt habe und dann schon vor dem Ende des Sandwegs wieder auf die Fahrbahn an einer Stelle zurückgekehrt sei, die der Angeklagte mit seinem Wagen noch nicht erreicht hatte. Indes durfte die Strafkammer diese Möglichkeit außer Betracht lassen. Wenn sie schon zugunsten des Angeklagten unterstellte, die Radlerin könne von der Fahrbahn weg auf den Sandstreifen gefahren sein, so kam als Grund für dieses Verhalten vernünftigerweise das Bestreben in Betracht, vor dem hinter ihr herannahenden Personenwagen aus Sicherheitsgründen auf den für sie ungefährlichen Sandstreifen auszuweichen. Dieser vernünftigen Überlegung der Radfahrerin würde es aber krass widersprochen haben, wenn sie sich zu der von ihr für gefährlich gehaltenen Fahrbahn eher wieder zugewandt hätte, als dies unbedingt notwendig war, also schon vor dem Ende des Sandstreifens. Dass die Radlerin sich so unvernünftig verhalten haben könnte, durfte die Strafkammer außer Betracht lassen.

2. Für ihre Überzeugung vom Unfallgeschehen verwertet das Landgericht u. a. auch die im Gegensatz zum Vorbringen des Angeklagten in der Hauptverhandlung widerspruchsfreien Angaben, die er einige Stunden nach dem Unfall vor der Polizei machte. Der Angeklagte glaubt einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin zu finden, dass die Strafkammer ohne Anhörung eines medizinischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangte, der Angeklagte habe, als er jene Angaben vor der Polizei machte, nicht mehr unter dem durch den Unfall ausgelösten Schock gestanden.

Auch dieser Vorwurf ist unbegründet. Wie das Landgericht feststellt, vernahmen die Polizeibeamten den Angeklagten erst, nachdem er sich einer von dem Oberarzt des Anna-Hospitals in Wanne-Eickel erteilten Auskunft zufolge von dem Unfallschock wieder erholt hatte. Nicht die Polizeibeamten also haben, wie die Revision meint, aus eigenem Gutdünken dies angenommen, sondern sich dabei auf das Urteil eines Arztes verlassen. Deshalb bestand für die Strafkammer kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Annahme zu zweifeln und etwa noch einen medizinischen Sachverständigen zu vernehmen.

3. Was die Revision im Übrigen in sachlich-rechtlicher Hinsicht geltend macht, ist entweder offensichtlich unbegründet oder darf in diesem Rechtszug nicht beachtet werden. Das gilt besonders für die Ausführungen, die sich gegen die Feststellung der Strafkammer richten, dass die Straße schon glatt war, als der Angeklagte seine Fahrt antrat. Die Auffassung des Landgerichts, dass unter diesen Witterungsumständen die Geschwindigkeit von 45 km/h zu hoch war, lässt sich rechtlich nicht beanstanden.

RotbergSauerHoepner
KrunmeMartin