Aufhebung und Zurückverweisung bei fahrlässiger Tötung wegen unvollständiger Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 349/64
- Datum
- 02.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich geforderten Form erhoben wird.
Ein Urteil verletzt das sachliche Recht, wenn das Tatgericht bei der Beweiswürdigung eine naheliegende, für die Schuldfrage erhebliche Möglichkeit des Tathergangs außer Betracht lässt.
Bei Verkehrsunfällen sind Ort des Anstoßes, Sichtbereich (z. B. Reichweite des Abblendlichts) und die aufgrund der Fahrgeschwindigkeit zu veranschlagende Reaktions- und Vorlaufzeit festzustellen; unterbliebene präzise Feststellungen können die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
§ 358 Abs. 2 StPO verbietet bei der erneuten Verhandlung nur eine Änderung hinsichtlich Art und Höhe der bisherigen Strafe, hindert aber nicht daran, auf Grund neuer Feststellungen auch weitere tatbestandliche Wertungen (z. B. Tateinheit verschiedener Verkehrsstraftatbestände) vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 19. März 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Eisenbieger Josef ███ aus ████, dort geboren █████ ██████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 19. März 1964, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden.
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte fuhr mit seinem VW gegen 21.15 Uhr von Ruwer auf der 6,20 m breiten Bundesstraße 49 in Richtung Schweich mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h. Diese Geschwindigkeit behielt er auch bei, als er wegen Gegenverkehrs auf Abblendlicht geschaltet hatte. „Plötzlich“ bemerkte er, nach seinen Angaben auf nur etwa 5 m Entfernung, vor sich auf der fast völlig gerade verlaufenden Straße das querstehende Hinterrad eines Motorrads „und etwas links“ hinter diesem Rad zur Fahrbahnmitte hin eine Person, den bei dem Unfall tödlich verunglückten Meier. Eine weitere Person ████████ nahm er am Lenker des Motorrads auf dem 2 m breiten Grünstreifen wahr, der die Fahrbahn nach rechts hin von einer 60 cm tiefen Böschung abgrenzt. Der Angeklagte versuchte, an dem auf der Straße stehenden Meier links vorbeizufahren, erfasste ihn aber doch und verletzte ihn tödlich. Der VW wies durchweg Beschädigungen auf der rechten Seite, vom Kotflügel und Scheinwerfer bis zum Türrahmen auf, die Windschutzscheibe wurde beim Anprall völlig zerschmettert. Beim Angeklagten ist ein Blutalkoholgehalt von 1,4 bis 1,45 ‰, bei Meier von 2,2 ‰ und bei ███████████ ein solcher von 1,2 bis 1,3 ‰ festgestellt worden.
Die in zulässiger Weise eingelegte Revision des Angeklagten gegen den Verwerfungsbeschluss der Strafkammer vom 22. Juni 1963 beruht auf Irrtum – rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unzulässig.
2. Die Sachrüge muss zur Aufhebung des Urteils führen, weil die Strafkammer, obwohl der festgestellte Sachverhalt dazu nötigte, bei ihrer Beweiswürdigung eine naheliegende Möglichkeit außer Betracht gelassen hat. Darin liegt ein Verstoß gegen das sachliche Recht.
a) Das Landgericht ist der Überzeugung, es sei unmöglich, dass Meier und ███████████ das Motorrad erst in dem Augenblick auf die Fahrbahn geschoben hätten, als der Angeklagte nur noch etwa 5 m von ihnen entfernt war. Gegen diese im Urteil näher begründete Auffassung bestünden dann keine rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht, wie es ersichtlich der Fall ist, davon ausging, Meier und ███████████ hätten den Weg von der 60 cm tiefer liegenden Böschung über den Grünstreifen bis zur Unfallstelle ohne Unterbrechung zurückgelegt. In diesem Fall hätte der Angeklagte das Vorhaben der beiden Personen, mit dem Motorrad die Straße zu betreten, in seinem Abblendlicht, das auch den Grünstreifen mit erfasste, so rechtzeitig bemerken müssen, dass er den Unfall hätte vermeiden können.
b) Die Strafkammer hat jedoch die Schuldfrage nicht auch für den Fall erörtert, dass Meier und █████ das Motorrad zwar die Böschung heraufgezogen hatten, aber dann auf dem Grünstreifen zunächst verweilten. Waren die beiden auf dem Grünstreifen, als sie der Lichtkegel des Abblendlichts erfasste, bereits im Begriff, das Motorrad auf die Straße zu ziehen bzw. zu schieben, oder ließ ihre Körperhaltung die Einleitung dieses Vorhabens erkennen, so wird sich der Angeklagte schwerlich mit Erfolg darauf berufen können, er habe „plötzlich aus etwa 5 m“ das Motorrad und Meier vor sich auf der Fahrbahn gesehen. Anders wäre es, wenn sich Meier und ███████████ so verhalten hätten, als würden sie den Angeklagten erst vorbeilassen, dann aber doch plötzlich das Motorrad auf die Fahrbahn brachten. Da die Strafkammer bisher keinerlei Feststellungen über den genauen Ort des Zusammenstoßes getroffen hat, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass Meier und ██ in der Lage waren, das Hinterrad des Motorrads durch eine ruckartige Bewegung in der Zeitspanne von etwa 2,6 Sekunden auf die Straße bis zu der späteren Anstoßstelle zu schieben. (Der Angeklagte legte bei der von ihm selbst eingeräumten Geschwindigkeit von 70 km/h in der Sekunde 19,4 m zurück. Die Strecke seines 40 – 50 m reichenden Abblendlichts durchfuhr er also in 2,6 Sekunden).
c) Gelangt das Landgericht, vor allem auf Grund der genauen Feststellung der Anstoßstelle, zu der Überzeugung, dass ███ und das Hinterrad des Motorrads schon so frühzeitig auf der Fahrbahn standen, dass der Angeklagte sie auf 40 – 50 m im Lichtkegel des Abblendlichts hätte erblicken müssen, so wird es seine bisherige Auffassung, der Unfall beruhe entgegen der Annahme im Eröffnungsbeschluss nicht auf einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, noch einmal sorgfältig zu überprüfen haben (vgl. dazu BGHSt 13, 83, 90; BGH VRS 24, 200, 202; 24, 369, 370, 374; 25, 438). Dieses Erfordernis besteht im Übrigen gegenüber allen hier angeführten Möglichkeiten hinsichtlich des Unfallablaufs mit Ausnahme des unter b) erwähnten Falls, dass ███ und ███████████ zwar auf dem Grünstreifen verweilten, ohne aber den Eindruck zu vermitteln, dass sie im Begriff waren, das Motorrad auf die Fahrbahn zu schieben.
3. Sollte das Landgericht auf Grund neuer Feststellungen wieder zu einer Verurteilung kommen, so würde die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO nur eine Änderung hinsichtlich Art und Höhe der bisherigen Strafe verbieten. Die Vorschrift hindert jedoch nicht die Annahme von Tateinheit zwischen Straftaten gemäß § 222 und §§ 315 Abs. 1 Nr. 2, 316 StGB.
Krumme Börtzler zugleich für den beurlaubten und ortsabwesenden, mithin am Unterschreiben verhinderten Senatspräsidenten
| Dr. Jagusch | Spiegel | ||
| Mayr |