Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung mangels Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 348/75
- Datum
- 02.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB sind die subjektiven Tatbestandsmerkmale, namentlich Rücksichtslosigkeit und zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, durch tatrichterliche Feststellungen zu belegen.
Bei unklaren Verkehrslagen muss der Tatrichter die für die rechtliche Würdigung erforderlichen Feststellungen zu Geschwindigkeit, Abständen und Zeitpunkt der Wahrnehmung treffen, damit beurteilt werden kann, ob der Täter das Einbiegevorhaben eines anderen Verkehrsteilnehmers rechtzeitig erkennen konnte.
Unterbleiben erforderliche Feststellungen oder bleibt eine auf die Tatentscheidung erhebliche Einlassung des Angeklagten unberücksichtigt, ist eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung aufzuheben.
Erweist sich hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals lediglich Fahrlässigkeit als erwiesen, kommt statt § 315c Abs. 1 nur eine Ahndung nach § 315c Abs. 3 StGB in Betracht.
Wenn die Strafzumessung oder der Strafausspruch auf einer mangelhaften tatbestandlichen Würdigung beruht, ist der gesamte Strafausspruch einschließlich Nebenfolgen aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 4. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Studenten Christian aus █, geboren am ██ in Osnabrück, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ███████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. April 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. im Falle der Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB), 2. im gesamten Strafausspruch.
Gründe
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB) zu einer Geldstrafe und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstandsleistung (§§ 315b Abs. 1 und 3, 113 Abs. 2 Nr. 2, 52 StGB) zu acht Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Außerdem hat sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von neun Monaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Widerstandsleistung nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ergeben die Urteilsfeststellungen eine konkrete Gefährdung des Polizeibeamten Heitmann, der sich nur durch einen Sprung von der Fahrbahn zurück in den Streifenwagen davor bewahrt hat, dass er von dem aus kurzer Entfernung scharf anfahrenden Fahrzeug des Angeklagten erfasst wurde (UA Bl. 4). Auf die Angaben genauer Entfernungswerte kam es bei der eindeutigen Sachlage nicht an. Was die Revision dagegen und auch sonst gegen diese Verurteilung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Dagegen wird die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB nicht von den Urteilsfeststellungen getragen. Aus ihnen lässt sich zwar noch entnehmen, dass der Angeklagte grob verkehrswidrig falsch überholt hat. Er hat, auf der Iburger Straße stadtauswärts fahrend (UA Bl. 2), noch innerhalb der Ortschaft Osnabrück die Geschwindigkeit seines Pkw unzulässigerweise (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) auf 100 km/h erhöht und „auf der jetzt zweispurigen Fahrbahn einen auf der linken Fahrspur fahrenden holländischen Lkw mit Anhänger überholt, obwohl der Lkw-Fahrer – als der Angeklagte noch hinter ihm war – bereits das rechte Blinkzeichen gesetzt hatte und langsam auf die rechte Fahrspur einbog“ (UA Bl. 4). Er hat damit, jedenfalls was die äußere Tatseite angeht, angesichts der von ihm eingehaltenen hohen Geschwindigkeit in grober Weise nicht nur unzulässig rechts (§ 5 Abs. 1 StVO), sondern dazu noch bei einer durch die Fahrweise des Lastzuges verursachten unklaren Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) falsch überholt (vgl. u. a. BGH VRS 3, 276; BGHSt 12, 258 ff.; OLG Braunschweig VRS 32, 372).
Zur inneren Tatseite fehlen jedoch die für eine Verurteilung ausreichenden Feststellungen: Es ist bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte das Einbiegevorhaben des Lkw-Fahrers rechtzeitig bemerkt hat oder wenigstens rechtzeitig hat bemerken können. Bei der Sachverhaltsschilderung im Urteil fehlen dazu jegliche Feststellungen. Bei der rechtlichen Würdigung wird diese Frage dann zwar in einem Nebensatz bejaht (UA 7). In dieser Bemerkung kann aber eine ausreichende Feststellung nicht gesehen werden. Immerhin verhielt sich der Lastzug-Fahrer nicht weniger verkehrswidrig als der Angeklagte. Er benutzte unzulässigerweise den linken Fahrstreifen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 StVO). Auf den rechten Fahrstreifen durfte er nur unter Beachtung des nachfolgenden Verkehrs hinüberwechseln, auf den er, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, keine Rücksicht genommen hat (§ 7 Abs. 5 StVO). Unter diesen Umständen hätten – als Voraussetzung für eine umfassende Bewertung des Fahrverhaltens des Angeklagten – die Fahrgeschwindigkeit auch des Lastzuges und die Abstände der beiden Fahrzeuge festgestellt werden müssen, als der Lastzug-Fahrer das Blinkzeichen gab und ferner, als er mit dem Einbiegen zum rechten Fahrstreifen hin begann.
Vor allem aber kann dann auch erst beurteilt werden, ob der Angeklagte wirklich rücksichtslos gefahren ist. Rücksichtslos im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur, wer sich im Straßenverkehr aus eigenüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder wer aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen seine Fahrweise nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfährt (vgl. u. a. BGHSt 5, 392; BGH VRS 15, 346; OLG Stuttgart VRS 45, 437, 438).
Zu dieser vom Tatrichter zu entscheidenden Frage hat sich die Strafkammer überhaupt nicht geäußert. Sie kann nach einer Verkehrslage wie hier je nachdem, ob der Angeklagte noch weiter entfernt oder ob er bereits in unmittelbare Nähe herangefahren war, als der Fahrer des Lastzuges sein Einbiegevorhaben anzeigte, durchaus unterschiedlich beurteilt werden (vgl. auch KG VRS 40, 268, 269).
Hinzu kommt, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht auf die Einlassung des Angeklagten eingegangen ist, er habe sich von Rockern verfolgt geglaubt. Sie hat vielmehr diese Einlassung ausdrücklich nur für den zweiten Vorfall (Straßenkreuzung Glane) als abwegig bezeichnet (UA Bl. 7).
Die Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt schließlich zur inneren Tatseite voraus, dass der Täter hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, auch der – nach den Feststellungen hier zweifellos eingetretenen konkreten Gefährdung, mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Liegt auch nur bezüglich eines Tatbestandsmerkmals Fahrlässigkeit vor, kommt nur eine Bestrafung nach § 315c Abs. 3 StGB in Betracht (vgl. BGH VRS 30, 340).
Auch insoweit fehlen im Urteil jegliche Darlegungen.
Die aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung. Da damit offen geblieben ist, ob der Angeklagte eine „Straftat“ oder nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, kann auch die Strafe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstandsleistung nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat sie der Vorschrift des § 315b Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB entnommen. Das Urteil muss also auch im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Nebenfolgen nach §§ 69, 69a StGB, obwohl er keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler enthält. Über die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis muss die Strafkammer daher ebenfalls neu entscheiden.
| Schmidt | Spiegel | Knoblich | |||
| Bortzler | Hürxthal |