Treffer
BGH Urteil

Revision in einem Verkehrsstrafverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 349/57
Datum
26.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Zusammenstoß beim Linksabbiegen verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil Zeit-, Distanz- und Kausalitätsfeststellungen unklar sind. Zudem betont das Gericht, dass sich ein Überquerender grundsätzlich auf die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit verlassen darf, sofern dies bei sorgfältiger Beobachtung nicht erkennbar verletzt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer die Gegenfahrbahn überqueren oder in eine abzweigende Straße einschwenken will, muss die Fahrbahn sorgfältig beobachten und nur dann beginnen, wenn die freie Strecke für die Überquerung erkennbar ausreicht.

2

Solange der Fahrzeugführer bei sorgfältiger Beobachtung nicht erkennen kann, dass ein entgegenkommender Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, darf er darauf vertrauen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten wird.

3

Ist die einsehbare Strecke vor dem Überqueren frei und verbleibt dem Überquerenden während der zur Überquerung erforderlichen Zeit ausreichend Raum, darf er die Überquerung beginnen und fortsetzen; andernfalls muss er dem Gegenverkehr die Vorbeifahrt gestatten.

4

Die rechtliche Beurteilung eines Vorwurfs fahrlässiger Tötung im Verkehr setzt hinreichend aufgeklärte Feststellungen zu Geschwindigkeit, Distanzen und Zeitabläufen voraus; bestehen insoweit erhebliche Unklarheiten, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 26. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████████ █████ Georg ███ aus ████, dort geboren am █, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der █████████████schaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 26. April 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Am 9. Januar 1957 gegen 16 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen (Lloyd) auf der Bundesstraße 251 von Kassel nach ██████████, seinem Wohnort. Dort wollte er von der Bundesstraße in die rechtwinklig nach links abzweigende Seitenstraße, den sog. „Kuhnen“, abbiegen. Während er sich der Abzweigung näherte, ermäßigte er seine Geschwindigkeit auf 5 km/h, schaltete seine linke Blinkleuchte ein und ordnete sich gegen die Mitte der Bundesstraße ein, die dort 7,15 m breit und mit einer durchbrochenen weißen Leitlinie versehen war. Dabei beobachtete er die Straße nach vorn und hinten. Kurz bevor er die Abzweigstelle erreichte, nahm er bei einem Blick in den „Kuhnen“ zwei Personen wahr, die einen Handwagen in der Fahrtrichtung zogen, die er einschlagen wollte. Von dem Augenblick an, als er ihrer ansichtig wurde, wandte er ausschließlich ihnen seine Aufmerksamkeit zu und begann, noch bevor er den Schnittpunkt der Mittellinie beider Straßen erreicht hatte, die Gegenfahrbahn der Bundesstraße zu überqueren, ohne weiter auf diese zu achten. Er war bei einer Geschwindigkeit von 6 km/h etwa 1,62 m auf die Gegenbahn gelangt, als der Pflasterer Edgar Kn[REDACTED], der ihm auf der Bundesstraße mit einem Motorrad entgegenfuhr, mit einer Geschwindigkeit von 70–80 km/h auf den fast quer zur Gegenbahn befindlichen Lloyd des Angeklagten prallte. Dabei wurde die Mitfahrerin ██████ Frau Katharina B[REDACTED], 12 m weit auf die Straße geschleudert. Sie war auf der Stelle tot. Auch Kn[REDACTED] kam zu Fall und erlitt Verletzungen.

II. Die Strafkammer hat beide unfallbeteiligten Fahrer wegen fahrlässiger Tötung, den Beschwerdeführer zusätzlich wegen fahrlässiger Körperverletzung, zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Entscheidung gegen den Motorradler Kn[REDACTED] ist rechtskräftig. Der Angeklagte erhebt sachlichrechtliche Einwände gegen seine Verurteilung. Sie kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben, soweit die Strafkammer die Fahrweise des Angeklagten in zweifacher Hinsicht als verkehrswidrig und als mitursächlich für den Unfall ansieht. Der Angeklagte sei, noch vor dem Schnittpunkt der (gedachten) Mittellinie beider Straßen in den „Kuhnen“ entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO in zu engem Bogen eingeschwenkt. Wenn er dagegen – wie das Landgericht ferner ausführt – auf der Bundesstraße etwas weiter nach vorne gefahren wäre, um den Linksbogen weit beschreiben zu können, würde er sich auf der in seiner Fahrtrichtung noch etwa 5–6 m ansteigenden Straße im Scheitelpunkt etwas mehr genähert und dadurch seine Sicht auf den sich dann senkenden Straßenteil und den Gegenverkehr verbessert haben. Außerdem habe er – darin liege sein zweiter Fehler – gegen § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen. Denn er habe dem entgegenkommenden Motorradfahrer nicht die Vorbeifahrt eingeräumt. Obwohl dieser auf einer hinter dem Scheitelpunkt der Bundesstraße stark abfallenden Strecke heranfuhr, hätte der Angeklagte über die Straßenkuppe hinweg auf etwa 67 m in voller Höhe erkennen können. Für diese mögliche Erkenntnis habe er sich dadurch außerstande gesetzt, dass er von dem Augenblick an, als er der beiden Fußgänger im „Kuhnen“ ansichtig geworden war, diesen seine ungeteilte Aufmerksamkeit zuwandte, anstatt, wie es seine Pflicht gewesen wäre, auch auf den Gegenverkehr der Bundesstraße zu achten. Zwar habe der Motorradler mit einer Geschwindigkeit von 70–80 km/h die in ██████████ angeordnete und durch vorschriftsmäßige Beschilderung angezeigte Geschwindigkeitsgrenze von 40 km/h wesentlich überschritten. Trotzdem sei der Angeklagte bei genügender Sorgfalt in der Lage gewesen, den Zusammenstoß dann zu vermeiden, wenn er dem Motorradler die Vorbeifahrt gestattet hätte. Das ergebe folgende Überlegung: Die Stelle des Anpralls liege höchstens etwa 1,62 m neben der Mitte der Bundesstraße auf der Gegenbahn. Bei einer Geschwindigkeit von 6 km/h, mit der der Angeklagte seiner widerlegten Einlassung zufolge abgebogen sei, habe er vom Verlassen seiner Fahrbahn bis zur Unfallstelle etwa drei Sekunden benötigt. In diesem Zeitraum sei Kn[REDACTED] bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h noch rund 67 m von der Unfallstelle entfernt und für den Angeklagten in voller Höhe sichtbar gewesen. Dieser habe erkennbarerweise gehandelt, als er bei einer derartigen Verkehrslage noch in die Gegenfahrbahn einbog.

IV. 1. Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts sind insoweit nicht zu beanstanden, als es auf die aus § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO an sich folgenden Pflichten des Angeklagten hinweist. Dagegen lassen sich seine Feststellungen in einem Punkte nicht mit der Lebenserfahrung in Einklang bringen. Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte bei 6 km/h drei Sekunden benötigt habe, um die kurze Strecke von 1,62 m von der Mitte der Bundesstraße bis zur Unfallstelle zurückzulegen, eine Zeitspanne, während der der Motorradler bei 80 km/h etwa 67 m durchfahren habe. Diese Berechnung unterliegt keinen Bedenken, soweit sie sich auf den Motorradler bezieht. Sie begegnet jedoch erheblichen Zweifeln, soweit sie den Angeklagten betrifft. Denn bei 6 km/h legte er 1,62 m nicht erst in drei, sondern bereits in einer Sekunde zurück. Geht man von dieser Grundlage aus, so muss in Betracht gezogen werden, ob der Angeklagte die Gegenbahn nicht noch rechtzeitig vor dem Motorradler räumen konnte und er, der Angeklagte selbst, dies annehmen durfte. Andererseits drängte sich die Annahme auf, dass in dem Augenblick, als der Angeklagte über die Fahrbahnmitte in die Gegenbahn fuhr, der Motorradfahrer bereits wesentlich weniger als 67 m von der Stelle entfernt war, wo sich der Zusammenstoß ereignete.

Bei dieser Annahme wäre verständlich, dass es zum Unfall kam, aber auch der Gedanke naheliegend, dass der Angeklagte infolge der Nähe des Motorradlers nicht mehr den Versuch wagen durfte, vor ihm die Fahrbahn zu überqueren. Jedenfalls bleibt bei den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ungeklärt, wie es zum Zusammenstoß kommen konnte. Sie bedürfen daherer weiterer Aufhellung.

2. Außerdem hat die Strafkammer, worauf die Revision mit Recht hinweist, folgenden rechtlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen. Der Angeklagte musste zwar, bevor er sich anschickte, die Gegenbahn zu überqueren, diese sorgfältig auf etwaigen Verkehr beobachten. Solange er aber dabei keine hinreichende Gewissheit darüber gewinnen konnte oder musste, dass ein Gegenfahrer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschreite, durfte er darauf vertrauen, dass sie eingehalten werde. Daraus folgt ferner: War die von ihm nach vorne überschaubare Fahrbahn, bevor er sie überquerte, auf eine Entfernung frei, für deren Durchmessung ein während der Überquerung auftauchender und die Höchstgeschwindigkeit einhaltender Gegenfahrer soviel Zeit benötigte, wie dem Angeklagten zur Überquerung der Gegenbahn ausreichte, dann durfte er die Überquerung beginnen und fortsetzen. Dieses Recht würde nicht deshalb entfallen sein, weil er vorzeitig und deshalb in zu engem Bogen in die Nebenstraße abschwenkte. Erst von dem Zeitpunkt an, in dem er bei sorgfältiger Beobachtung der Bundesstraße erkannte oder erkennen konnte, dass ein Gegenfahrer so schnell fuhr, dass ihm, dem Angeklagten, nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, vor ihm die Gegenbahn freizumachen, musste er sein Überquerungsvorhaben zurückstellen und jenem die Vorbeifahrt gestatten.

Wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, hatte der Angeklagte Kn[REDACTED] aus 67 m „in voller Höhe“ als Motorradfahrer erkennen können. Geht man, was man in diesem Zusammenhang zugunsten des Angeklagten muss, davon aus, dass Kn[REDACTED] mit 70 km/h sich näherte, so benötigte dieser, um die vom Angeklagten einsehbare 67 m Strecke zurückzulegen, etwas mehr als drei Sekunden. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob es dem Angeklagten auch bei seiner geringen Geschwindigkeit möglich gewesen wäre, die Gegenfahrbahn freizumachen. Jedenfalls unterliegt die Annahme des Landgerichts erheblichen Bedenken, dass dies dem Angeklagten auch dann „wohl kaum noch; jedenfalls nicht sicher gelungen wäre“, wenn Kn[REDACTED] mit 40 km/h gefahren wäre. Denn bei solcher Geschwindigkeit hätte Kn[REDACTED] etwa sechs Sekunden benötigt, um die 67 m bis zu der Stelle des Zusammenstoßes zurückzulegen. Diese Zeit würde dem Angeklagten wahrscheinlich gereicht haben, vor Kn[REDACTED] die Gegenfahrbahn zu räumen. Anders wäre es allerdings, wenn der Angeklagte die Mittellinie, wie bei der Kürze des Weges bis zur Unfallstelle wahrscheinlich, erst etwa eine Sekunde vor dem Zusammenstoß überquert hätte.

Dann hätte sich Kn[REDACTED] bei einer Stundengeschwindigkeit von 40 km nur noch etwa elf Meter von der Unfallstelle entfernt befunden.

KrummeSauerHoepner
RotbergFlitner