Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Einstellung eines Teils der Tat und Anrechnung der Kosten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 34/68
Datum
26.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Straßenraubes und fortgesetzten schweren Diebstahls. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, ergänzt jedoch den Urteilssatz durch Einstellung des Verfahrens für eine selbständige Tat (Mundraub) und überträgt die hierfür ausscheidbaren Kosten der Staatskasse. Verfahrensrügen zur Akteneinsicht und Aufklärung werden als unzulässig oder erfolglos zurückgewiesen. Die Strafzumessung hält der Senat für frei von Rechtsfehlern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt nur vor, wenn durch gerichtliche Anordnungen oder Beschlüsse die Verteidigung in für die Entscheidung wesentlichen Punkten beschränkt worden ist.

2

Der Verteidiger ist nach § 147 StPO grundsätzlich berechtigt, vom Akteninhalt gefertigte Auszüge seinem Mandanten zu übergeben; Beschränkungen sind nur zulässig, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird oder eine Verwendung zu verteidigungsfremden Zwecken zu befürchten ist.

3

Ein Verstoß gegen Vorschriften über die Aktenausgabe ist nach § 357 Abs. 1 StPO unschädlich, sofern er die Entscheidung nicht beeinflusst hat (harmloser Verstoß).

4

Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die Revision substantiiert darlegt, dass dem Tatrichter Umstände bekannt waren, die die Hinzuziehung weiterer Beweismittel nahelegten; ist ein Tatbestand wegen fehlenden Strafantrags verfahrenshindrig, ist das Verfahren hinsichtlich dieser selbständigen Tat gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen; ein Revisionssenat kann den Urteilssatz hierzu nach § 354 Abs. 1 StPO ergänzen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4. Oktober 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus █████, geboren 1941 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenraubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Senders, Dr. Bundesrichter Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Urteilsverkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, ███████████ als Verteidiger, Rechtsanwalt ████████████, Justizangestellter █████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Oktober 1967 wird verworfen. Jedoch wird der ihn betreffende Urteilssatz dahin ergänzt, dass das Verfahren im Fall Nr. III 6 des Urteils eingestellt wird; die ausscheidbaren Kosten werden insoweit auf die Staatskasse übertragen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. Oktober 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straßenraubes und fortgesetzten schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1. Die Revision macht geltend, die Verteidigung des Angeklagten sei unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO). Zur Begründung führt sie aus, der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer habe dem Verteidiger mit Verfügung vom 20. September 1967 zwar gestattet, die Strafakten in seine Geschäftsräume mitzunehmen und sie dort einzusehen, er habe ihm jedoch zugleich verboten, Aktenauszüge an den Angeklagten und an dritte Personen weiterzugeben. Hierin sei ein Verstoß gegen § 147 StPO zu erblicken. Diese Bestimmung sei auch noch aus einem anderen Grunde verletzt: Die Akten seien dem Verteidiger so spät überlassen worden, dass er den Akteninhalt erst am 29. September 1967 mit dem Angeklagten habe besprechen können. Da eine hinreichende Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen sei, habe der Verteidiger am 4. Oktober 1967 im Termin zur Hauptverhandlung um Vertagung gebeten. Das Landgericht habe den Antrag jedoch zurückgewiesen.

Die Rüge greift nicht durch.

2. Der Vorwurf, der § 338 Nr. 8 StPO sei durch Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Vertagungsantrags verletzt worden, ist nicht in zulässiger Form erhoben. Die angeführte Vorschrift setzt einen „Beschluss des Gerichts“ voraus. Innerhalb der zur Rechtfertigung der Revision allein zur Verfügung stehenden Frist des § 345 Abs. 1 StPO hat zwar die Verteidigung in der Revisionsschrift vom 11. Dezember 1967 erwähnt, dass der Antrag vom 4. Oktober 1967 auf „Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 4.10.1967“ durch „Beschluss vom gleichen Tage übergangen“ und dass „die Vertagung der Hauptverhandlung abgelehnt“ worden sei. Der Revisionsführer hat aber nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise angegeben, mit welcher Begründung das Gericht den Vertagungsantrag abgelehnt hat.

Übrigens hätte die Rüge auch sachlich keinen Erfolg haben können. Die Anklageschrift vom 21. August 1967 ist dem Angeklagten am 4. September 1967 zugestellt worden. Der Verteidiger, der die Verteidigung schon im Juni 1967 übernommen hatte, hat bereits mit Schriftsatz vom 11. September 1967 angezeigt, „dass die Anklageschrift hier eingegangen ist“. Erstmals mit Schriftsatz vom 19. September 1967 hat er das Landgericht um Gewährung der Akteneinsicht gebeten. Schon am 22. September 1967 sind darauf die Akten von dem insoweit um Rechtshilfe ersuchten Amtsgericht Unna dem Verteidiger zugeleitet worden. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen darüber, dass das Gericht alles getan hat, um dem Verteidiger schnellstens die erbetene Akteneinsicht zu gewähren. Angesichts des geringen Aktenumfangs und des einfach gelagerten Sachverhalts hatte der Verteidiger ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich mit seinem Angeklagten in Verbindung zu setzen und die Verteidigung für die Hauptverhandlung vom 4. Oktober 1967 vorzubereiten.

b) Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte sei dadurch unzulässig in seiner Verteidigung beschränkt worden, dass dem Verteidiger verboten wurde, Aktenauszüge für seinen Auftraggeber, den Angeklagten, anzufertigen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Rüge auf den § 338 Nr. 8 StPO oder auf den § 336 in Verb. m. § 337 StPO gestützt wird. Nicht zu beanstanden ist es, dass dem Verteidiger untersagt wurde, Aktenauszüge an dritte Personen weiterzugeben. Dagegen erscheint es bedenklich, dass ihm auch aufgegeben wurde, dem Angeklagten keine derartigen Unterlagen auszuhändigen. Wie in der Rechtslehre überwiegend anerkannt wird, ist der Verteidiger gemäß § 147 StPO in gleichem Umfange, in dem er den Akteninhalt mitteilen darf, auch berechtigt, von ihm gefertigte Aktenauszüge und -abschriften seinem Mandanten auszuhändigen (Schwarz/ Kleinknecht, 27. Aufl., Anm. 4; KMR, 6. Aufl., Anm. 6 b; Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 4 a, bb; Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil II, Rz. 17; jeweils zu § 147 StPO; Lobe und Alsberg in JW 1926, 2725, 2726; Lüttger in NJW 1951, 744, 747; vgl. ferner § 56 der Richtlinien gem. § 177 Abs. 2 Satz 2 BRAO vom 2./3. Mai 1963; a. A. Peters, Strafprozess, 2. Aufl., S. 196, und Daleke/Fuhrmann, 37. Aufl., § 147 StPO Anm. 2). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird oder eine Verwendung zu verteidigungsfremden Zwecken zu befürchten ist. Ob im vorliegenden Fall einer dieser Gründe gegeben war, braucht indessen nicht näher geprüft zu werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Anordnung des Strafkammervorsitzenden nicht mit § 147 StPO zu vereinbaren war, vermag dieser Verstoß der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Bei dem geringen Umfang der Akten und der Einfachheit des Sachverhalts erscheint es ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch die Nichtaushändigung der Aktenauszüge irgendwelcher Verteidigungsmöglichkeiten beraubt worden ist. Hinsichtlich des fortgesetzten schweren Diebstahls war er nachweislich der Urteilsgründe (UA 10) im wesentlichen geständig. Sein Verteidigungsinteresse bezog sich daher nahezu ausschließlich auf den Vorwurf des Straßenraubes. Auf diesen Teil der öffentlichen Klage bezogen sich die Ermittlungsakten in einem Umfang von nur 14 Blatt. Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, dass der Angeklagte nach dem Studium der ihm überlassenen Aktenauszüge seinen Verteidiger anders und eingehender hätte unterrichten können als auf Grund der Besprechung, die der Verteidiger an Hand der von ihm gefertigten Abschriften mit ihm geführt hat. Dies behauptet auch die Revision nicht. Sie führt lediglich in einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz aus, „nunmehr, bei intensiver Aktenkenntnis“ sei festgestellt worden, dass zwei Zeugen nicht vernommen worden seien, auf deren Vernehmung der Angeklagte Wert lege. Damit räumt die Revision ein, dass die Nichtbenennung dieser Zeugen gerade nicht auf einer unzureichenden Unterrichtung des Verteidigers durch den Angeklagten beruht. Aus alledem ergibt sich, dass die Verteidigung des Angeklagten durch die Anordnung des Vorsitzenden nicht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist. Soweit man in jener Anordnung einen Verstoß gegen § 147 StPO erblickt, hat er jedenfalls keinen Einfluss auf das gegen den Angeklagten ergangene Urteil gehabt (§ 357 Abs. 1 StPO).

Dass die Strafkammer nicht noch den in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Vertagungsantrag gestellten Antrag, entgegen der früheren Anordnung des Vorsitzenden die Überlassung von Aktenauszügen an den Angeklagten zu genehmigen, verbescheiden hat, ist bei der hier gegebenen Sachlage gleichfalls unschädlich. Denn die Überlassung von Aktenauszügen an den Angeklagten konnte, wie die Revision selbst vorträgt, nur für die Vorbereitung der Hauptverhandlung Bedeutung haben; sie war überflüssig, nachdem die am selben Tage zu Ende geführte Hauptverhandlung bereits im Gange war und ihre Vertagung in nicht zu beanstandender Weise (vorstehend a) abgelehnt worden war.

2. Die Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zur Begründung hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 1968 zutreffend ausgeführt: „§ 244 Abs. 2 StPO ist nur verletzt, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (BGHSt 3, 169, 175). Die Revision teilt aber nicht mit, ob dem Gericht bekannt gewesen ist, dass die von ihr genannten Personen (████████████████████ und █████████████████████ bezüglich des Straßenraubes) Aussagen machen konnten, und ob es infolgedessen von der Möglichkeit einer weiteren Aufklärung überhaupt gewusst hat.“

Soweit geltend gemacht wird, der Mitangeklagte █████████ habe vernommen werden müssen, ist die Rüge auch deshalb unzulässig, weil die Revision die Tatsachen nicht mitteilt, die durch seine Vernehmung hätten bewiesen werden sollen.

II. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

Die Tat im Fall Nr. III 6 der Urteilsgründe hat die Strafkammer zutreffend nur als Mundraub gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewertet und den Angeklagten insoweit nicht verurteilt, da der Geschädigte keinen Strafantrag gestellt hat (§ 370 Abs. 2 StGB). Auf Grund dieses Verfahrenshindernisses hätte sie das Verfahren jedoch insoweit gemäße § 260 Abs. 3 StPO einstellen müssen, da es sich um eine selbständige Tat handelt, die von dem auf das Ausplündern von Kraftwagen gerichteten Gesamtvorsatz des Angeklagten nicht umfasst wurde. Der Senat hat diesen Mangel in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO durch Ergänzung des Urteilssatzes beseitigt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Das gilt vor allem auch hinsichtlich der von der Revision insbesondere angegriffenen Strafzumessung. Dass die Strafkammer von dem ihr insoweit eingeräumten Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass sie im Falle des Straßenraubes die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht hat ausschließen können, hat sie sowohl durch die Zubilligung mildernder Umstände gemäß § 250 Abs. 2 StGB als auch dadurch Rechnung getragen, dass sie die ansonsten zu verhängende Einzelstrafe gemäß § 44 StGB gemildert hat. Wenn sie bei der Strafzumessung auf die „ungewöhnliche Rohheit und Brutalität“ des 1964 begangenen Notzuchtverbrechens hinweist und ausführt, dass der Angeklagte sich zu dieser Raubtat habe hinreißen lassen, obwohl die Bewährungsfrist hinsichtlich eines Restes der damals verhängten Strafe noch laufe, so ist das in keiner Weise zu beanstanden. Auch bei der vorliegenden Tat handelt es sich um eine Rohheitstat, die durchaus gewisse Parallelen zur Straftat im Jahre 1964 aufweist. Ebenso gehen die Angriffe gegen die Einzelstrafe für den fortgesetzten schweren Diebstahl fehl. Bei dem vom Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,42 bis 1,85 für den Zeitpunkt der Tat kann von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB keine Rede sein.

RotbergSendersHirxthal
BortzlerSpiegel