Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Umqualifikation und Zurückverweisung im Diebstahlsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 347/72
Datum
03.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in der Revision das Urteil des LG Frankfurt dahingehend, dass in einem Tatkomplex der Diebstahl als versuchter Diebstahl festgestellt wurde und der betreffende Einzelstrafenausspruch aufgehoben wurde. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einzelstrafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Weitere Rügepunkte wurden verworfen oder als unbegründet beurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurden in der Anklage mehrere zu fortgesetzten Taten zusammengefasste Handlungen behauptet, hält das Gericht jedoch nur eine einzelne Handlung für nachgewiesen, so sind die übrigen in der Anklage enthaltenen Tathandlungen freizusprechen.

2

Das Revisionsgericht kann eine rechtliche Umqualifizierung der festgestellten Tatsachen nach § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen, wenn ersichtlich ist, dass der Angeklagte durch die geänderte rechtliche Würdigung nicht in seiner Verteidigung benachteiligt worden wäre.

3

Führt die Änderung der Rechtsfolge zu einem geringeren Schuldumfang, so hat die Strafkammer über die hiervon betroffene Einzelstrafe erneut zu entscheiden; daraus folgt gegebenenfalls die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Rückverweisung.

4

Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht substantiiert vorgetragen werden; unzureichend ausgeführte Rügen werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 24. Januar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 347/72 in der Strafsache gegen den Elektromechaniker Adolf Hans ████ aus █, geboren ███ 1936 in ██, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 24. Januar 1972 dahin geändert und ergänzt, dass der Angeklagte

a) wegen Diebstahls in einem schweren Fall, wegen Diebstahls in drei weiteren Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Unfallflucht in zwei weiteren Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird (§§ 242, 243, 43, 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3, §§ 142, 223a, 73, 74 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG),

b) im Übrigen auf Kosten der Staatskasse, der insoweit auch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last fallen, freigesprochen wird,

Gründe

2. im Einzelstrafausspruch im Falle des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis (StC [REDACTED]) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge des Angeklagten ist unzulässig. Seine Sachbeschwerde ist, vom folgenden abgesehen, offensichtlich unbegründet.

In den Fällen II C, D und E der Urteilsgründe waren dem Angeklagten in der Anklageschrift (Ziffer bis d) jeweils mehrere zu fortgesetzten Taten zusammengefasste Diebstahlshandlungen vorgeworfen worden, von denen die Strafkammer jedoch jeweils nur eine Einzelhandlung für nachgewiesen hält (vgl. UA 20 bis 23). Sie hätte deshalb den Angeklagten im Übrigen freisprechen müssen (BGH NJW 1951, 726).

Im Fall II D der Urteilsgründe ██████████ hat der Angeklagte den Diebstahl des Kraftwagens nicht vollendet, sondern nur versucht. Bereits *„als er mit dem (dort vom Eigentümer abgestellten) Fahrzeug aus der Parklücke herausfahren wollte", „fuhr er auf den in nächster Position geparkten Pkw Fiat 124“* (MC- █████ auf (UA 9). Wegen der Schäden an beiden Fahrzeugen flüchtete er dann zu Fuß.

Der Senat kann den Schuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst richtigstellen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte sich nach einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können.

Über die Einzelstrafe in diesem Fall (versuchter Diebstahl in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis) muss die Strafkammer wegen des geringeren Schuldumfangs neu befinden.

Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden von der Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht berührt und bleiben deshalb bestehen.

MayrMeyerSpiegel
BörtzlerHürxthal