Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Verurteilung wegen Mundraub entfällt wegen fehlendem Strafantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 348/63
Datum
06.09.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Rechtsfehler gegen Verurteilungen wegen schweren Rückfalldiebstahls. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, hebt jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Mundraubs auf, weil der erforderliche Strafantrag (§ 370 Abs. 2 StGB) nicht gestellt wurde. Eine fortgesetzte Handlung wird verneint, da ein einheitlicher Vorsatz von vornherein fehlt; die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zu prüfen, wenn sie nicht ausgeführt wird.

2

Zur strafrechtlichen Verfolgung von Mundraub ist ein Strafantrag gemäß § 370 Abs. 2 StGB erforderlich; fehlt dieser, kann die Verurteilung insoweit nicht bestehen bleiben.

3

Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung muss der Vorsatz von vornherein die mehreren in Aussicht genommenen Taten als unselbständige Teile eines einheitlichen Geschehens umfassen; ein bloßer Fortsetzungsvorsatz genügt nicht.

4

Erfällt eine Teilverurteilung, bleibt die Gesamtstrafe bestehen, wenn die Strafzumessungsgründe deutlich zeigen, dass die weggefallene Verurteilung die Strafzumessung nicht beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 12. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Hugo ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1929 in █████████/Saale, wegen schweren Rückfalldiebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Br. Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 12. März 1963 wird verworfen, jedoch entfällt die Verurteilung wegen Mundraubs.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Ihm wird die seit dem 13. März 1963 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Günther ist wegen schweren Rückfalldiebstahls in 21 Fällen, wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in 9 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Mundraub, und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision führt nur zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher einer weiteren Behandlung nicht zugänglich.

2. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Mundraubs in den Fällen 7 und 20 kann nicht bestehen bleiben, weil der zur strafrechtlichen Verfolgung insoweit erforderliche Strafantrag (§ 370 Abs. 2 StGB) nicht gestellt worden ist.

Im Übrigen lassen die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Rechtsbedenkenfrei verneint es jeden Fortsetzungszusammenhang. Der zur fortgesetzten Handlung gehörende Vorsatz muss von vornherein die mehreren in Aussicht genommenen Akte strafbarer Tätigkeit als Teilstücke eines einheitlichen Geschehens in wesentlichen Stücken umfassen, und zwar derart, dass die einzelnen Tätigkeitsakte als unselbständige Ausführungen einer Straftat erscheinen. Der Vorsatz muss sich mithin von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, nach und nach zu verwirklichenden Gesamterfolg erstrecken (BGHSt 1, 315, 32; 16, 3, 167; 8, 34, 35). Daran fehlt es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Das Vorgehen des Angeklagten ist nicht von „einem einheitlichen, die späteren Taten von vornherein mit umfassenden Vorsatz“, sondern „von immer neu gefassten Entschlüssen geleitet“ gewesen. Für die abweichende Auffassung der Revision lässt sich daraus nichts herleiten, dass der Angeklagte ███ mit „HCD“ im Verkehrsverein in Bochum-Langendreer erst einbrach, nachdem er und „PC“ am selben Tage eine Eisensäge gestohlen hatten. Nach der Sachverhaltsdarstellung beabsichtigten zwar beide schon früher einen Einbruch im Verkehrsverein. Aber im angefochtenen Urteil ist nicht festgestellt worden, dass sie diesen Einbruch von vornherein geplant gehabt hätten. Das Schrifttum nimmt einen zur fortgesetzten Handlung gehörenden einheitlichen Vorsatz zum Teil schon an, wenn der spätere Entschluss als Fortsetzung des vorausgegangenen erscheint, weil diese Einzelentschlüsse eine fortlaufende psychische Linie bildeten (Schönke/Schröder, Komm. zum StGB 1961, Vorbem. III 2 a zu § 73). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diesen „Fortsetzungsvorsatz“ aber als nicht ausreichend ständig abgelehnt. Daran ist festzuhalten.

Die Strafzumessung ist durch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten ████ wegen Mundraubs ██ nicht beeinflusst worden. Das lassen die Strafzumessungserwägungen deutlich erkennen. Der Strafausspruch musste mithin bestehen bleiben, obwohl die Verurteilung wegen Mundraubs entfällt.

Jagusch Flitner in Vertretung für Br. Krumme, der sich im Urlaub befindet

Weber
Dr. Bortzler