Revision: Fahrlässige Tötung und Straßenverkehrsgefährdung – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 347/67
- Datum
- 01.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nicht widerlegten, für den Angeklagten günstigen Einlassungen muss das Tatgericht diese Möglichkeit in die Beurteilung des weiteren Verhaltens einbeziehen; unterbleibt dies, ist der Schuldspruch auf einen nicht erwiesenen Sachverhalt gestützt.
Die richterliche Überzeugungsbildung darf sich auch auf nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinliche oder mögliche Erwägungen stützen; nur denkgesetzlich Unmögliches ist als Grundlage unzulässig.
Lässt sich ein behauptetes Geschehnis (z. B. ein Schlag) weder ausschließen noch näher bestimmen, ist zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, dass es vor den relevanten Handlungsschritten eingetreten ist und entsprechend zu würdigen ist.
Ein Blutalkoholgehalt von etwa 1,8–1,9 ‰ begründet regelmäßig Fahruntüchtigkeit; er führt bei einem gesunden Menschen indessen nicht durchgängig zu einer erheblichen Minderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 14. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Mechaniker Horst-Herbert ███, dort geboren am ███ 1937, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Mai, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung im Zustand der Trunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen Beide Aufklärungsrügen sind unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, warum neben Dipl.-Ing. Pahl noch ein Obergutachter hätte gehört werden müssen. Die Strafkammer hatte an der Sachkunde des Sachverständigen Pahl keine Zweifel, auch aus den im Wesentlichen auf sein Gutachten gegründeten Urteilsausführungen lassen sich – vgl. im Folgenden die Sachrüge – irgendwelche Bedenken nicht ableiten. Die Heranziehung eines medizinischen Gutachters war angesichts des festgestellten hohen Blutalkoholgehalts von 1,8 bis 1,9 ‰ nicht veranlasst. Die Revision führt nichts dazu aus, was auf dem Boden dieser Feststellung durch die Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen hinsichtlich der Frage, „ob der Angeklagte infolge Alkoholgenusses den § 222 StGB schuldhaft verwirklicht hat“, noch hätte aufgeklärt werden sollen oder können.
II. Die Sachrüge a) Die gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gerichtete Sachbeschwerde greift durch. Was die Revision selbst dazu in einzelnen vorbringt, geht allerdings fehl. Unter unzulässiger Bezugnahme auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen wendet sie sich fast ausschließlich gegen die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung, die sie durch eine eigene zu ersetzen versucht. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die richterliche Überzeugung von seiner Schuld nicht, wie er meint, das Ergebnis „zwingender“ Schlüsse aus den einzelnen Beweistatsachen zu sein braucht. Auch Erwägungen, die denkgesetzlich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung vom Tathergang zu stützen. Eine Norm dafür, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsste oder dürfte oder nicht haben dürfe, gibt es nicht. Nur auf eine denkgesetzlich unmögliche Grundlage darf die richterliche Überzeugung nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 325). Entgegen der Ansicht der Revision gibt es keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz dahin, dass ein Personenkraftwagen bei falschem und blockierendem Abbremsen nicht auch auf trockener Straße ins Schleudern kommen könne; das gilt insbesondere dann, wenn sich der Fahrer in unbedingt fahruntüchtigem Zustand befindet, also ein das Schleudern förderndes unsachgemäßes Betätigen des Lenkrades nicht auszuschließen ist. Auch dass das Feuer erst nach dem Aufprall des Wagens an den Baum und nicht schon vorher ausgebrochen ist, hat die Kammer ohne Verstoß gegen Denkgesetze und widerspruchsfrei dargelegt.
b) Die Sachbeschwerde hat jedoch aus einem anderen Grund Erfolg. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe kurz vor dem Anprall an den Baum einen Schlag gegen die rechte Schulter verspürt, von diesem Zeitpunkt an könne er sich an nichts mehr erinnern. Die Kammer, die „davon überzeugt ist, dass der Unfall allein auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen ist“, begegnet der erwähnten und nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten mit der Erwägung, es habe „nicht festgestellt werden können“, dass der behauptete Schlag den Angeklagten zu einem falschen Bremsen oder unüberlegten Handeln gezwungen hat. Haben sich hierüber jedoch keine Feststellungen treffen lassen, so war die Strafkammer gehalten, die für den Angeklagten günstigere Möglichkeit, dass dieser vor dem Anprall an den Baum einen Schlag auf seiner Schulter verspürt habe, bei der Beurteilung seines weiteren Fahrverhaltens zugrunde zu legen; andernfalls würde der Schuldspruch auf einem angenommenen, nicht auf einem erwiesenen Sachverhalt beruhen (BGH VRS 22, 35; 27, 35, 36; 29, 116). Da jedenfalls der Senat nicht beurteilen kann, welche Folgerungen die Strafkammer bei Unterstellung der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Frage des Verschuldens gezogen hätte, ob nach ihrer Ansicht den Angeklagten dann kein, ein geringeres oder das gleiche Verschulden träfe, muss das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Infolge der Annahme von Tateinheit erfasst die Aufhebung auch – obgleich insoweit ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht erkenntlich ist – die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung.
Stuft auch der neue Tatrichter die hinsichtlich Art und Zeitpunkt (vor, beim oder nach Einleiten des Bremsens?) sehr unbestimmte Einlassung des Angeklagten nicht als bloße Schutzbehauptung ein, hält er sie vielmehr für nicht widerlegbar, so wird er in Erwägung ziehen müssen, ob das Empfinden des „Schlages“ sich auch dadurch erklären kann, dass der Angeklagte bei der Schleuderbewegung mit seiner Schulter sehr heftig an die Karosserie oder auf einen der Fahrzeuginsassen gestoßen worden sein mag. Kann die Strafkammer den behaupteten Schlag weder ausschließen noch näher bestimmen, dann wird sie allerdings zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, dass er ihn vor Einleitung der Bremsmaßnahme erhielt. Sollte sie einem solchen Schlag entscheidende Bedeutung für das weitere Fahrverhalten des Angeklagten beimessen, so wird sie auch zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob der Schlag nicht etwa nur deswegen zu dem falschen Verhalten veranlasste, weil Auffassungsvermögen und Reaktion des Angeklagten durch den hohen Blutalkoholgehalt merklich gestört waren, ob er also den Schlag in nüchternem Zustand nicht ohne Fehlverhalten hingenommen hätte. Darauf, dass er nicht damit zu rechnen brauchte, dass ihn möglicherweise ein ebenfalls angetrunkener Mitfahrer beim Lenken stören oder ihn unvermittelt oder – und das gilt auch für nüchterne Beifahrer – etwa in Erschrecken über seine Fahrweise an der Schulter reißen werde, kann sich der Fahrer eines Kraftfahrzeugs regelmäßig nicht berufen (vgl. dazu BGHSt 9, 335, 337; StR 19/61 vom 28. April 1961).
c) Soweit die Revision mit ihren Ausführungen auch die Strafzumessung beanstanden will, geht sie ins Leere. Ein Blutalkoholgehalt von 1,8 bis 1,9 ‰ führt trotz der damit gegebenen unbedingten Fahruntüchtigkeit bei einem gesunden Menschen in der Regel noch nicht zu einer erheblichen Minderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (BGH VRS 17, 187, 191; 30, 277; BGH DAR 60, 66). Gesichtspunkte oder Tatsachen, die die Allgemeingültigkeit dieser Regel im vorliegenden Fall aufheben könnten, hat die Revision nicht vorgetragen.
Rotberg Bundesrichter Mayr Mai ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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