Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bei Nebel bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 349/59
Datum
30.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das BGH verwirft die Revision: Die Verfahrensrüge ist formell unzulässig, die Sachfeststellungen (zu hoher Geschwindigkeit bei dichter Nebellage) sind durch Gutachten gestützt. Die Versagung der Bewährung wegen überwiegenden öffentlichen Interesses ist rechtlich tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, auf welchem Wege der Tatrichter zusätzliche Feststellungen hätte treffen sollen.

2

Bei Verkehrsunfällen kann eine Geschwindigkeit schuldhaft sein, wenn sie angesichts konkreter Sicht- und Straßenverhältnisse deutlich über der als angemessen erachteten liegt; hiervon können übereinstimmende Sachverständigengutachten überzeugen.

3

Bloße Behauptungen von plötzlich auftauchenden Hindernissen oder Blendwirkung genügen nicht, wenn das Gericht aufgrund der Gesamtwürdigung zu einer anderen, durch Feststellungen gestützten Ursache kommt.

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an Sühne und Abschreckung bei Vorstrafen und schwerwiegendem Verschulden die persönlichen Verhältnisse überwiegt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 29. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Dieter ████ aus █, geboren am ██ in █████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. April 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben.

Die Ausführungen der Revision, das Landgericht hätte weitere Feststellungen über die Sichtverhältnisse zur Unfallzeit, über die Fahrgeschwindigkeit als Unfallursache und über die Blendwirkung der vor der Gastwirtschaft [REDACTED] aufgestellten Lampen treffen müssen, bezeichnen nur die Tatsachen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind. Es hätte aber weiter angegeben werden müssen, auf welchem Wege der Tatrichter die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen sollen (BGHSt 2, 168).

2. Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte mit dem von ihm gesteuerten Lastkraftwagen („Opel Blitz“ 1 3/4 t) am 28. November 1958 gegen 19 Uhr bei besonders schlechten Sichtverhältnissen (Dunkelheit, streckenweise sehr dichte Nebelfelder über der Fahrbahn) mit mindestens 50 km/h und Abblendlicht gefahren. Auf der infolge herabfallenden Nebels feuchten und schlüpfrigen Straße hat er eine Rechtskurve nicht ausfahren können, sondern ist, in gerader Linie die Kurve tangential schneidend, rutschend auf die linke Straßenseite geraten und dort in voller Fahrt gegen einen Baum geprallt. Der Beifahrer wurde durch schwerste Schädelverletzungen auf der Stelle getötet; der Kastenaufbau des vollständig zertrümmerten Lastkraftwagens brach ab und fiel auf die Straße.

Wenn das Landgericht bei diesem Sachverhalt unter Anführung zweier übereinstimmender Sachverständigengutachten folgert, der Tod des Beifahrers sei vom Angeklagten schuldhaft verursacht worden, weil er eine „den Umständen nach zu hohe Geschwindigkeit“ gefahren sei, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Hieran ändert auch das Vorbringen des Angeklagten nichts, er habe wegen eines kurz vor oder in der Kurve über die Fahrbahn huschenden Schattens plötzlich bremsen müssen. Das Landgericht hat demgegenüber rechtlich unangreifbar ausgeführt, für die Verkehrslage angemessen sei höchstens eine Geschwindigkeit von 30 km/h gewesen; denn der Angeklagte habe bei den zur Unfallzeit gegebenen Witterungs- und Straßenverhältnissen Hindernisse nur auf eine Entfernung bis zu 25 Metern erkennen können und mit Schwankungen in den Sichtverhältnissen wegen der örtlich verschiedenen Dichte des Nebels rechnen müssen; nur infolge seiner zu hohen Geschwindigkeit habe er sein Fahrzeug beim Auftauchen des Schattens nicht in seiner Gewalt behalten können (UA 5). Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe dem „15 m vor ihm über die Straße huschenden Schatten“ auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/h nicht ausweichen können, findet in den Urteilsdarlegungen keine Stütze.

Nach diesen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur behauptet, der Schatten sei kurz vor oder in der Kurve über die Fahrbahn gehuscht, deshalb habe er gebremst. Nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung der Strafkammer war aber in erster Linie die zu hohe Geschwindigkeit, begünstigt durch den schlechten Zustand der Hinterachsenbereifung, daran schuld, dass der Wagen dabei aus der Kurve getragen wurde (UA 4).

Die Revision bemängelt weiter, das Landgericht habe die Auswirkung der vor der Gastwirtschaft [REDACTED] stehenden Lampen bei Prüfung der Schuldfrage nicht genügend berücksichtigt. Demgegenüber ist ebenfalls der Hinweis geboten, dass der Unfall in erster Linie durch die zu hohe Fahrgeschwindigkeit verursacht wurde und nicht durch eine auf Blendwirkung beruhende Fehlreaktion des Angeklagten beim Ausfahren der Kurve. Dass dieser Umstand dagegen bei der Strafzumessung vom Landgericht berücksichtigt worden ist, hebt die Revision selbst hervor.

Die Bemessung der Strafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hierauf bezüglichen Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

3. Auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung wendet, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das Landgericht hat Strafaussetzung versagt, weil das öffentliche Interesse entgegenstehe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Im Urteil heißt es: Der Angeklagte sei einmal einschlägig bestraft. Die Folgen seiner groben Fahrlässigkeit seien außerordentlich schwer. Die Allgemeinheit habe ein besonderes Interesse daran, dass im Straßenverkehr Vorsicht und Besonnenheit vorherrschten, damit Unfälle vermieden würden. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten müssten gegenüber diesem öffentlichen Interesse zurücktreten. Die Vollstreckung der Strafe sei deshalb erforderlich, um nicht nur den Angeklagten, sondern die Kraftfahrer im Allgemeinen von leichtsinnigem Fahren abzuschrecken.

Der Tatrichter hat mithin die Tat unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer und der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung abgewogen. Die Ausführungen zur Persönlichkeit des Täters sind zwar knapp, lassen aber erkennen, dass die Strafkammer das öffentliche Interesse angesichts der Vorstrafe und des leichtsinnigen Verhaltens des Angeklagten gegenüber den persönlichen Umständen als überwiegend angesehen hat. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Die Revision war daher zu verwerfen.

MartinSauerFlitner
KrummeLang-Hinrichsen