Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 347/64
- Datum
- 04.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht auf der bloßen Annahme beruhen, dass in noch nicht abgeschlossenen Verfahren spätere Verurteilungen zu einer höheren Gesamtstrafe führen könnten.
Bei der Entscheidung über die Anwendung des § 23 StGB sind die dem tatrichterlichen Ermessen zugrunde liegenden Umstände konkret darzulegen, sodass eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Eine rein formelhafte Wiederholung des gesetzlichen Wortlauts von § 23 Abs. 2 StGB ohne spezifische Bezugnahme auf einzelfallbezogene Umstände genügt nicht der Begründungspflicht und stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar.
Ein Antrag auf Freispruch kann zugleich eine Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung enthalten; die Kammer muss daher im Urteil erkennen lassen, welche Umstände die Versagung der Bewährung tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 27. Mai 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Vertreter Heinz, geboren am ████████ 1929 in █, wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Weber, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung bereits rechtskräftig verurteilt ist, ist nunmehr unter Einbeziehung einer früher erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision hat nur insoweit Erfolg, als sie die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beanstandet.
1. Die Erwägung der Strafkammer, es sei „damit zu rechnen“, dass die später einmal zu bildende neue Gesamtstrafe neun Monate Gefängnis übersteigen werde, so dass jetzt eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht komme, ist unzulässig. Die Strafkammer übersieht, dass das weitere, noch nicht abgeschlossene Verfahren möglicherweise auch mit Freispruch enden kann. Eine etwaige spätere Verurteilung darf nicht zum Nachteil des Angeklagten unterstellt werden.
2. Auch im Übrigen bestehen Bedenken gegen die ablehnende Begründung der Strafkammer. Da in einem Antrag auf Freispruch ein solcher auf Strafaussetzung zur Bewährung liegen kann (Braunschweig NdsRpfl 54, 134; vgl. auch BGH in LM § 23 StGB Nr. 27) und das Landgericht sich daher offenbar auch genötigt gesehen hat, Gründe für die Nichtanwendung des § 23 StGB anzuführen, müssen diese dem Revisionsgericht auch ermöglichen, das tatrichterliche Ermessen nachzuprüfen. Das ist indes nicht möglich, weil sich das Landgericht auf die gekürzte, formelhafte Wiederholung des gesetzlichen Wortlauts des § 23 Abs. 2 StGB beschränkt. Daraus geht nicht hervor, welche Umstände im Einzelnen für die Entscheidung maßgebend waren. Das stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar.
Mayr Jagusch, zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Flitner
| Dr. Weber | |
| Spiegel |