Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Erörterung der Einsichtsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 34/71
- Datum
- 25.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts angreift, sofern dieses die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und seine Denkabläufe darlegt und nicht gegen Denkgesetze verstößt.
Der Grundsatz in dubio pro reo greift nur, wenn aus der Urteilsbegründung ersichtlich Zweifel an entscheidungserheblichen Tatsachen verbleiben.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit hat das Tatgericht darzulegen und zu erörtern, inwieweit durch Bewusstseinsstörungen (z.B. Medikamenteneinfluss, Affektstau) sowohl die Steuerungs- als auch die Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt sind.
Aus dem äußeren Hergang einer gefährlichen Tat allein folgt nicht zwingend, dass der Täter die Lebensgefährlichkeit seines Handelns erkannt hat; das Gericht muss prüfen und begründen, ob die Einsichtsfähigkeit gerade unter den konkreten Umständen beeinträchtigt war.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Mannheim, 20. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Sprechstundenhilfe Gisela Margarete ███ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1930 in [REDACTED], wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Mannheim vom 20. Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sowie zu einer Geldstrafe von 300,-- DM verurteilt und die nach Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft und Unterbringungshaft verbleibende Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Revision macht geltend, das Schwurgericht habe zugunsten der Angeklagten unterstellen müssen, dass sie die Taten „im Unterbewusstsein“ begangen hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ██████ könnten Suchtkranke in einem von einer Sekunde auf die andere wechselnden Zustand des Bewusstseins, Halbbewusstseins und Unterbewusstseins handeln. Da das Schwurgericht die von der Angeklagten behauptete Erinnerungslücke zur Tatzeit als nicht widerlegbar gewürdigt habe (UA 23), verstoße es gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, wenn das Landgericht gleichwohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint und nur eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten für die Taten bejaht habe.
Mit diesem Vorbringen greift die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Dieses hat sich unter Wiedergabe der wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Sachverständigen anknüpfen, sowie der Gedankengänge, die die Sachverständigen zu ihrem Ergebnis geführt haben, in eigener Würdigung von der Richtigkeit der Voraussetzungen und Folgerungen der Gutachten ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze davon überzeugt, dass die Angeklagte die Tat nicht „im Zustand völliger geistiger Abwesenheit“, sondern im Zustand „einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne einer Verengung ihres Bewusstseins“ begangen hat (UA 15, 19). Zweifel an dieser Überzeugung hat das Schwurgericht nicht offengelassen. Damit ist für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ kein Raum.
2. Der Gesamtzusammenhang des Urteils lässt auch eindeutig erkennen, dass das Schwurgericht trotz einiger für sich missverständlicher Formulierungen (UA 20, 23) hier nicht rechtsirrig beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB angewandt hat. Es hat vielmehr eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten als Grund für die Milderung der Strafe als erwiesen angesehen, nicht jedoch das Fehlen der Einsicht in das Unerlaubte der Tat als Folge einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit (vgl. BGHSt 21, 27).
3. Zu durchgreifenden Bedenken gibt jedoch Anlass, dass das Urteil eine nähere Erörterung darüber vermissen lässt, ob und inwieweit sich die nicht nur durch die Wirkung der Phanodorm-Tabletten, sondern insbesondere durch einen erheblichen Affektstau hervorgerufene Bewusstseinsverengung mit Erinnerungslosigkeit zur inneren Tatseite ausgewirkt hat. Gerade die von dem Tatrichter neben dem erheblich verminderten Hemmungsvermögen festgestellte Einschränkung der Einsichtsfähigkeit hätte hier Veranlassung sein müssen ausführlich zu erörtern, ob nicht auch die Fähigkeit der Angeklagten beeinträchtigt gewesen ist, „die bei ihrem Vorgehen bestehende naheliegende Gefahr der Verursachung tödlicher Verletzungen“ zu erkennen und diese Möglichkeit billigend in Kauf zu nehmen. Der äußere Hergang der Tat im Zusammenhang mit den „nicht näher zu konkretisierenden“ Beweggründen (UA 21) der Angeklagten lässt, worauf das Schwurgericht zutreffend hinweist, zunächst nur den Schluss zu, dass die Angeklagte ihre Rivalin mit dem Fahrzeug angreifen und verletzen wollte (UA 15). Wohl war ihr Vorgehen so geartet, dass sich einem im Vollbesitz seiner Verstandes- und Willenskräfte handelnden Täter der Gedanke an die Lebensgefährlichkeit geradezu aufgedrängt hätte; daraus kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass dies auch bei der in einer einmaligen Ausnahmesituation handelnden Angeklagten der Fall war. Deshalb kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.
4. Wegen des engen Zusammenhangs des versuchten Tötungsdelikts mit der nachfolgenden vorsätzlichen Körperverletzung ist das Urteil insgesamt aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass sich in der neuen Hauptverhandlung ein anderer Sachverhalt ergibt, der eine andere rechtliche Beurteilung des Gesamtgeschehens (evtl. natürliche Handlungseinheit) erforderlich macht.
5. Unter diesen Umständen brauchen die Verfahrensrügen nicht im einzelnen erörtert zu werden. Es sei nur darauf hingewiesen, dass weder die bisherige Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrages auf Hinzuziehung eines Pharmakologen noch die Herstellung der Sitzungsniederschrift anhand von Notizen zu Bedenken Anlass geben. Allein die vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten unterschriebene Sitzungsniederschrift ist das Protokoll im Sinne der §§ 271 ff. StPO.
| Meyer | Spiegel | Salger | |||
| Mayr | Hirxthal |