Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verworfen; fehlerhafte Normwahl unschädlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 346/90
Datum
30.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO) ergab. Eine unrichtige Normwahl (§ 315 statt § 315b StGB) wurde als unschädlich angesehen, weil die verhängte Freiheitsstrafe so niedrig bemessen war, dass kein Nachteil entstand. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund des geltend gemachten Revisionsgrundes keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine unrichtige Wahl der strafrechtlichen Vorschrift zur Bestimmung des Strafrahmens begründet nur dann einen nachteiligen Rechtsfehler, wenn sich die unrichtige Normwahl bei der Strafzumessung nachteilig ausgewirkt hat.

3

Eine fehlerhafte Strafrahmenwahl kann unschädlich sein, wenn die verhängte Strafe so niedrig ist, dass sich daraus kein Nachteil gegenüber dem zutreffenden Strafrahmen ergibt.

4

Bei verworfener Revision kann das Gericht dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5. März 1990

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 346/90 in der Strafsache gegen Sa aus ████ dort, Karl-Heinz, geboren am [REDACTED], wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat schließt im Hinblick auf die angesichts der Tatschuld niedrig bemessene Freiheitsstrafe aus, dass sich die unrichtige Strafrahmenwahl (§ 315 Abs. 3 statt § 315b Abs. 3 StGB) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Die Schriftsätze des Verteidigers vom 2. und 27. Juli 1990 haben vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerSteindorfMaatz
Meyer-GoßnerBlauth