Revision: Abgrenzung versuchte Erpressung und versuchte Nötigung – Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 34/88
- Datum
- 18.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erpressung nach § 253 StGB liegt nur vor, wenn durch Gewalt oder Drohung ein vermögensrechtlicher Nachteil des Opfers herbeigeführt oder die Durchsetzbarkeit einer Forderung beeinträchtigt wird.
Erfolgt durch die Zwangshandlung keine weitere Vermögensminderung bzw. keine Schmälerung der Durchsetzbarkeit einer Forderung, ist das Verhalten nicht als Erpressung, sondern gegebenenfalls als Nötigung zu qualifizieren.
Ein Versuch der Nötigung (§ 240 StGB) ist gegeben, wenn der Täter mit der Ausführung der Zwangshandlung begonnen hat, die Tat aber objektiv noch nicht vollendet war.
Eine nachträgliche Umqualifizierung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, soweit hierdurch keine neuen Verteidigungsnachteile für den Angeklagten entstehen; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruchs auf einen geringeren Tatbestand berührt den Strafausspruch nicht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht bei anderer rechtlicher Würdigung eine abweichende Strafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 29. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 34/88 in der Strafsache gegen Luigi C___, geboren am ██ 1967 in ██ (Italien), wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Luigi C___ wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. Oktober 1987, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt wegen versuchter Erpressung wegen versuchter Nötigung verurteilt wird.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Erpressung, wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung, wegen schweren Raubes und wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer Verurteilung wegen Diebstahls, Strafvereitelung und Hehlerei (zehn Monate Jugendstrafe mit Bewährung) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils hat nur hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des Falles II, 1 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten einen Rechtsfehler ergeben.
Das Landgericht hat zu Unrecht in der Weigerung des Angeklagten, beim Verlassen der Diskothek ████ die Zeche zu bezahlen, und in der Bedrohung des Mitinhabers Eichhorn sowie der Äußerung „Vergiss es“ eine versuchte Erpressung gesehen. Der Angeklagte wäre nämlich durch ein erzwungenes ungehindertes Verlassen der Diskothek nicht (mehr) bereichert worden, seine Bereicherung war vielmehr bereits durch den vorangegangenen Verzehr von Getränken eingetreten. Die Forderung des Diskothekeninhabers auf Bezahlung der Getränke wurde durch die gegen ihn eingesetzten Nötigungsmittel nicht geschmalert oder in ihrer Durchsetzbarkeit beeinträchtigt, so dass durch die Nötigungshandlung des Angeklagten – auch wenn er nicht von der Polizei am Diskothekeneingang gestellt worden wäre und die Zeche bezahlt hätte – kein (weiterer) Vermögensnachteil bewirkt worden wäre (vgl. BGHSt 32, 88, 89).
Der Angeklagte ist deshalb insoweit nur nach § 240 StGB zur Verantwortung zu ziehen; zu seinen Gunsten geht der Senat davon aus, dass die Nötigung noch nicht vollendet war, als die Polizei erschien.
Der Senat hat die entsprechende Schuldspruchänderung selbst vorgenommen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen diesen – in der Verurteilung wegen §§ 253, 22 StGB mit enthaltenen – Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs
keinen Einfluss, da auszuschließen ist, dass das Landgericht die Jugendstrafe, die es vor allem wegen der erheblichen, eine längere Betreuung erfordernden Erziehungsdefizite des Angeklagten verhängt hat (UA 45), anders bemessen hätte, wenn es bei dem Verhalten des Angeklagten in der Diskothek „████“ von einer versuchten Nötigung ausgegangen wäre.
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