Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Zweifel an Zurechnungsfähigkeit bei Unzucht mit Kindern aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 347/68
Datum
16.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; der BGH bestätigte die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, hob aber die Entscheidung wegen mangelhaft geprüfter Zurechnungsfähigkeit auf. Sachverständiger und Umstände (geistige Schwäche, starker Alkohol) ließen Zweifel an der Hemmungsfähigkeit. Erinnerungsfähigkeit und Fluchtverhalten genügen hierfür nicht ohne Weiteres. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblicher geistiger Beeinträchtigung und starker Alkoholisierung ist die Zurechnungsfähigkeit sorgfältig auf Grundlage eines aussagefähigen Sachverständigengutachtens zu prüfen.

2

Die Erinnerung an Tatdetails und Flucht- oder Verbergungsverhalten begründen nicht ohne Weiteres die Fähigkeit, aufgrund einer Einsicht in das Unrecht entsprechend zu handeln (Hemmschwelle).

3

Kann die volle oder partielle Zurechnungsfähigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zugunsten des Beschuldigten von fehlender Verantwortlichkeit auszugehen.

4

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, wenn die Aufhebung des Urteils allein die rechtliche Bewertung der Zurechnungsfähigkeit betrifft und nicht die tatsächlichen Feststellungen selbst.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 20. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 347/68 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Alfred ████ aus █████ dort geboren ████████████████ wegen Unzucht mit Kindern.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Februar 1968 aufgehoben. Die das Äußere Tatgeschehen betreffenden Feststellungen bleiben jedoch bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Ohne Erfolg sind die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, insbesondere gegen die ██████████ der Aussagen der minderjährigen Zeugin Barbara ███. Sie enthalten keine Denkfehler oder ████████ gegen die Verwertung der Aussagen des Mädchens vor der Polizei im Rahmen der Beweiswürdigung verstößt nicht gegen § 261 oder § 264 StPO. Die Ergebnisse der polizeilichen Vernehmung sind nicht durch Rückgriff auf das Vernehmungsprotokoll in die Hauptverhandlung eingeführt worden, wie die Revision behauptet, sondern durch Vernehmung des Kriminalpolizeibeamten, der das Mädchen seinerzeit vernommen hat (s. UA S. 8 unten).

Das Urteil muss jedoch aufgehoben werden, weil die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei bei Begehung seiner Tat strafrechtlich, wenn auch nur beschränkt nach § 51 Abs. 2 StGB, verantwortlich, nicht rechtlich einwandfrei ist.

Der in Jahre 1935 geborene Angeklagte hat die Volksschule besucht, weil er in der Hilfsschule nicht mitkam. Bei einer psychiatrischen Untersuchung im Jahre 1966 wurde festgestellt, dass der Angeklagte wegen Schwachsinns mit Mitteln der Fürsorgeerziehung nicht erziehbar ist. Seine geistigen Fähigkeiten reichten nicht für die Erlernung des Schuhmacherhandwerks aus.

Seine früheren Straftaten beging er meist im Zustand der Trunkenheit. Zur Zeit der abzuurteilenden Tat hatte er einen Blutalkoholgehalt von 2,6 bis 2,7 ‰.

Unter diesen Umständen war die Frage der Zurechnungsfähigkeit sorgfältig zu prüfen. Der vom Landgericht vernommene Sachverständige hat zwar keine zureichenden Anhaltspunkte für einen völligen Ausschluss der Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) feststellen können. Er hat aber offenbar auch die Frage, ob volle Zurechnungsunfähigkeit mit Sicherheit verneint werden kann, nicht klar und eindeutig beantworten können (s. UA S. 14 unten, 15 oben). Das Landgericht stützt seine Ansicht, der Angeklagte sei wenigstens beschränkt zurechnungsfähig gewesen, nur darauf, dass er sich an Einzelheiten der Tat, soweit er diese nicht bestreitet, erinnern könne, ferner darauf, dass er nach der Tat versucht habe, sich zu verstecken und eine Anzeige bei der Polizei zu verhindern.

Diese Erwägungen des Landgerichts erwecken rechtliche Bedenken. Die angeführten Umstände mögen zwar die Fähigkeit des Angeklagten zur Einsicht in das Unrechtmäßige seiner Tat anzeigen, sie reichen aber nicht aus, um darzutun, dass der schwachsinnige und erheblich unter Alkohol stehende Angeklagte auch fähig war, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Weder die Tatsache, dass er sich an Einzelheiten des Tatgeschehens erinnert, noch dass er sich nach der Tat versteckt und die Anzeige zu verhindern versucht hat, lässt bei der Persönlichkeit des Angeklagten und der Art seiner Tat ohne Weiteres den Schluss auf seine Hemmungsfähigkeit zu. Kann das Gegenteil nicht zweifelsfrei festgestellt werden, so muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er unfähig war, seinen Willen einsichtsgemäß zu bestimmen.

Da der Mangel die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht berührt, können diese bestehen bleiben.

Rotberg Mayr Sanders BR Dr. Dr. Spiegel ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg
Hürxthal