Treffer
BGH Beschluss

Revision: Nichtanrechnung von Untersuchungshaft wegen Auflagenverstoß aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 34/79
Datum
14.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt; das Landgericht hatte die ihm vom 4. bis 21. Juli 1978 erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf und stellte fest, dass ein Auflagenverstoß allein die Nichtanrechnung nicht rechtfertigt, soweit nicht Prozessverschleppungsabsicht vorliegt. Die übrige Revision wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanrechnung verbüßter Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nicht allein auf Umständen beruhen, die zugleich Voraussetzungen des Haftbefehls sind.

2

Ein Verstoß gegen Auflagen, unter denen der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde, rechtfertigt lediglich die Aufhebung des Verschonungsbeschlusses, nicht ohne Weiteres die Nichtanrechnung der Haftzeit.

3

Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB erlaubt die Nichtanrechnung nur bei weitergehenden Gründen, etwa wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten die Prozessführung vereiteln oder verzögern wollte.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 34/79 in der Strafsache gegen ██ den Rentner Hugo Wilhelm Alfred aus ████, dort geboren am ██ ███ 1915, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. September 1978 aufgehoben, soweit die vom Angeklagten in der Zeit vom 4. bis 21. Juli 1978 erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 30,-- DM verurteilt und angeordnet, dass die von ihm in der Zeit vom 4. bis 21. Juli 1978 erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet wird. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat lediglich Erfolg, soweit Untersuchungshaft nicht auf die erkannte Strafe angerechnet worden ist.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Dagegen kann der Ausspruch über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nicht bestehen bleiben.

Der Angeklagte befand sich vom 1. September 1977 bis zum 20. Dezember 1977 in Untersuchungshaft. An diesem Tag wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und dem Angeklagten die Auflage erteilt, bei einem Herrn Josef █████ Wohnung zu nehmen und bis zur Hauptverhandlung jeglichen Kontakt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter Anja zu unterlassen. Nachdem festgestellt worden war, dass der Angeklagte entgegen der Auflage wieder zu seiner Ehefrau und seiner Tochter gezogen war, wurde der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Der Angeklagte befand sich dann vom 4. bis 21. Juli 1978 wieder in Untersuchungshaft (UA 3).

Das Landgericht begründet den Ausspruch über die Nichtanrechnung der in dieser Zeit (4. bis 21. Juli 1978) verbüßten Untersuchungshaft damit, der Angeklagte „habe diese Untersuchungshaft durch die Nichtbefolgung der Auflagen, unter denen der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden war, selbst verschuldet“. Die Anrechnung dieser Zeit „wäre im Hinblick auf dieses Verhalten nicht gerechtfertigt“ (UA 12). Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Anordnung der Nichtanrechnung verbüßter Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nicht allein auf Umstände gestützt werden, die ihrerseits nur Voraussetzungen des Haftbefehls sind. Dies wäre nur dann zulässig, wenn der Angeklagte mit seinem Verhalten eine Prozessverschleppung beabsichtigt hätte (vgl. BGHSt 23, 307, 308). Dadurch, dass der Angeklagte einer ihm bei der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erteilten Auflage zuwidergehandelt und insoweit seine erneute Inhaftierung „verschuldet“ hat, sind die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Der Auflagenverstoß rechtfertigte nur die Aufhebung des Verschonungsbeschlusses. Ein über die erneute Inhaftierung hinausgehender weiterer Nachteil, wie ihn § 51 Abs. 1 StGB vorsieht, durfte damit für den Angeklagten nicht verbunden sein (BGHSt 23, 307, 308). Andernfalls würde Untersuchungshaft, die in irgendeiner Form immer verschuldet ist, regelmäßig nicht anzurechnen sein. Das aber würde dem Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB widersprechen (BGH 4 StR 662/78 vom 30. Januar 1979; vgl. auch Dreher/Tröndle, 38. Aufl., Rdn. 12 zu § 51 StGB).

4. Da die – unbeschränkt eingelegte – Revision im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

SpiegelKnoblichGoydke
HürxthalRuß

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